Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1960, Az.: I ZR 163/58
„Forster Jesuitengarten“

Kennzeichnung eines Weines nach der Weinbergslage; Begriff des Volksmundlagenamens; Grundsatz der Bezeichnungswahrheit im Weinverkehr; Zulässigkeit von Doppelbezeichnungen nach dem Weingesetz (WeinG); Handhabung bei der Lagenvereinfachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1960
Aktenzeichen
I ZR 163/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11678
Entscheidungsname
Forster Jesuitengarten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.05.1958
LG Mannheim - 11.02.1955

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 623-624
  • MDR 1961, 571 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1160-1163 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Forster Jesuitengarten

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Kennzeichnung des Weines nach der Weinbergslage, d.h. nach dem Orte der Traubengewinnung, kann außer der amtlichen Grundstücksbezeichnung auch eine anderslautende volkstümliche Bezeichnung, der sogenannte Volksmundlagename, verwendet werden. Dieser kann ohne Anlehnung an amtliche Bezeichnungen entstehen, aber auch in der Weise, daß eine vorhandene amtliche Bezeichnung im Volksmund auf benachbarte, amtlich anders benannte Weinbergsparzellen ausgedehnt wird.

  2. b)

    Zum Begriff des Volksmundlagenamens gehört, daß dieser bei der Ortsbevölkerung als volkstümliche Bezeichnung des Grundstücks allgemein bekannt und gebräuchlich ist und daß er auch in den Weinverkehr als Hinweis auf den Ort der Traubengewinnung Eingang gefunden hat.

  3. c)

    Ob der Volksmundlagename darüber hinaus weitere Anforderungen erfüllen muß, um dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit im Weinverkehr zu genügen, richtet sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise, die örtlich und regional voneinander abweichen können. Insbesondere kann nicht allgemein verlangt werden, daß der Volksmundlagename die amtliche Bezeichnung im Weinverkehr weitgehend verdrängt haben müsse; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß im Einzelfalle nach den Anschauungen und Gepflogenheiten der maßgebenden Kreise die amtliche und zugleich die volkstümliche Bezeichnung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe angesehen wird. Auch für die Frage, ob ein historischer Ursprung des Volksmundlagenamens zu verlangen ist und ob im Falle der Ausdehnung einer amtlichen Bezeichnung auf Nachbarparzellen der auf diesen erzeugte Wein bestimmten Qualitätsansprüchen genügen muß, kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Anschauungen der beteiligten örtlichen Verkehrskreise an.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. Mai 1958 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 11. Februar 1955 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger fallen auch die Kosten des 2. und 3. Rechtszuges zur Last.

Tatbestand

1

Beide Parteien sind Inhaber bekannter Weingüter der Rheinpfalz.

2

Der ursprüngliche Kläger G. Dr. von B.-J. ist nach Erlaß des Berufungsurteils gestorben und von seinem Sohn, dem jetzigen Revisionsbeklagten, allein beerbt werden. Zu dem Besitz des klägerischen Weingutes gehören alle in der Gemarkung Forst gelegenen Weinberge, die im Kataster und im Grundbuch den Flurnamen "Jesuitengarten" tragen, nämlich die Parzellen 21 a, 21 b, 454, 455, 455 1/2 und 458 mit einer Flächengröße von insgesamt 73,3 a. Einige dieser Parzellen befinden sich schon seit 1822 im Familienbesitz, während die übrigen - zuletzt im Jahre 1949 die Parzelle 454 - im Laufe der Zeit hinzuerworben worden sind. Den aus den genannten Weinbergen gewonnenen Wein vertreibt das klägerische Weingut unter der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten".

3

Die Beklagte besitzt in den der Katasterlage Jesuitengarten benachbarten Lagen Langenmorgen und Hohl Weinbergsparzellen in einer Gesamtgröße von 40,2 a, nämlich die Parzellen 462 1/2, 462 1/3 und 478 in der Lage Langenmorgen (28,1 a groß) und die Parzelle 492 in der Lage Hohl (12,1 a groß). Die Katasterlage Langenmorgen schließt sich an die Lage Jesuitengarten an; die dem "Jesuitengarten" zunächst gelegenen beiden Parzellen der Lage Langenmorgen gehören aber anderen Weinbergsbesitzern; erst dann folgen die Parzellen der Beklagten. Die Lage Hohl hat mit dem "Jesuitengarten" keine gemeinsame Grenze, wohl aber mit der Lage Langenmorgen. Die Beklagte bringt ihre aus den Weinbergen der Lagen Langenmorgon und Hohl gewonnenen Weine seit langer Zeit ebenfalls unter der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten" in den Verkehr; zur Unterscheidung von den Erzeugnissen des Klägers und anderer Weingutsbesitzer, die sich der Bezeichnung Jesuitengarten bedienen, fügt sie auf den Flaschenetiketten den Namen ihres Weingutes hinzu.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er allein sei berechtigt, seine Weine als "Forster Jesuitengarten" zu bezeichnen, da er Eigentümer aller Parzellen mit der Katasterbezeichnung Jesuitengarten sei. Die Verwendung der gleichen Bezeichnung durch die Beklagte sei irreführend und verstoße gegen die maßgebenden Vorschriften des Weingesetzes und des Wettbewerbsrechts sowie gegen die §§ 12, 823 Abs. 1 und 2 und 826 BGB. Er hat beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Forster Jesuitengarten" für Wein zu verwenden, der nicht aus den dem Kläger gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Forst als "Jesuitengarten" bezeichneten Parzellen Nr. 21 a, 21 b, 454, 455, 455 1/2 und 458 stammt,

  2. 2.

    ihn, den Kläger, zu ermächtigen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten in "Das Weinblatt, Allgemeine deutsche Weinfachzeitung" in Neustadt/Weinstraße zu veröffentlichen.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat erwidert, die Bezeichnung "Jesuitengarten" werde von altersher im Ortsgebrauch der Einwohner von Forst und im Weinverkehr nicht nur für die katastermäßig so bezeichneten Weinberge und die dort erzeugten Weine, sondern auch für die benachbarten Weinbergslagen Langenmorgen, Hohl, Granich (oder Kranich) und Mäuerchen und die aus diesen Lagen gewonnenen Weine verwendet. Die genannten vier Weinbergslagen - sie sollen im folgenden kurz als "Nachbarlagen" bezeichnet werden - bildeten zusammen mit dem Jesuitengarten im engeren Sinne der katastermäßigen Bezeichnung ein einheitliches - zuweilen auch "Großer Jesuitengarten" genanntes - Weinanbaugebiet von besonderem Charakter und hervorragendem Ansehen. Die in den Nachbarlagen erzeugten Weine seien dem Wein aus dem Katastermäßigen Jesuitengarten mindestens gleichwertig. Der seit mehr als 100 Jahren bestehende Ortsgebrauch, die Nachbarlagen und ihre Weine als Jesuitengarten zu bezeichnen, sei durch einen Gemeinderatsbeschluß vom 6. April 1900 bestätigt und seit langem von der Mehrzahl der in den Nachbarlagen begüterten - zur Zeit insgesamt 22 - Weingutsbesitzer und Winzer befolgt worden, darunter auch von den bekannten Weingütern Dr. B., Reichsrat von B. und Dr. D. In den Mitgliedsverzeichnissen des Verbands Deutscher Naturweinversteigerer seien bis zum Jahre 1952 außer dem Kläger noch eine ganze Anzahl weiterer Weingutsbesitzer als Inhaber der Lage Jesuitengarten aufgeführt worden. Aus alledem gehe hervor, daß der Name Jesuitengarten als Volksmundlagename auf die Nachbarlagen ausgedehnt worden sei und demnach für diese neben den anderslautenden Katasternamen als zulässige, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung zu gelten habe. Hieran werde dadurch nichts geändert, daß die Güter B. und B. gegen Ende der Zwanziger Jahre aus Rücksicht auf den Kläger auf die Bezeichnung ihrer aus den Nachbarlagen gewonnenen Weine mit "Jesuitengarten" verzichtet und auf die Katasterbezeichnungen zurückgegriffen hätten und daß seit 1953 nur noch der Kläger im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes als Inhaber der Lage Jesuitengarten angegeben werde.

6

Vorsorglich hat sich die Beklagte ferner auf den Gesichtspunkt der Verwirkung berufen und vorgetragen, der Kläger habe es während vieler Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen, daß die Besitzer der Nachbarlagen ihre dort erzeugten Weine überwiegend unter der Bezeichnung "Jesuitengarten" in den Verkehr gebracht und durch erheblichen Aufwand von Mühe und Kosten wesentlich dazu beigetragen hätten, daß der "Forster Jesuitengarten" als Spitzenerzeugnis des Weinbaues der Rheinpfalz Weltruf erlangt habe.

7

Der Kläger hat die Entwicklung der Bezeichnung Jesuitengarten zu einem die Nachbarlagen mitumfassenden Volksmundlagenamen bestritten und geltend gemacht, neben dieser von einem Teil der Nachbargüter verwendeten Bezeichnung seien die Katasterbezeichnungen Langenmorgen, Granich usw. stets in Gebrauch geblieben. Es fehle daher an der begriffsnotwendigen Voraussetzung für die Entstehung eines Volksmundlagenamens, daß dieser zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Örtlichkeit und der dort gewonnenen Erzeugnisse geworden und daß demgegenüber die älteren Katasterbezeichnungen in der Erinnerung der beteiligten Kreise verblaßt seien. Jedenfalls sei die Bezeichnung aber seit Ende der Zwanziger Jahre nicht mehr allgemein gebräuchlich, denn seit die Güter B. und B., die zusammen mit ihm, dem Kläger, über 63 % der Nachbarlagen verfügten, auf die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten verzichtet hätten, werde diese nur noch in geringem Umfange für Weine aus den Nachbarlagen benutzt, zumal von den Besitzern der übrigen 37 % der Grundfläche nur ein Teil von ihr Gebrauch mache.

8

Dem Verwirkungseinwand hat der Kläger entgegengehalten, daß die Vorschriften über die Wahrheitspflicht bei der Verwendung von Herkunftsbezeichnungen im Weinverkehr im Interesse der Allgemeinheit erlassen und die auf Verletzung dieser Vorschriften gestützten Ansprüche einer Verwirkung daher nicht ausgesetzt seien. Im übrigen sei der Einwand auch sachlich unbegründet, da er, der Kläger, gegen die mißbräuchliche Verwendung des Namens Jesuitengarten zu wiederholten Malen eingeschritten sei. Für den Fall, daß der Einwand dennoch als begründet angesehen werden sollte, hat er vorsorglich geltend gemacht, die Beklagte habe sich fälschlich des Rechtes zur Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen berühmt, und hilfsweise beantragt,

der Beklagten zu untersagen, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die Bezeichnung Jesuitengarten sei zum Volksmundlagenamen für andere als die ihm, dem Kläger, gehörenden im Katasterplan der Gemeinde Forst als "Jesuitengarten" bezeichneten Parzellen Nr. 454, 455, 455 1/2, 458, 21 a und 21 b geworden.

9

Die Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten.

10

Das Landgericht hat die Klage aus der Erwägung abgewiesen, die Bezeichnung Jesuitengarten habe sich, wie das vorgelegte Urkundenmaterial und die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, zu einem die Katasterlagen Langenmorgen und Hohl mitumfassenden Volksmundlagenamen entwickelt und könne daher im Weinverkehr neben den Katasternamen als zulässige Herkunftsbezeichnung verwendet werden. Außerdem habe der Kläger einen etwaigen Unterlassungsanspruch jedenfalls durch jahrzehntelange Duldung verwirkt. Das Berufungsgericht hat in beiden Fragen den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hauptantrag zu 1 und dem Klageantrag zu 2 stattgegeben.

11

Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsnachfolger des Klägers und Revisionsbeklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

13

1.

Einleitend legt es dar, die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich gewordene Kennzeichnung der Weine durch Angabe ihrer Herkunft aus bestimmten Weinbergslagen sei vielfach mißbraucht worden. Dem wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 WeinG begegnen, nach der geografische Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der Herkunft des Weines verwendet werden dürften (Grundsatz der Bezeichnungswahrheit). Als zulässige Herkunftsbezeichnungen kämen in erster Linie die Katasternamen, aber nach dem Standpunkt der Rechtsprechung auch von diesen abweichende historische und volkstümliche Bezeichnungen in Betracht, vorausgesetzt, daß sie klar und eindeutig seien. Das Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang, der Kläger habe selbst in seinem Werke "Geschichte des Weinbaues", Bd. II S. 904 ausgeführt, daß der Rheinpfälzer "die zahlreichen in den Landeskataster nicht aufgenommenen Lagenamen" liebe und daß solche Namen in Forst in großer Zahl vorkämen.

14

2.

Sodann erläutert das Berufungsgericht den Begriff des Volksmundlagenamens. Unter Bezugnahme auf die in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Auffassungen sieht es als erforderlich an, daß der Name auf historischer Grundlage beruht, daß er von der Ortsbevölkerung als übliche Bezeichnung eines bestimmten Grundstücks gebraucht wird und auch im Weinverkehr von altersher gebräuchlich ist. Außerdem verlangt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln aus den Jahren 1931 und 1932, der Gebrauch im Volksmund und im Weinverkehr müsse ein allgemeiner und die ältere Katasterbezeichnung müsse demzufolge im Gedächtsnis der beteiligten Kreise verblaßt sein. Entgegen der Meinung des Landgerichts könne ein Volksmundname nicht entstehen, wenn daneben auch noch der Katastername im Ortsgebrauch und im Weinverkehr in größerem Umfange verwendet werde. Ein Nebeneinanderbestehen der katasteramtlichen und einer Volksmundbezeichnung für Weine derselben Herkunft sei mit dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Weinverkehr nicht vereinbar. Ein Recht zur wahlweisen Verwendung der einen oder der anderen Bezeichnung könne dem Erzeuger nicht zugestanden werden; wenn sich ein Volksmundlagename gebildet habe, sei dieser die einzige zulässige Herkunftsbezeichnung. Die Ausnahmevorschrift für Gemarkungsnamen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG) komme für den vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Weinbergslage Jesuitengarten nicht, wie es die Vorschrift verlange, mehreren Gemarkungen angehöre.

15

3.

Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt das Berufungsgericht nach ausführlicher Würdigung des Beweisergebnisses und des von den Parteien vorgelegten umfangreichen Urkundenmaterials fest, daß sich die Bezeichnung Jesuitengarten nicht zum Volksmundnamen für die Nachbarlagen Langenmorgen und Hohl entwickelt habe. Die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen sei zwar im Ortsverkehr von altersher allgemein gebräuchlich gewesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl; der Ortsgebrauch habe sich ferner bis zu einem gewissen Grade auf den Weinverkehr übertragen und dazu geführt, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine aus den Nachbarlagen mindestens gebräuchlich geworden sei. Bevor jedoch die Entwicklung zum Volksmundlagenamen abgeschlossen gewesen sei, habe eine rückläufige Entwicklung eingesetzt, als die größten Konkurrenten des Klägers, die Weingüter B., B., D. und andere, gegen Ende der Zwanziger Jahre die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten mehr oder weniger eingestellt hätten.

16

4.

Die Katasterbezeichnungen Granich und Langenmorgen seien, so führt das Berufungsurteil fort, keineswegs verblaßt. Sie seien - anders als die wenig bekannten Bezeichnungen Mäuerchen und Hohl - allgemein geläufig und die mit ihnen bezeichneten Weine besässen hohes Ansehen. In einer Veröffentlichung aus dem Jahre 1906 würden diese Lagen und auch die Lage Hohl als feinste Lagen neben dem Jesuitengarten bezeichnet. In der Zeit von 1849 bis 1909 hätten sich bei der Kennzeichnung der Nachbarlagen die Katasternamen einerseits und der Name Jesuitengarten andererseits etwa die Waage gehalten. Nach einer vorübergehenden durch den ersten Weltkrieg geförderten Lockerung der Sitten in der Zeit von 1909 bis 1929 habe die katastergetreue Bezeichnung infolge der Zugeständnisse der Güter B. und B. wieder die Oberhand gewonnen und sei die frühere Übung stark in den Hintergrund getreten. Nach 1929 hätten fast nur noch die Beklagte, der Forster Winzerverein und gelegentlich einige kleinere Besitzer die Bezeichnung Jesuitengarten geführt.

17

Hinsichtlich der Lage Hohl habe nicht eindeutig festgestellt werden können, daß die Bezeichnung Jesuitengarten neben der Katasterbezeichnung verwendet worden sei, denn der Weinverkehr habe sich der Lagebezeichnung Hohl nur in seltenen Fällen bedient. Aber auch die Bezeichnung Jesuitengarten sei für Weine aus der Lage Hohl nur wenig verwendet worden, nämlich nur von der Beklagten, dem Weingut D. und einigen kleineren Gütern; in der Hauptsache seien diese Weine mit Weinen anderer Herkunft verschnitten und u.a. unter den Bezeichnungen "Langenböhl" "Mühlweg" und "Langenmorgen" verkauft worden. Es fehle daher an dem Erfordernis der allgemeinen Einbürgerung der vom Katasternamen abweichenden Bezeichnung; außerdem sei die Lage Hohl der Katasterlage Jesuitengarten nicht unmittelbar benachbart und mit ihr auch nicht gleichwertig.

18

5.

Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für ihre Weine aus Nachbarlagen gegen § 6 Abs. 1 WeinG verstoßen habe. Der hiernach gemäß § 26 WeinG in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB begründete Unterlassungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Eine weitere Rechtfertigung finde die Klage in § 3 UWG, da die unrichtige Herkunftsangabe im Hinblick auf das hohe Ansehen der Weine aus dem Forster Jesuitengarten im Sinne der Katasterbezeichnung den falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe.

19

II.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

1.

Zunächst sind insofern Bedenken zu erheben, als der - dem Hauptantrag zu 1 folgende - Urteilsausspruch nach Inhalt und Tragweite nicht unwesentlich über den Verletzungstatbestand hinausgeht. Hatte die Klage, wie nach dem Klagevortrag nicht zweifelhaft sein kann, lediglich die Verwendung der Lagebezeichnung Jesuitengarten durch die Beklagte für die von ihr aus ihren Weinbergen in den Katasterlagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine zum Gegenstand, so war keine hinreichende Grundlage dafür gegeben, der Beklagten allgemein die Verwendung der Bezeichnung "Jesuitengarten" für nicht aus den so bezeichneten Katasterparzellen des Klägers stammende Weine zu untersagen. Der Kläger und mit ihm das Berufungsgericht scheinen zu verkennen, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht allgemein klären kann, ob der Kläger für sich das alleinige Recht zur Führung der Bezeichnung "Forster Jesuitengarten" in Anspruch nehmen kann, sondern nur, ob die Beklagte im Verhältnis zum Kläger verpflichtet ist, die Verwendung dieser Bezeichnung für die von ihr aus den Lagen Langenmorgen und Hohl gewonnenen Weine zu unterlassen.

21

Von einem näheren Eingehen auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kann indessen abgesehen werden, da der Klage ohnehin aus den noch darzulegenden Gründen der Erfolg in vollem Umfange versagt bleiben muß.

22

2.

Bei der Beurteilung der entscheidenden Frage, ob die Bezeichnung "Förster Jesuitengarten" als ein die Nachbarlagen, mindestens aber die Lagen Langenmorgen und Hohl mitumfassender Volksmundlagename zu gelten hat, geht das Berufungsgericht zutreffend von dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit aus, wie er im Weingesetz u.a. in den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Danach dürfen geografische Bezeichnungen, zu denen auch die Weinbergslagenamen zählen, im gewerbsmäßigen Verkehr mit Wein nur zur wahrheitsgemäßen Kennzeichnung der Herkunft des Weines, d.h. des Ortes der Traubengewinnung, verwendet werden (s. u.a. RGSt 71, 87; Hieronimi, Getränkegesetze, Anm. 1 zu § 5 WeinG). Das Berufungsgericht schließt sich hierbei der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung an, daß außer der im Katasterplan und im Grundbuch erscheinenden amtlichen Bezeichnung der Weinbergsparzelle auch ein sog. Volksmundlagename als wahrheitsgemäße Herkunftsbezeichnung anerkannt werden kann, auch wenn sich der amtliche Verkehr dieses Namens nicht bedient (s. u.a. Goldschmidt, WeinG 2. Aufl. 1932 S. 185 und 231 ff; Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4; vgl. auch Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaues, Bd. II S. 904). Es verkennt auch nicht, daß ein solcher Name nicht nur durch Neuschöpfung, sondern u.U. auch in der Weise entstehen kann, daß die für bestimmte Weinbergslagen bereits bestehende amtliche Bezeichnung im Volksmund auf benachbarte, amtlich anders bezeichnete Parzellen ausgedehnt wird und so für diese Parzellen und die aus ihnen gewonnenen Weine die Bedeutung einer zulässigen Volksmundlagebezeichnung gewinnt (Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4).

23

3.

Den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts zum Begriff des Volksmundlagenamens kann dagegen nur zum Teil gefolgt werden. Seine Auffassung, der Name müsse bei der Ortsbevölkerung als Bezeichnung für einen bestimmten Weinberg trotz der anderslautenden amtlichen Bezeichnung allgemein bekannt und üblich geworden und auch im Weinverkehr als Lagename für den aus diesem Weinberg gewonnenen Wein seit langem gebräuchlich sein, entspricht der allgemeinen Ansicht (vgl. hierzu die Übersichten über die Rechtsprechung bei Goldschmidt a.a.O. S. 231 ff und Hieronimi WeinG § 6 Anm. 4; s.a. Deutsches Patentamt in GRUR 1954, 280 f). Insoweit sind gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch seitens der Revision nicht geäußert worden. Ob das Berufungsgericht außerdem mit Recht verlangt, daß die Entwicklung zum Volksmundlagenamen auf historischer Grundlage beruhen müsse (ebenso OLG Darmstadt und OLG Frankfurt/Main in den bei Goldschmidt a.a.O. genannten Entscheidungen), kann dahinstehen, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben ist.

24

Nicht zu billigen ist jedoch die weitere Forderung des Berufungsgerichts, der Volksmundname müsse sich im Ortsgebrauch und im Weinverkehr so allgemein durchgesetzt haben, daß demgegenüber die ältere katastermäßige Bezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kreise verblaßt sei. Diese erstmals vom Oberlandesgericht Köln in einer zivilrechtlichen Entscheidung vom 10. April 1931 (Deutsche Wein-Zeitung, 1932, 59 f) und einer strafrechtlichen Entscheidung vom 23. September 1932 (HRR 1932, Nr. 2334) ohne nähere Begründung vertretene - von Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4 bekämpfte - Auffassung, findet in der gesetzlichen Regelung keine hinreichende Stütze.

25

4.

Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet schon insofern Bedenken, als sie der katastermäßigen Bezeichnung allgemein einen zeitlichen Vorrang einräumt und davon ausgeht, eine Volksmundbezeichnung könne sich nur dadurch bilden, daß sie die ältere, zuvor im Orts- und im Weinverkehr gebräuchlich gewesene amtliche Bezeichnung verdränge. Diese Betrachtungsweise trägt der Violfalt der möglichen Tatbestände nicht genügend Rechnung und verkennt, daß durchaus auch Fälle denkbar sind, in denen sich längst vor Anlegung der Grundsteuerkataster eine volkstümliche Bezeichnung einer Weinbergslage gebildet und seitdem trotz der inzwischen eingeführten abweichenden amtlichen Bezeichnung unverändert erhalten hat. In Fällen dieser Art dürfte die Frage nicht lauten, ob die amtliche Katasterbezeichnung durch einen aufkommenden Volksmundnamen zurückgedrängt worden ist, sondern umgekehrt, ob etwa gegenüber der von altersher gebräuchlichen Volksmundbezeichnung nach Anlegung der Kataster die amtliche Bezeichnung, in den Vordergrund getreten ist und dem Volksmundnamen mit der Zeit die Bedeutung einer zulässigen volkstümlichen Herkunftsbezeichnung genommen hat.

26

Gerade im vorliegenden Falle, in dem die Bezeichnung "Jesuitengarten" an früheren Klosterbesitz denken läßt, hätte es nahegelegen, in erster Linie Nachforschungen in dieser Richtung anzustellen. Hätten sich auf diesem Wege, den beispielsweise das Oberlandesgericht Darmstadt und das Landgericht Trier in den bei Goldschmidt a.a.O. S. 231 ff und 234 f wiedergegebenen Entscheidungen eingeschlagen haben, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der heutige Jesuitengarten zusammen mit den Nachbarlagen in früherer Zeit ein einheitlicher Besitz des Jesuitenordens war und seitdem einheitlich als "Jesuitengarten" bezeichnet worden ist, so hätte das nach der Erfahrung des Lebens von vornherein die Vermutung gerechtfertigt, daß sich diese Bezeichnung ungeachtet der inzwischen eingeführten abweichenden Katasterbezeichnungen nach wie vor im Bewußtsein der Ortsbevölkerung als wahrheitsgemäße Herkunftsangabe erhalten hat und so auch in den Weinverkehr übernommen worden ist, als es in der Mitte des vorigen Jahrhunderts üblich wurde, die Weine nach dem Ort der Traubengewinnung zu bezeichnen.

27

5.

Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Bezeichnung Jesuitengarten erst nach Einführung der amtlichen Katasterbezeichnungen als Herkunftsangabe für die Nachbarlagen und die dort erzeugten Weine aufgekommen ist, kann der Auffassung, sie müsse den eindeutigen Vorrang erlangt und die abweichenden amtlichen Bezeichnungen bis zur Bedeutungslosigkeit im Bewußtsein der Beteiligten zurückgedrängt haben, nicht zugestimmt werden. Eine solche starre Regel ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Weingesetzes zu entnehmen. § 5 Abs. 1 WeinG verbietet lediglich allgemein irreführende Bezeichnungen und verzichtet darauf, diesen Begriff näher zu erläutern; § 6 Abs. 1 besagt bei sinngemäßer Auslegung, daß geografische Bezeichnungen nur zur wahrheitsgemäßen Kennzeichnung des Ortes der Traubengewinnung verwendet werden dürfen, läßt aber ebenfalls offen, welche Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer solchen Bezeichnung im einzelnen zu stellen sind.

28

Diese wie zahlreiche andere Einzelfragen, die für die Beurteilung der Wahrheit einer Kennzeichnung der Weine nach Herkunft oder Beschaffenheit von Bedeutung sind, überläßt der Gesetzgeber bewußt den maßgebenden Verkehrskreison. Er trägt damit dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, daß es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit geschäftlicher Angaben entscheidend auf die Anschauungen derjenigen Verkehrskreise ankommt, für die sie bestimmt sind. Dieser seit langer Zeit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts anerkannte Grundsatz (s. u.a. RG GRUR 1931, 875 f;  1939, 627, 629; BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1955, 251 - Silberal) gilt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch für das Lebensmittelrecht (BGH GRUR 1956, 553 - Tiefenfurter Bauernbrot; s.a. GRUR 1958, 33 - Eispralinen; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Übersicht vor §§ 3 bis 11 UWG Anm. 11; Hieronimi, Getränkegesetze, § 4 Lebensmittelgesetz Anm. 5). Für die Vorschriften über den Weinverkehr, die ein Teil des Lebensmittelrechtes sind, kann nichts anderes gelten; auch hier ist, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung Platz greift, die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise der oberste Beurteilungsmaßstab (s. u.a. Hieronimi, WeinG § 1 Anm. 1, § 2 Anm. 9 a, § 4 Anm. 4 und 8, § 5 Anm. 3 c und § 6 Anm. 8 und 11).

29

6.

Auch für die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob für einen Wein von bestimmter Herkunft nur entweder die amtliche oder eine volkstümliche Bezeichnung verwendet werden darf oder ob und unter welchen Voraussetzungen beide Bezeichnungen als wahrheitsgemäße Herkunftsangaben anzusehen sind, kommt es daher in erster Linie auf die örtlich beteiligten Verkehrskreise an. Der Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem das Weingesetz beherrschenden Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Weinverkehr ergebe sich als feste Regel, daß für einen bestimmten Wein nur eine einzige Bezeichnung verwendet werden dürfe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Weingesetz selbst an jenem Grundsatz nicht streng festhält, sondern zahlreiche Abweichungen von der strikten Bezeichnungswahrheit zuläßt und sich im übrigen auf den Erlaß bestimmter Einzelvorschriften beschränkt, die der Gesetzgeber zur Vermeidung von Mißbräuchen und Irreführungen für unerläßlich hält, in weitem Umfange aber den Gepflogenheiten und Anschauungen der beteiligten Kreise Raum gibt.

30

Gegen die Annahme, daß Doppelbezeichnungen nach dem Willen des Gesetzgebers unzulässig seien, spricht deutlich die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG, die für den Sonderfall der Gemarkungsnamen ausdrücklich Doppelbezeichnungen zuläßt. Wenn diese Regelung auch im vorliegenden Falle nicht unmittelbar herangezogen werden kann, da es sich bei dem "Jesuitengarten" nicht um eine Weinbergslage handelt, die sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemarkungen erstreckt, so ist es doch durchaus denkbar, daß je nach den im Einzelfalle maßgebenden Anschauungen der beteiligten Kreise auch innerhalb derselben Gemarkung Doppelbezeichnungen vorkommen können und beide Bezeichnungen als wahrheitsgemäße und eindeutige Herkunftsangaben angesehen werden, die nebeneinander verwendet werden können und unter denen der Erzeuger - naturgemäß in den durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gezogenen Grenzen - die Auswahl hat (ebenso Hieronimi, WeinG § 6 Anm. 4).

31

Mit Recht weist die Revision hierzu auf die Handhabung bei der sog. Lagenvereinfachung hin. In dem meist von amtlicher Seite geförderten Bestreben, die Erzeugnisse aus einem stark zersplitterten Weinbergsbesitz der einzelnen Gemarkungen für den Weinhandel unter bestimmten gemeinsamen Lagebezeichnungen zusammenzufassen - diesem Bestreben liegen vielfach beachtliche wirtschaftliche Erwägungen zugrunde -, sind in einer großen Zahl von Gemeinden der verschiedenen deutschen Weinbaugebiete Ortssatzungen geschaffen und von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt worden, die solche Sammelbezeichnungen einführen. In diesen Satzungen wird, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht selten hervorgehoben, daß neben der in der Satzung festgelegten gemeinsamen Bezeichnung nach freier Wahl der einzelnen Weinbergsbesitzer auch noch die katasteramtlichen Bezeichnungen weiterverwendet werden dürfen.

32

Bestrebungen dieser Art haben in der Gemeinde Forst zu einem Gemeinderatsbeschluß vom 6. April 1900 geführt, der die Bezeichnung "Jesuitengarten" für ein größeres, insgesamt 5 Gewanne umfassendes Anbaugebiet zuläßt. Dieser Beschluß hat zwar unstreitig den Erlaß einer verbindlichen von den zuständigen Behörden genehmigten Ortssatzung nicht im Gefolge gehabt. Aber schon die Tatsache, daß der Beschluß erlassen worden ist, legt die Annahme nahe, daß in ihm ein althergebrachter Gebrauch der Ortseinwohner Ausdruck gefunden hat, und läßt zugleich vermuten, daß die beteiligten Kreise auch in der Folgezeit die Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen beibehalten haben, selbst wenn daneben Auch noch die katasteramtlichen Bezeichnungen verwendet worden sind.

33

7.

Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, daß der Begriff eines Volksmundlagenamens in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur erfordert, daß der Name - einerlei, ob er neugeschaffen oder ob eine bereits bestehende Lagebezeichnung im Volksmund auf Nachbarparzellen ausgedehnt worden ist - für Weinbergsparzellen mit anderen amtlichen Bezeichnungen bei den Ortseinwohnern als volkstümliche Lagebezeichnung allgemein bekannt und gebräuchlich ist und daß diese Übung auch in den Weinverkehr als Kennzeichnung der Herkunft der Weine aus dem so gekennzeichneten Weinberg Eingang gefunden hat. Ob darüber hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind, etwa in dem Sinne, daß ein lange zurückliegender historischer Ursprung des Namens verlangt wird oder daß die Bezeichnung im Weinverkehr allgemein gebräuchlich geworden und die Katasterbezeichnung mehr oder weniger verblaßt ist oder daß die Weine aus den verschiedenen mit einem gemeinsamen volkstümlichen Namen gekennzeichneten Parzellen bis zu einem gewissen Grade gleichen Qualitätsansprüchen genügen müssen, kann nur von Fall zu Fall nach den jeweiligen Anschauungen und Gepflogenheiten der in Betracht kommenden örtlichen Verkehrskreise beurteilt werden.

34

III.

Geht man von diesen Gesichtspunkten aus und legt man der Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, die das Berufungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der in beiden Instanzen erhobenen Beweise und der von den Parteien vorgelegten urkundlichen Unterlagen getroffen hat, so ergibt sich, daß im vorliegenden Falle den Anforderungen, die nach Lage der Sache an die Feststellung eines Volksmundlagenamens zu stellen sind, vollauf genügt ist.

35

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der ersten Zeit nach dem Aufkommen der Lagebezeichnungen im Weinverkehr um die Mitte des 19. Jahrhunderts für die Nachbarlagen Langenmorgen und Hohl und auch für die Lagen Granich und Mäuerohen häufig der schönere und markanter klingende Name Jesuitengarten verwendet worden. In zahlreichen von der Beklagten vorgelegten amtlichen Urkunden werden Parzellen der Nachbarlagen beispielsweise als "Wingert im Jesuitengarten", "Langenmorgen genannt Jesuitengarten", "Langenmorgen auch Jesuitengarten" und "Hohl auch Jesuitengarten" bezeichnet.

36

Aus diesen vor allem in Kaufbriefen, bei Erbteilungen und Grundstücksversteigerungen vorkommenden Bezeichnungen, die aus diesen Urkunden in das Grundsteuer-Umschreibkataster und vereinzelt auch in das Sachregister des Grundbuchs übernommen worden sind, schließt das Berufungsgericht auf das Bestreben der in Betracht kommenden Winzer, für ihren Besitz den besser klingenden Namen Jesuitengarten einzuführen. Dieses Bestreben der Weingutsbesitzer und diese Übung der Bevölkerung in Forst habe sich auch, so legt das Berufungsgericht Weiter dar, bei den Zeugenvernehmungen beider Instanzen deutlich ergeben. Nach den glaubhaften Aussagen der Mehrzahl der gehörten Zeugen seien die Nachbarlagen im Ortsgebrauch, besonders von den Winzern und ihren Arbeitern, häufig und seit altersher als Jesuitengarten bezeichnet worden. Diese Bezeichnung sei den Zeugen teilweise von ihren Vorfahren überliefert worden und im Ortsverkehr allgemein gebräuchlich gewesen, besonders auch für die Parzellen in der Hohl.

37

Das Berufungsgericht knüpft hieran die Erwägung, es sei nicht verwunderlich und entspreche der bereits geschilderten Neigung der Forster Rheinpfälzer zu Volkstumsbezeichnungen, daß gerade die alten Einwohner von Forst und Umgebung und die Winzer und Arbeiter, die in den Nachbarlagen begüteri und tätig seien oder gewesen seien, den klangvollen und besonders einprägsamen Namen Jesuitengarten, der auch ihrem religiösen Empfinden entgegenkomme, seit altersher gebraucht hätten, um damit nicht nur das verhältnismäßig kleine Stück des Klägers, sondern auch die daran anschließenden Gewanne zu bezeichnen. Demgegenüber seien die amtlichen Bezeichnungen der Nachbarlagen in früherer Zeit mehr oder weniger ungebräuchlich geblieben. Das Berufungsgericht sieht demnach eine allgemeine Ortsübung des Inhalts, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen verwendet werden kann, als erwiesen an und findet hierfür eine weitere Bestätigung in dem Gemeinderatsbeschluß vom 6. April 1900, der sich offenbar dem Ortsgebrauch anschließe.

38

2.

Ferner sieht das Berufungsgericht auch den Nachweis dafür als erbracht an, daß sich der geschilderte Ortsgebrauch bis zu einem gewissen Grade auf den Weinverkehr übertragen hat. Es folgert das vor allem aus den zahlreichen Weinversteigerungslisten, in denen verschiedene der Katasterlage Jesuitengarten benachbarte Weingüter ihre aus den Lagen Langenmorgen usw. gewonnenen Weine als Jesuitengarten angeboten und versteigert haben, und aus den vorgelegten Preislisten, Etiketten und Inseraten der Nachbargüter, in denen ebenfalls die vom Katasternamen abweichende Bezeichnung Jesuitengarten verwendet wird. Das Berufungsgericht legt dar, außer dem Gut der Beklagten hätten sich das bekannte Weingut Dr. D. (jetzt Hoch) und von kleineren Weingütern u.a. der Winzerverein F. und die Güter Dr. H. und Dr. P. der Bezeichnung Jesuitengarten bedient. Auch die großen und bekannten Weingüter Reichsrat von B. und Dr. B., die maßgebend im Langenmorgen und Granich, aber auch in der Hohl begütert seien, hätten bis Ende der Zwanziger Jahre mehrfach "Jesuitengarten" versteigert und ihre Weine aus den Nachbarlagen auch sonst unter dieser Bezeichnung angeboten. Dies hätten auch die Kellermeister der Güter B. und und B. als Zeugen bestätigt. In dem Mitgliedsverzeichnis des Verbandes der Naturweinversteigerer von 1926 seien 12 Güter und im Verzeichnis von 1935/37 noch 11 Güter mit dem Vermerk aufgeführt worden, daß sie im Jesuitengarten begütert seien. Erst im Verzeichnis des Jahres 1953 werde der Kläger als Alleinbesitzer der Lage Jesuitengarten genannt. Auch in zahlreichen Weinlisten und Weinkarten des Weinhandels, von Hotels, Gaststätten usw. treffe man den Namen Jesuitengarten als Bezeichnung von Gewächsen aus Nachbarlagen und als Originalabfüllungen der Beklagten und anderer Nachbargüter an. Die drei Forster Gaststätten führten jahrelang und teilweise noch heute "Jesuitengarten" aus den Nachbarlagen. Auch bei Weinproben, Stiftungen usw. erscheine die Bezeichnung Jesuitengarten in Verbindung mit Weinen aus den Lagen Langenmorgen usw. Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Bezeichnung Jesuitengarten für Weine der Nachbar lagen auch im Weinverkehr mindestens gebräuchlich gewesen sei.

39

3.

Es schränkt diese Feststellung lediglich insofern ein, als es darlegt, gegen Ende der Zwanziger Jahre sei dadurch eine rückläufige Entwicklung eingeleitet worden, daß die Weingüter B. und B. - vermutlich auf Betreiben des Klägers - die weitere Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten mehr oder weniger eingestellt hätten, daß die chemische Untersuchungsanstalt S. und andere Stellen in den Jahren 1952 und 1953 gegen die Ausdehnung der Bezeichnung auf Nachbarlagen aufgetreten seien und daß von 1953 ab der Kläger als Alleinbesitzer der Lage im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes aufgeführt werde. Das Berufungsgericht zieht aber aus dieser Entwicklung nicht die Folgerung, daß damit die Voraussetzungen der Ortsüblichkeit und der Gebräuchlichkeit im Weinverkehr weggefallen seien. Diese Folgerung wäre auch in der Tat nicht gerechtfertigt, denn die Feststellungen über die gegen Ende der Zwanziger Jahre begonnene rückläufige Entwicklung reichen nicht annähernd aus, um die Annahme zu begründen, daß der von altersher bestehende Brauch von den beteiligten Kreisen aufgegeben worden sei. Dies gilt um so mehr wenn man berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht angenommene rückläufige Entwicklung nicht auf eine Änderung der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise zurückgeht, sondern in der Hauptsache durch den Kläger eingeleitet und gefördert worden ist.

40

4.

In seinen weiteren Darlegungen behandelt das Berufungsgericht sodann die Frage, inwieweit die amtlichen Katasterbezeichnungen der Nachbarlagen in Gebrauch geblieben sind. Es stellt fest, daß sich die Verwendung der Bezeichnung Jesuitengarten für die Nachbarlagen und andererseits die Verwendung der Katasternamen lange Zeit, nämlich von 1849 bis 1909, etwa die Waage gehalten hätten und daß dieses Verhältnis auch im wesentlichen in der Zeit gelockerter Anschauungen von 1909 bis 1929 erhalten geblieben sei.

41

Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts ist eindeutig zu entnehmen, daß die im Streitfalle in Betracht kommenden Kreise der Ortsbevölkerung und des Weinverkehrs an einem Nebeneinanderbestehen beider Bezeichnungen keinen Anstoß nehmen und daß demnach die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Entstehung eines Volksmundlagenamens sei ein Verblassen der Katasterbezeichnung im Gedächtnis der beteiligten Kreise erforderlich, für den Streitfall nicht haltbar ist.

42

5.

Die Voraussetzungen, die hiernach allein zu erfordern sind, nämlich daß der Name Jesuitengarten im Ortsverkehr als volkstümliche Bezeichnung für die Weinberge in den Lagen Langenmorgen und Hohl allgemein bekannt und üblich und daß er auch im weinverkehr als Hinweis auf die aus diesen Lagen gewonnenen Weine gebräuchlich ist, sind nach den - abgesehen von der rechtsirrigen Fragestellung - rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes durchweg erfüllt. Die Bedenken, die das Berfungsgericht noch hinsichtlich der Lage Hohl äußert (BU S. 26), sind nicht begründet. Daß diese Lage nicht unmittelbar an die Katasterlage Jesuitengarten angrenzt, hat, wie das Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig ergibt, weder für den Ortsgebrauch noch für den Weinverkehr eine Rolle gespielt, wird also nach den für die Beurteilung entscheidenden Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise als unerheblich angesehen. Ebensowenig kommt es nach diesen Anschauungen darauf an, ob die Lage Hohl nach der Weinbaulagenskala von 1935 oder nach anderen ähnlichen Unterlagen als mit der Lage Jesuitengarten gleichwertig anzusehen ist oder nicht; wenn der Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit überhaupt als wesentlich angesehen worden sollte, was dahingestellt bleiben kann, so könnte es höchstens darauf ankommen, ob die von der Beklagten aus ihren Weinbergen der Katasterlage Hohl gewonnenen Weine mit den Weinen aus der Katasterlage Jesuitengarten annähernd gleichwertig sind; dies ist jedoch im Laufe des Rechtsstreits von keiner Seite ernstlich bezweifelt worden.

43

6.

Hiernach war in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften des Weingesetzes und damit auch eine Verletzung des § 3 UWG zu verneinen.

44

Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

45

IV.

Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Bock
Bundesrichter Dr. Weiß ist wegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift verhindert. Bock
Spreng
Spengler
Ebel