Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1954, Az.: I ZR 40/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 40/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hans.OLG Hamburg - 24.12.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1955, 168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 541-543 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 789 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma L. Z. KG, H., Ha.str. ..., persönlich haftender Gesellschafter Werner Z.,
Prozessgegner
den Kaufmann Dr. Marius B., H., He.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
1. Das Recht an der Erfindung eines persönlich haftenden Gesellschafters und das Recht auf das Patent wächst-ebenso wie die Erfindung eines Arbeitnehmers- nicht ohne weiteres kraft Gesetzes dem Gesellschaftsvermögen zu. Ob eine stillschweigende Vorausverfügung des Gesellschafters über die Erfindung zugunsten der Gesellschaft anzunehmen ist, sowie ob und in welchem Umfange der Gesellschafter verpflichtet ist, die Rechte an der Erfindung auf die Gesellschaft zu übertragen, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Gesellschaftsvertrages.
2. Soweit eine Gesellschaft Rechte an Erfindungen eines ausgeschiedenen Gesellschafters geltend machen will, trifft sie die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Gesellschafter die Erfindungen vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gemacht hat. Behauptet der Gesellschafter, daß er die Erfindung unmittelbar nach seinem Ausscheiden (hier: innerhalb von drei Wochen nach seinem Ausscheiden) gemacht habe, so ist es jedoch seine Sache, zunächst im einzelnen darzulegen, wann und auf welche Weise die Erfindung entstanden ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Dezember 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin, deren Geschäftsbetrieb zum Teil auf seinen Erfindungen beruhte. Zu Anfang des Jahres 1950 geriet die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten. Die Gläubiger strebten eine Sanierung an mit dem Ziel, die Fortführung des Geschäfts einschließlich der Ausnutzung der gewerblichen Schutzrechte des Beklagten zu sichern, jedoch unter Ausschaltung der Person des Beklagten. Demgemäß trat der Beklagte im Februar 1950 seine sämtlichen gewerblichen Schutzrechte zunächst treuhänderisch an den Wirtschaftsprüfer Dr. K. ab. Seit dem 1. April 1950 wurde jede Betätigung des Beklagten bei der Klägerin praktisch ausgeschaltet. Am 12. Juni 1950 wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, durch den der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1950 als persönlich haftender Gesellschafter ausschied und gleichzeitig als Kommanditist eintrat. Durch einen weiteren schriftlichen Vertrag von demselben Tage übertrug der Beklagte der Klägerin außer seinen Anteilen an mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung unentgeltlich "alle ihm zustehenden Rechte aus Patenten, Mustern und Modellen und deren etwaigen Anmeldungen".
Vor Abschluß dieses Vertrages hatte der Beklagte die Erfindung einer "Einrichtung zum Entwickeln und Übertragen photographischer Schichtträger" gemacht, die er der Klägerin nicht zur Verfügung stellte. Diese Erfindung wurde von dem Kaufmann St. mit Beschreibung und Zeichnung, jedoch ohne Namensnennung des Erfinders, zum Patent angemeldet. Die Patentanmeldung vom 20. April 1950 ging am 2. Mai 1950 bei dem Patentamt ein. Nach dem Erfindungsgedanken dieser Anmeldung würde von der Duplomat Apparate GmbH (im folgenden "Duplomat" genannt), mit der der Beklagte später zusammenarbeitete, ein Schnellkopiergerät hergestellt, das im Oktober 1950 auf den Markt kam und auch der Klägerin bekannt wurde.
Im Jahre 1951 kam es zur völligen Trennung der Parteien. Durch Vertrag vom 10. März 1951 wurde das Ausscheiden des Beklagten als Kommanditist vereinbart, und zwar ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1950. Die gegenseitigen Verpflichtungen anläßlich des Ausscheidens aus dem Unternehmen der Klägerin und hinsichtlich der zukünftigen Betätigung wurden in ausführlichen Einzelbestimmungen geregelt. Gleichzeitig begründete der Vertrag Rechte und Pflichten der "Duplomat" und wurde für diese vom Beklagten als ihrem Generalbevollmächtigten besonders unterzeichnet. Der Beklagte übernahm für sich und auch für die "Duplomat" eine Verpflichtung zur Unterlassung wettbewerblicher Betätigung, jedoch nur auf dem Gebiet der Anreißgeräte. Beide Parteien verpflichteten sich ferner, nur Besitzer ihrer Apparate mit Photopapier zu beliefern. Ein etwaiger Patentstreit zwischen dem Beklagten und Dr. E., der ebenfalls ein Photokopiergerät entwickelt und zum Patent angemeldet hatte, sollte durch den Vertrag nicht "berührt" werden.
Am 9. März 1951 übertrug St. seine Patentanmeldung schriftlich mit beglaubigter Unterschrift auf den Beklagten, den er gleichzeitig als Erfinder bezeichnete. Der Beklagte benannte am 17. März 1951 sich selbst als Erfinder. Die Patentanmeldung wurde am 4. Oktober 1951 vom Patentamt im Patentblatt bekannt gemacht. Dabei wurde der Beklagte als Erfinder und Anmelder bezeichnet.
Die Klägerin nimmt die Rechte aus dieser Patentanmeldung auf Grund des Vertrages vom 12. Juni 1950 für sich in Anspruch. Sie meint, die Erfindung betreffe ihr ureigenstes Arbeitsgebiet und sei vom Beklagten nur auf Grund der besonderen Kenntnisse gemacht worden, die er im Betrieb der Klägerin erworben habe. Der Beklagte habe offenbar den Kaufmann St. nur zur Anmeldung veranlaßt, um die im Zuge der Sanierung notwendigerweise von ihm zu übernehmende Verpflichtung zur Übertragung der gewerblichen Schutzrechte zu umgehen und der Klägerin und ihren Gläubigern die Rechte aus der Erfindung vorzuenthalten. St. habe die Übertragung nur angenommen, um dem Beklagten einen Gefallen zu erweisen. Der Vertrag vom 12. Juni 1950 habe sinngemäß auch das Recht des Beklagten an dieser Erfindung umfaßt. Die Übertragung auf die Klägerin sei gemäß §185 Abs. 2 BGB jedenfalls in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem St. seine Rechte aus der Anmeldung auf den Beklagten übertragen habe. Nach Treu und Glauben sei der Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin seine Erfindung zu offenbaren und zu übertragen. Dies sei Geschäftsgrundlage der Sanierung gewesen. Statt dessen habe die Ausnutzung der Erfindung des Beklagten durch die "Duplomat" den Absatz der Klägerin erheblich beeinträchtigt. Endlich sei der Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen arglistigen Verschweigens der fraglichen Patentanmeldung zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Klägerin die Rechte aus der Patentanmeldung - Aktenzeichen des DPA: 27 c 10/02 St. 999 - vom 20. April 1950 betreffend "Einrichtung zum Entwickeln und übertragen photographischer Schichtträger" zustehen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, der Übertragungsvertrag vom 12. Juni 1950 sei nichtig, weil die gleichzeitig vorgenommene Übertragung von GmbH-Anteilen nicht der Form des §15 GmbH-Gesetz genügt habe; ferner auch deshalb, weil er unter Auswirkung eines außerordentlich starken auf ihn ausgeübten Druckes zustande gekommen sei. Aber auch wenn der Vertrag gültig gewesen wäre, hätte er sich nach dem Willen beider Parteien nur auf die Patente und Patentanmeldungen erstrecken sollen, die während der Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin, also vor dem 1. April 1950, entstanden seien. Er habe aber die Erfindung erst nachher gemacht. Sie beruhe auch nicht auf den im Betrieb der Klägerin erworbenen besonderen Kenntnissen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 12. Juni 1950 habe er keine Verfügungsberechtigung über diese Erfindung mehr gehabt, weil St. damals Inhaber aller sich aus der Patentanmeldung ergebenden Rechte gewesen sei. Das Abkommen mit St. sei die Folge der Bemühungen des Beklagten gewesen, sich eine neue Existenz aufzubauen. St. sei bereit gewesen, ein neues Unternehmen aufzubauen, in dessen Rahmen die Erfindung des Beklagten habe verwertet werden sollen. Bei dem Abschluß des Vertrages vom 10. März 1951 seien die Parteien darüber einig gewesen, daß die "Duplomat" das von ihr herausgebrachte Gerät weiter ungestört herstellen und vertreiben sollte. Die Erwähnung des Patentstreits zwischen dem Beklagten und Dr. E. in diesem Vertrage zeige, daß der Klägerin die Auswertung der Erfindung des Beklagten durch das von der "Duplomat" hergestellte Gerät bekannt gewesen sei. Durch den Vertrag vom 10. März 1951, der eine endgültige Regelung aller Beziehungen zwischen den Parteien enthalten und auch die Übertragung der GmbH-Anteile in gültiger Form nachgeholt habe, sei der vorläufige Übertragungsvertrag vom 12. Juni 1950 gegenstandslos geworden.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Kaufmanns St. und des für die Parteien tätig gewesenen Wirtschaftsprüfers Sch. die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag aufrecht erhalten und weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte neu vorgetragen, St. habe sich für die Rückübertragung der Patentanmeldung inzwischen von dem Beklagten ein Entgelt von 2.000 DM zahlen lassen. Hieraus ergebe sich, daß es sich um keine Gefälligkeit seitens des St. gehandelt habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Hauptantrages der Klage sowie des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages nur auf der Grundlage der am 12. Juni 1950 getroffenen Vereinbarungen geprüft. Diese Prüfung entspricht dem Vorbringen der Klägerin insoweit, als diese in den Vorinstanzen sich zur Begründung der Klage im wesentlichen nur auf jene Vereinbarungen bezogen hat. Wenn sie gemäß Schriftsatz vom 19. Februar 1952 den Hauptantrag zunächst auf die Feststellung gerichtet hat, daß der Beklagte die Rechte aus der streitigen Patentanmeldung "auf die Klägerin übertragen hat", so wurde diese Übertragung allein aus dem Vertrag vom 12. Juni 1950 hergeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 2. April 1952 hat die Klägerin den Antrag geändert und ihm die Fassung gegeben, festzustellen, daß ihr die vorbezeichneten Rechte "zustehen". In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiter den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin zu verurteilen. Der Sachverhalt, den die Klägerin insbesondere auch zur Begründung dieses Hilfsantrages vorgetragen hat, beschränkt sich jedoch nicht auf den Vertrag vom 12. Juni 1950, sondern umfaßt auch die schon vorher zwischen den Parteien vorhanden gewesenen Rechtsbeziehungen, wie sie sich aus der Stellung des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafters der Klägerin, also aus dem Gesellschaftsrecht, ergaben.
Schon auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses könnten der Klägerin möglicherweise die Rechte aus der Erfindung des Beklagten zustehen oder es könnte zumindest ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung dieser Rechte begründet sein. In diesem Zusammenhang kann vor allem die Behauptung der Klägerin von Bedeutung sein, der Beklagte habe die Erfindung bereits vor dem 1. April 1950, als er noch im Unternehmen der Klägerin tätig gewesen sei, gemacht. Im übrigen hat die Klägerin auch stets die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu der Klägerin bis zum Abschluß des Vertrages vom 12. Juni 1950 persönlich haftender Gesellschafter geblieben sei. Soweit in diesem Vertrage bestimmt sei, daß der Beklagte als Komplementär rückwirkend mit dem 1. April 1950 ausscheide, sei dies, so hat die Klägerin ausgeführt, aus rein rechnungsmässigen, bilanztechnischen Gründen geschehen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sich hierdurch an der für den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter bestehenden Treupflicht nichts geändert habe, und zieht hieraus den Schluß, daß er treuwidrig gehandelt habe, wenn er die im Betrieb der Klägerin gemachte Erfindung heimlich auf Stricker übertragen habe; er könne sich seiner Verpflichtung zur Übertragung der Schutzrechte nicht dadurch entziehen, daß er ein Patent nicht selber anmelde, sondern durch einen Dritten anmelden lasse (vgl. hierzu Klagschrift S. 3, Schriftsatz vom 18. Januar 1952 S. 5/6, Berufungsbegründung S. 6).
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es bei der Beurteilung der Handlungen des Beklagten und bei der Vertragsauslegung unterlassen, den Sachverhalt in seinem ganzen Zusammenhang zu würdigen, und die sich hieraus ergebende schwere Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Die Treupflicht des Gesellschafters beziehe sich auf Erfindungen, die er auf dem Arbeitsgebiet des Unternehmens mache. Bei solchen Erfindungen erwerbe die Gesellschaft unmittelbar das Recht an der Erfindung. Zumindest erwachse ihr aus dem Gesellschaftsverhältnis der Anspruch auf Übertragung der Erfindung an die Gesellschaft. Im übrigen habe dem Beklagten bei den Sanierungsverhandlungen, die zu den Vereinbarungen vom 12. Juni 1950 und weiteren vom 10. März 1951 geführt hätten, eine besondere Aufklärungspflicht obgelegen, und zwar nicht nur auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses, sondern auch auf Grund seiner Stellung als Schuldner gegenüber den Gläubigern nach §242 BGB sowie nach den Grundsätzen über Verschulden bei Vertragsschluß. Schließlich habe das Berufungsgericht gerade auch bei der Vertragsauslegung die gesellschaftliche Treupflicht des Beklagten nicht genügend beachtet.
Die Nachprüfung der von der Revision vorgebrachten Bemängelungen erfordert eine Würdigung der Rechtslage, wie sie sich für den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin hinsichtlich der von ihm gemachten Erfindungen und der ihm zustehenden Schutzrechte zunächst für die Zeit bis zum 31. März 1950 und dann in der Zeit vom 1. April 1950 bis zum 12. Juni 1950 ergeben hat, und zwar ohne die "Rückwirkungen", die möglicherweise auf Grund der am 12. Juni 1950 getroffenen Vereinbarungen eingetreten sind. Diese Vereinbarungen können auch nur dann richtig gewürdigt und ausgelegt werden, wenn klargestellt wird, ob und in welchem Umfange der Klägerin Erfindungen und Schutzrechte des Beklagten bereits auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses mit dinglicher oder mit schuldrechtlicher Wirkung "zustanden".
II.
Als die Klägerin zu Anfang des Jahres 1950 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und eine Sanierung erwogen wurde, forderten die Gläubiger-Banken zunächst mit Schreiben vom 9. Februar 1950 vorweg die treuhänderische Übertragung der gewerblichen Schutzrechte, "um sicherzustellen, daß der obigen Firma alle Rechte erhalten bleiben, welche die von der Firma benutzten Verfahren, insbesondere das Anreißgerät-Verfahren und das Copyfix-Verfahren betreffen" (Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 1952 S. 3). Der Beklagte kam diesem Verlangen nach. Ob diese Schutzrechte dem Beklagten persönlich oder der Klägerin zustanden, ist nicht geklärt. Offenbar war mindestens ein Teil der Schutzrechte, die von der Klägerin verwertet wurden, für den Beklagten eingetragen. Wären alle Schutzrechte bereits Vermögensbestandteil der Klägerin gewesen, so wäre der am 12. Juni 1950 mit dem Beklagten geschlossene endgültige Übertragungsvertrag gegenstandslos gewesen. Dieser Vertrag setzt das Bestehen von Schutzrechten des Beklagten voraus, und zwar auch von solchen Schutzrechten, die im Unternehmen der Klägerin ausgewertet wurden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils beruhte der Geschäftsbetrieb der Klägerin zum Teil auf Erfindungen des Beklagten. Soweit er für diese Erfindungen Schutzrechte erlangt hatte, war der Klägerin zumindest die Benutzung der geschützten Erfindungen gestattet. Dies könnte dafür sprechen, daß der Beklagte als Gesellschafter der Klägerin nicht ohne weiteres verpflichtet war, die ihm für benutzte Erfindungen zustehenden Schutzrechte der Substanz nach einzubringen. Anscheinend konnte er seinen Gesellschafterpflichten genügen, wenn er der Klägerin die Benutzung der für ihn geschützten einschlägigen Erfindungen gestattete. Legt man das Schreiben des Bankhauses Br., W. & Co vom 9. Februar 1950 (Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 1952 S. 3) zugrunde, so haben sich die Gläubiger-Banken im Februar 1950 mit der Sicherungsübertragung derjenigen Schutzrechte begnügt, die in dem Betrieb der Klägerin tatsächlich benutzt wurden.
Es bleibt aber die Rechtslage zu prüfen, die sich für die Klägerin dann ergibt, wenn der Beklagte, solange er noch deren Gesellschafter war, eine Erfindung machte. Unstreitig war er bis zum 31. März 1950 persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin mit allen sich hieraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten.
1.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Erfindung, die er zunächst auf St. übertrug und die von diesem am 20. April/2. Mai 1950 zum Patent angemeldet wurde, bereits vor dem 1. April 1950 gemacht. Die Revision hat auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin erstmalig den Versuch unternommen, unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] den unmittelbaren Übergang des Rechts an dieser Erfindung zu Gunsten der Klägerin zu begründen. Sie weist darauf hin, daß es sich um einen das "ureigenste Arbeitsgebiet" der Klägerin betreffende Erfindung handele. Zum Gesellschaftszweck einer Fabrikationsgesellschaft gehöre die Entwicklung und Verbesserung der Herstellungsweise. Durch die durch keine positive Gesetzesvorschrift geregelte Erfindung des Gesellschafters der offenen Handelsgesellschaft entstehe auch nach §3 PatG wie früher ein unmittelbares Recht der sämtlichen Gesellschafter, nicht nur des Erfinders allein. Seine Erfindertätigkeit werde kraft der gesellschaftlichen Vereinbarung von vornherein zu Gunsten der Gesellschaft ausgeübt. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision den unmittelbaren Rechtserwerb zu Gunsten der Klägerin insbesondere noch mit der Stellung des Beklagten als des damaligen gesetzlichen Vertreters der Klägerin zu begründen versucht. Soweit es sich, wie hier, um den Arbeits- und Aufgabenkreis der Klägerin gehandelt habe, sei der Beklagte nicht für sich, sondern für die Klägerin tätig geworden. Eine Erfindung, die er in diesem Bereich gemacht habe, sei ihm deshalb nicht persönlich, sondern nur in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Klägerin angewachsen und damit originär für die Klägerin erworben worden.
Soweit die Revision mit diesen Ausführungen einen unmittelbaren Erwerb der Rechte an der Erfindung durch die Klägerin zu begründen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden.
In der angeführten Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] hat das Reichsgericht auf eine Gesellschaftererfindung die Grundsätze der Diensterfindung angewandt und ausgeführt, für die im Betriebe tätigen Gesellschafter eines Unternehmens müßten die Grundsätze der Diensterfindung sogar in erhöhtem Maße gelten. Nach den damals vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen sollte das Recht an solchen Diensterfindungen unmittelbar in der Person des Dienstherrn entstehen. Die rechtliche Erklärung eines solchen unmittelbaren Erwerbs blieb zweifelhaft. Der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Stellvertretung stand das Bedenken entgegen, daß die erfinderische Tätigkeit nicht zum rechtsgeschäftlichen Verkehr gehört (§164 BGB); im übrigen war auch die Anwendung der rein sachenrechtlichen Bestimmungen über den mittelbaren Besitz (§855 BGB) nicht bedenkenfrei (vgl. Krauße-Katluhn-Lindenmaier PatG §3 Anm. 18 S. 84; Reimer, Das Recht der Angestelltenerfindung, 1948, S. 27). Es bedarf hier jedoch nicht mehr der Stellungnahme zu der Frage, ob der Auffassung des Reichsgerichts nach dem derzeitigen Rechtszustand zu folgen wäre. Denn nach der Rechtslage, wie sie durch §3 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 geschaffen worden ist, muß ein originärer, unmittelbarer Erwerb der Dienst- oder Angestelltenerfindung durch den Unternehmer verneint werden (Benkard, PatG, 3. Aufl. §3 Anm. 2 b). Nach dieser grundlegenden Vorschrift hat der Erfinder (oder sein Rechtsnachfolger) das Recht auf das Patent. Erfinder aber ist der Urheber der Erfindung, dessen schöpferischer Tätigkeit sie entspringt. Die Festlegung dieses Erfindergrundsatzes soll dem Schutz der schöpferisch tätigen Persönlichkeit dienen. Wie bereits in dem Kommentar zum Patentgesetz von Klauer-Möhring (1937, §2 Anm. 5 S. 125) ausgeführt worden ist, läßt sich die von der früheren Rechtsprechung entwickelte Annahme eines unmittelbaren (originären) Rechtserwerbs bei der Diensterfindung nicht mehr aufrechterhalten, weil das neue Gesetz von dem Grundsatz, daß das Recht auf Erteilung des Patents dem Erfinder zusteht, keinerlei Ausnahme zuläßt. Unter Hinweis auf diese Ausführungen bezeichnet auch der Kommentar zum Patentgesetz von Krauße-Katluhn-Lindenmaier (1941, §3 Anm. 18 S. 84 f) es als zweifelhaft, ob nicht die Bestimmung, daß der Erfinder das Recht auf das Patent hat, dem unmittelbaren Erwerb des Erfinderrechts durch den Dienstberechtigten entgegenstehe. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Dezember 1939 (RGZ 163, 112 [115-116]) die Frage, ob nach dem Inkrafttreten des neuen Patentgesetzes eine dem Dienstherrn nach dem Dienstvertrag "gehörende" Diensterfindung dem Dienstherrn ohne weiteres zufalle oder ihm besonders zu übertragen sei, offengelassen.
Durch §3 Satz 1 PatG wurde das Recht des Erfinders zur Vorausverfügung über eine künftige Erfindung nicht ausgeschlossen. Lag eine solche Vorausverfügung vor, so konnte der Rechtserwerb zu Gunsten des Dienstherrn sogleich nach Vollendung der Diensterfindung ohne weiteren Übertragungsakt eintreten; doch handelte es sich auch hierbei stets um einen vom Erfinder abgeleiteten Rechtserwerb. Derartige Abreden konnten ausdrücklich und auch stillschweigend getroffen werden. Statt einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vorausverfügung, die zum unmittelbaren Rechtserwerb durch den Dienstherrn führte, konnte ausdrücklich oder stillschweigend auch die Verpflichtung des Dienstverpflichteten zur Übertragung künftiger Erfindungen auf den Dienstberechtigten begründet werden. Was hiernach hinsichtlich der Diensterfindung vereinbart werden konnte, galt entsprechend auch für die Gesellschaftererfindungen (Klauer-Möhring a.a.O. S. 125; Krauße-Katluhn-Lindenmaier a.a.O. S. 85; Reimer PatG Band I 1949 §3 Anm. 13 S. 167, wo es noch heißt: "Auch Erfindungen eines Gesellschafters entstehen also originär für die Gesellschaft bzw. sind auf Verlangen der Gesellschaft auf sie vom Gesellschafter zu übertragen").
Für Diensterfindungen wurde durch die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I, 466) und die hierzu erlassene Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 (RGBl I, 257) eine im ganzen noch geltende Sonderregelung getroffen (Urt des BGH v. 23. Mai 1952 - I ZR 149/51 - in GRUR 1952, 573; Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, GRUR 1950, 350), die von dem in der Person des Erfinders entstehenden Recht auf das Patent ausgeht (§3 Satz 1 PatG) und unter bestimmten Voraussetzungen dem Unternehmer die Möglichkeit gibt, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich also auch hierbei um einen vom Erfinder abgeleiteten Erwerb. Gemäß §9 DVO vom 20. März 1943 können die Vorschriften der Verordnung nicht im voraus abgedungen werden. Hieraus folgt, daß Abreden über Vorausverfügungen oder Vorausverpflichtungen für künftig entstehende Erfindungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr wirksam getroffen werden können (Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Aufl. 1951, S. 53). Durch diese für Diensterfindungen getroffene Sonderregelung wird die Gesellschaftererfindung nicht berührt. Sie unterliegt nach wie vor der freien Vereinbarung. Der Gesellschafter kann also über künftige Erfindungen im voraus zu Gunsten der Gesellschaft verfügen - vorausgesetzt, daß sie ihrem Gegenstande nach hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind - und sich auch im voraus zur Übertragung solcher künftigen Erfindungen verpflichten. Im ersten Fall erwirbt die Gesellschaft ohne weiteren Übertragungsakt das Recht an der Erfindung und damit auch das Recht auf das Patent mit der Entstehung der Erfindung. Im zweiten Fall bedarf es zum Erwerb der Erfindung durch den Eigentümer noch der Übertragung, auf die der Unternehmer auf Grund der getroffenen Vereinbarung einen schuldrechtlichen Anspruch hat. Vereinbarungen über Vorausverfügungen und Vorausverpflichtungen können, wie bereits dargelegt, auch stillschweigend getroffen werden.
Ein den Hauptantrag der Klage rechtfertigender, bereits vollzogener Rechtserwerb kann somit für die streitige Patentanmeldung, soweit sie eine vor dem 1. April 1950 entstandene, "fertige" Erfindung zum Gegenstand hat, nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern allenfalls auf Grund einer vom Beklagten zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen Vorausverfügung eingetreten sein. Da die Erfindung kein "Rechtsgeschäft" ist, rechtfertigt der Umstand, daß der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt war, nicht die Annahme, daß mit der Schaffung der Erfindung durch den Beklagten ohne rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt die Rechte an der Erfindung auf die Klägerin übergegangen seien. Der Revision, die auf diese Weise einen unmittelbaren Übergang der Rechte aus der Erfindung auf die Klägerin glaubt herleiten zu können, kann also nicht gefolgt werden. Ein unmittelbarer Rechtsübergang könnte nur auf Grund einer vorher vorgenommenen Vorausverfügung eingetreten sein. Nur in diesem Falle könnte der Hauptantrag begründet sein.
2.
Läßt sich keine den unmittelbaren Rechtsübergang - dinglich - bewirkende Vertragsgestaltung zwischen den Parteien feststellen, so bleibt zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt sich aus dem Gesellschaftsverhältnis eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten herleiten läßt. Auch der Beitrag eines Gesellschafters kann in der Leistung von Diensten bestehen (vgl. §706 Abs. 3 BGB). Soweit die Erfindung, wenn sie von einem Angestellten gemacht worden wäre, als Diensterfindung zur Verfügung gestellt werden müßte, hätte auch die Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf die von einem Gesellschafter gemachte Erfindung. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange der Gesellschaft an den Erfindungen eines Gesellschafters Rechte zustehen, läßt sich im einzelnen, soweit hierfür nicht ausdrückliche Abreden getroffen sind, nur aus Inhalt und Zweck des Gesellschaftsvertrages beurteilen. Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfange der Gesellschafter verpflichtet ist, für die Gesellschaft erfinderisch tätig zu werden. Die Verpflichtung des Gesellschafters kann darin bestehen, der Gesellschaft die Rechte an der Erfindung der Substanz nach ("quoad sortem") zu übertragen. In diesem Falle würde dem Hilfsantrag der Klage zu entsprechen sein.
Die Verpflichtung kann sich unter Umständen aber darauf beschränken, der Gesellschaft das Recht der Benutzung zu übertragen ("quoad usum"), und zwar entweder das Recht der ausschließlichen Benutzung oder das Recht der Mitbenutzung. Sofern die Klägerin es nicht vorzieht, insoweit noch einen weiteren Hilfsantrag zu stellen, könnte die Gestattung der Benutzung gegenüber dem Antrag auf Übertragung des Vollrechts möglicherweise auch als ein "minus" angesehen werden.
3.
Jede der hiernach möglichen rechtlichen Würdigungen setzt aber in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß bereits vor dem 1. April 1950 eine "fertige Erfindung" vorgelegen hat (RGZ 140, 53 [58-60]). Es würde nicht genügen, wenn der Beklagte bereits vor dem 1. April die erst später zu einer fertigen Erfindung entwickelte "Grundidee" gehabt hätte. Voraussetzung ist, daß vor diesem Zeitpunkt bereits eine fertige, anmeldefähige Erfindung vorhanden war, die ein anderer Sachkundiger hätte in Benutzung nehmen können.
Insoweit fehlen bisher noch die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen. Denn das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin bereits auf Grund des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich einer vor dem 1. April 1950 gemachten Erfindung irgendwelche Rechte hätte herleiten können. Es hat die Berechtigung der Klagansprüche nur im Hinblick auf den nach seiner Auffassung eng auszulegenden Vertrag vom 12. Juni 1950 gewürdigt und ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte "die Grundgedanken zu seiner Erfindung etwa bereits vor dem 1. April 1950 gehabt habe"; entscheidend sei vielmehr, daß ein Recht aus der Patentanmeldung jedenfalls erst am 20. April 1950 (richtig: 2. Mai 1950), also nach dem Stichtag seines Ausscheidens entstanden sei. Das Berufungsgericht läßt also auch dahingestellt, ob bereits vor dem 1. April 1950 eine fertige Erfindung vorgelegen hat, weil es meint, daß es für die ausschließlich nach dem Vertrage vom 12. Juni 1950 zu beurteilende Rechtslage nur darauf ankomme, ob dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt Rechte aus Patenten oder Patentanmeldungen zugestanden hätten.
Die hiernach notwendige Prüfung der Frage, ob der Beklagte bereits vor dem 1. April 1950 eine fertige Erfindung gemacht hat, würde sich nur dann erübrigen, wenn sich die Vereinbarung vom 12. Juni 1950 als ein Verzicht der Klägerin auf alle vor dem 1. April 1950 entstandenen Rechte an Erfindungen, die weder patentiert noch angemeldet waren, darstellen würde. Das Berufungsgericht hat die Frage eines solchen Verzichts nicht erörtert. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Juni 1950 läßt sich nichts für einen Verzicht herleiten. Es sind nach dem bisherigen Sachvortrag auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für einen Verzicht sprechen könnten, zumal wenn man davon ausgeht, daß die streitige Anmeldung der Klägerin am 12. Juni 1950 noch gar nicht bekannt war. Es bestand nach der derzeit gegebenen Interessenlage für die Klägerin auch kein ersichtlicher Anlaß, irgendwelche bereits dem Beklagten gegenüber bestehenden Rechte aufzugeben. Sofern der Klägerin also aus der Zeit vor dem 1. April 1950 wegen einer vom Beklagten gemachten Erfindung Rechte zustanden, wird man nach dem Sachverhalt, wie er sich jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag der Parteien darstellt, nicht annehmen können, daß die Klägerin auf diese Rechte verzichtet hat.
Das Berufungsgericht hätte sich also mit der Frage, ob bereits vor dem 1. April 1950 eine fertige Erfindung vorlag, und gegebenenfalls weiter mit den Rechtsfolgen auseinandersetzen müssen, die sich aus dem näher festzustellenden Inhalt des Gesellschaftsverhältnisses bei Vorliegen einer solchen Erfindung ergeben haben würden. Da dies nicht geschehen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4.
Soweit die Klägerin aus der Zeit vor dem 1. April 1950 Rechte an irgendwelchen Erfindungen gegen den Beklagten herleiten will, trifft sie hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob der Beklagte die streitige Erfindung vor dem 1. April 1950 gemacht hat. Die Klägerin hat dies behauptet. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf beschränkt, diese Behauptung zu bestreiten. Die Klägerin kann, obwohl sie für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten hat, den Umständen nach aber noch nicht als beweisfällig angesehen werden. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, zunächst im einzelnen darzulegen, wann und auf welche Weise er die Erfindung gemacht hat. Eine solche Darlegungspflicht des Beklagten ergibt sich aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treupflicht, aus dem engen zeitlichen Zusammenhang, der zwischen der Anmeldung der Erfindung (20. April/2. Mai 1950) und dem auf den 1. April 1950 angegebenen Zeitpunkt seines tatsächlichen und rechtlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen der Klägerin besteht, sowie schließlich aus der Tatsache, daß der Beklagte allein in der Lage ist, die nötige nähere Aufklärung darüber zu geben, wann die Erfindung entstanden ist. Erst wenn der Beklagte die hiernach erforderlichen Angaben macht, kann die Klägerin Stellung nehmen und sich gegebenenfalls zum Beweise auch auf die Parteivernehmung des Beklagten beziehen.
III.
Läßt sich dagegen nicht feststellen, daß der Beklagte die Erfindung schon vor dem 1. April 1950 gemacht hat, so ist zu prüfen - und zwar wiederum zunächst ohne Rücksicht auf die sogenannte Rückwirkung der Verträge auf den 1. April 1950 -, inwiefern sich die Rechtslage, soweit es sich um gesellschaftsrechtliche Pflichten des Beklagten handelt, dadurch geändert hat, daß die Beklagte von diesem Zeitpunkt an weder berechtigt noch verpflichtet war, für die Klägerin tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus hierzu nicht näher Stellung genommen. Die Revision behauptet das unveränderte Fortbestehen der gesellschaftsrechtlichen Bindung des Beklagten auch über den 1. April 1950 hinaus. Ihr kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Nach außen hin behielt der Beklagte zunächst noch die Stellung eines haftenden Gesellschafters. Er haftete also den Gläubigern auch aus den nach dem 1. April 1950 abgeschlossenen Geschäften, über die er nicht mehr zu bestimmen hatte. Im Innenverhältnis konnten insbesondere auch hinsichtlich der Geschäftsführung von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Dem Beklagten wurde Ende März/Anfang April 1950 die Geschäftsführung entzogen. Er trat nach außen hin nicht mehr als gesetzlicher Vertreter der Klägerin auf, sondern mußte die Vertretung der Klägerin durch Erteilung einer Vollmacht auf einen Dritten, den Kaufmann S., übertragen. Die von den Gläubigern in Aussicht genommene Sanierung des Unternehmens der Klägerin sollte ohne die weitere Mitarbeit des Beklagten vorgenommen werden. Er schied deshalb zunächst aus der Leitung und Geschäftsführung aus und war auch sonst weder kaufmännisch noch technisch zu irgend einer Mitarbeit im Unternehmen der Klägerin berechtigt oder verpflichtet. Damit entfiel ohne weiteres auch jegliche Verpflichtung des Beklagten, noch in irgend einer Form für die Klägerin erfinderisch tätig zu sein. Es war klar, daß die vorstehend erörterte Regelung nur von vorübergehender, provisorischer Art sein konnte. Denn der Beklagte konnte auf die Dauer für neue Geschäfte nicht unbeschränkt persönlich weiter haften, wenn er von jeglicher Mitbestimmung hinsichtlich der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Die vorgesehene Sanierung war anscheinend von vornherein davon abhängig, daß der Beklagte auch rechtlich als persönlich haftender Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschied. Dem entsprechen die später am 12. Juni 1950 getroffenen Vereinbarungen. Wenn die Beteiligten - Gesellschafter, Kommanditisten und Gläubiger - sich entschlossen, auf jede Mitarbeit des Beklagten zu verzichten und das Unternehmen der Klägerin unter Ausschaltung der Person des Beklagten und unter Ausnutzung der vorhandenen gewerblichen Schutzrechte fortzusetzen, so mußten sie auch von vornherein damit rechnen, daß er als anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der Photokopiergeräte beim Aufbau einer neuen Existenz früher oder später mit der Klägerin - auch auf ihrem "ureigensten Arbeitsgebiet" - in Wettbewerb geraten würde. Diese Möglichkeiten wurden bewußt in Kauf genommen. Die hiermit zwangsläufig verbundene Gefahr einer Beeinträchtigung des Unternehmens der Klägerin durch den Wettbewerb des Beklagten wurde bei der Sanierung vorausgesetzt. Demgemäß hat die Klägerin auch den vom Beklagten im Rahmen der "Duplomat" aufgenommenen Wettbewerb hinnehmen müssen. Diese Wettbewerbslage wurde auch die Geschäftsgrundlage für den späteren Vertrag vom 10. März 1951.
Solange der Beklagte noch persönlich haftender Gesellschafter war und weder ausdrücklich noch stillschweigend eine abweichende Vereinbarung getroffen war, bestand für ihn allerdings noch das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach §§112, 113 HGB. Er war aber nicht mehr gehindert, mit Rücksicht darauf, daß er auch rechtlich mit seinem Ausscheiden aus der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters und mit dem Verlust der hierauf aufgebauten Existenz rechnen mußte, sich um eine neue Existenz zu bemühen. Hierbei war er auch nicht gehindert, bereits Vorbereitungen für den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens zu treffen (Schlegelberger - Gessler HGB, 2. Aufl., §112 Anm. 9). Mit derartigen Maßnahmen mußten alle Beteiligten, wenn sie ohne den Beklagten das Unternehmen der Klägerin fortführen wollten, von vornherein rechnen. Tatsächlich haben sie das auch getan, wie ihr - erfolglos gebliebener - Versuch, den Beklagten zur Unterzeichnung eines vertraglichen Wettbewerbsverzichts zu veranlassen, zeigt. Der Beklagte befand sich zu jener Zeit in einer ähnlichen Situation wie ein Angestellter, der sich auf die Beendigung seines Dienstvertrages einstellen will oder muß, und sich deshalb um den Aufbau einer neuen Existenz bemüht. Auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist es einem Angestellten nicht verwehrt, sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Die Treupflicht, die in einem Anstellungsverhältnis begründet ist, verbietet dem Angestellten nicht, schon während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ein Wettbewerbsunternehmen vorzubereiten, das er nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses betreiben will (RG St 75, 75 [82 f]; RAG in Arbeitsrechtssammlung 35, 168 mit zustimmender Anmerkung von Hueck). Diesen Erwägungen entspricht es, daß auch ein Gesellschafter, der sich auf die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses einstellen will oder muß, schon während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses, ohne die ihm als Gesellschafter obliegende Treupflicht zu verletzen, Vorbereitungen für ein Wettbewerbsunternehmen trifft, das er nach der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses betreiben will. Mag dem Gesellschafter in gewissem Sinne auch eine erhöhte, umfassendere Treupflicht obliegen (vgl. für die Diensterfindung und die Gesellschaftererfindung die bereits erwähnte Entscheidung RGZ 136, 415; zur Frage der Wahrung des Betriebsgeheimnisses RG GRUR 1939, 706 [708]), so kann einem Gesellschafter, der bereits von jeder Mitarbeit zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgeschlossen ist und auch rein rechtlich mit dem alsbaldigen Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis rechnen muß, nicht verwehrt werden, sich um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, auch wenn sich dies später für die fortbestehende Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig auswirken könnte. Die Klägerin konnte seit April 1950 nicht mehr verlangen, daß der Beklagte noch irgendwie erfinderisch für sie tätig wurde. Sie konnte auch nicht verlangen, daß er untätig blieb und sich jeglicher Vorbereitung und Verwirklichung von Wettbewerbsplänen enthielt. Dadurch, daß sich die Gläubiger entschlossen, die erstrebte Sanierung des Unternehmens der Klägerin nur noch ohne den Beklagten durchzuführen, mußten die Klägerin und ihre Gläubiger auch die sich aus den nunmehr widerstreitenden Interessen des Beklagten möglicherweise ergebende Wettbewerbssituation in Rechnung stellen. Der Beklagte war auf Grund der an sich rechtlich noch bestehenden Gesellschafterstellung nicht mehr verpflichtet, der Klägerin - gegen oder gar ohne Vergütung - neue Erfindungen, auch wenn sie sich auf das Arbeitsgebiet der Klägerin bezogen, zur Verfügung zu stellen. Er brauchte der Klägerin weder seine Wettbewerbspläne noch neue Erfindungen, die der Verwirklichung dieser Pläne dienen sollten, zu offenbaren. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen eine solche Pflicht des Beklagten auch nicht ernstlich behauptet, sondern sich zur Begründung ihrer Klaganträge entscheidend nur auf die Vereinbarungen vom 12. Juni 1950 bezogen. Erst die Revision hat - insoweit abweichend von dem bisherigen Vorbringen der Klägerin - den Versuch unternommen, eine solche Pflicht noch aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Beklagten herzuleiten. Demgegenüber ist aber zu beachten, daß die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nachgiebigen Rechts ist und daß sich die Rechte und Pflichten des Beklagten gegenüber der Gesellschaft tatsächlich bereits seit Ende März/Anfang April 1950 hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mitarbeit grundlegend geändert hatten.
Nachdem der Beklagte spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen konnte, im Unternehmen der Klägerin eine Existenz zu behalten, war er darauf angewiesen, sich eine neue Existenzgrundlage zu suchen. Solange er im Betrieb der Klägerin tätig war, hatte er keinen besonderen Anlaß, das von der Klägerin nach seinen Schutzrechten herausgebrachte Photokopiergerät durch ein anderes zu ersetzen, es sei denn, daß eine die Umstellung der Fabrikation rechtfertigende Verbesserung gefunden wurde. Dies könnte im übrigen möglicherweise dafür sprechen, daß sich der Beklagte - entsprechend seiner bisherigen Einlassung - tatsächlich erst nach dem 1. April 1950 näher mit der Aufgabe befaßte, ob und auf welche Weise ein neues Photokopiergerät entwickelt und konstruiert werden könnte. Ist ihm eine solche Erfindung erst nach dem 1. April 1950 gelungen, so war er aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus nicht mehr verpflichtet, sie der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Er durfte sie vielmehr in jeder ihm geeignet erscheinenden Form für die Sicherung einer neuen Existenz nutzbar machen und konnte sie also auch gegen Entgelt oder, wie es hier auf Grund des Vertrages mit Stricker nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, gegen Zusicherung einer wirtschaftlichen Beteiligung an einem anderen Unternehmen veräußern. Es stand ihm frei, ob und in welcher Form er eine solche neue schöpferische Leistung für sich auswerten wollte und ob er sie, wenn er sie für patentfähig hielt, auf seinen Namen anmelden oder auf einen Dritten übertragen wollte. Soweit eine Sanierung des Unternehmens der Klägerin nicht schon auf der bis dahin gegebenen Grundlage zustande gekommen wäre, hätte der Beklagte - was zu prüfen sein wird - eine Sanierung möglicherweise auch nicht dadurch erzielen können, daß er der Klägerin oder den Gläubigern die neue Erfindung überlassen hätte. Anscheinend hat er es deshalb aus naheliegenden Gründen vorgezogen, die Erfindung nicht auf seinen Namen anzumelden, um sich auf jeden Fall - auch für den Fall eines Scheiterns der Sanierungsverhandlungen - die Chance einer neuen Existenzgründung zu sichern. Dabei könnte es von Bedeutung sein, ob nicht die Gläubiger die Sanierung des Unternehmens nach den damals vorhandenen Vermögenswerten und der damaligen Geschäftslage beurteilten. Sie hatten sich bereits im Februar 1950 durch die treuhänderische Abtretung der gewerblichen Schutzrechte des Beklagten nach Möglichkeit gesichert. Die Aussichten der geschäftlichen Entwicklung blieben von vornherein immer im gewissen Umfange von etwaigen späteren Konkurrenzunternehmungen des Beklagten abhängig. Dieser Unsicherheitsfaktor konnte auch keine wesentlich andere wirtschaftliche Bewertung dadurch erfahren, daß der Beklagte vor oder nach dem Abschluß der Sanierungsverhandlungen eine Erfindung, auf die die Klägerin ohnehin keinen Anspruch mehr hatte, zum Patent anmeldete oder anmelden ließ. Auch die Revision ist nicht der Auffassung, daß gegen den Beklagten aus einer nach dem 1. April 1950 gemachten Erfindung irgendwelche Ansprüche seitens der Klägerin hergeleitet werden könnten, wenn er die Erfindung etwa erst nach dem 12. Juni 1950 zum Patent angemeldet hätte. War der Beklagte aber nicht verpflichtet, der Klägerin und den Gläubigern seine für die Zukunft vorgesehenen Wettbewerbspläne zu offenbaren, so konnte er auch nicht verpflichtet sein, der Klägerin eine Erfindung oder Patentanmeldung zu offenbaren. Eine solche Verpflichtung ließe sich angesichts des der Klägerin bekannten Interessenwiderstreits nicht schon aus ihrem eigenen Interesse heraus begründen, sich nach Möglichkeit von einem späteren Wettbewerb des Beklagten zu schützen. Dem steht eben das der Klägerin und den Gläubigern bekannte Interesse des Beklagten entgegen, sich gegebenenfalls auf Grund neuer erfinderischer Leistungen auch im Wettbewerb gegenüber der Klägerin eine neue Existenz aufzubauen. Diese Chance des Beklagten konnte nicht dadurch ausgeschlossen oder zunichte gemacht werden, daß die Klägerin und ihre Gläubiger es in der Hand hatten, den Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung zu bestimmen und ihn hinauszuzögern, um auf diese Weise auch noch weitere schöpferische Leistungen des Beklagten, selbst wenn sie bis dahin noch nicht einmal nach außen hin in die Erscheinung getreten wären, an sich zu ziehen.
Es ist bisher nicht erörtert worden, aus welchen Gründen im einzelnen die Sanierung der Klägerin, die schon mindestens seit Februar 1950 Gegenstand der Erörterung unter den Beteiligten war, erst am 12. Juni 1950 ihren vertraglichen Abschluß gefunden hat. Das Berufungsgericht hat diesen Zeitpunkt als mehr oder weniger zufällig gewertet und die Beurteilung der Rechtslage entscheidend auf den 1. April 1950 abgestellt. Es wird zu prüfen sein, ob nicht die Gläubiger die Chancen und die Möglichkeiten einer Sanierung bereits nach dem damals gegebenen Vermögens- und Geschäftsstand hinreichend sicher glaubten beurteilen zu können und ob sie nicht deshalb den Beklagten von jeder Geschäftsführung ausschlossen, um zu verhindern, daß er diesen Stand noch durch irgendwelche geschäftlichen Maßnahmen änderte. Nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt bleibt ungeklärt, ob es auf Umstände, die in der Person des Beklagten gelegen haben, zurückzuführen ist, daß die Sanierungsverhandlungen erst am 12. Juni 1950 vertraglich abgeschlossen wurden, oder ob dies mehr auf Gründen rein zufälliger Art beruht, nachdem der Entschluß, unter welchen Bedingungen die Sanierung im einzelnen durchgeführt werden sollte, vielleicht schon lange vorher feststand. Wurde die Sanierung im wesentlichen nach dem Status vom 1. April 1950 ausgehandelt, wofür der Inhalt der Vereinbarungen vom 12. Juni 1950 sprechen könnte, so wäre dies nur eine Bestätigung dafür, daß die Klägerin und ihre Gläubiger auf andere als die vereinbarten Leistungen vermögensrechtlicher Art gegen den Beklagten keinen Anspruch erheben wollten und konnten. Diese Umstände können auch für die Auslegung des Inhalts der Vereinbarung vom 12. Juni 1950 von Bedeutung sein und werden deshalb vom Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung mit zu berücksichtigen sein.
IV.
Was die Beurteilung der Rechtslage, wie sie durch Verträge geschaffen worden ist, anlangt, so kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es bei der Auslegung der Übertragungsvereinbarung vom 12. Juni 1950 zu einer unterschiedlichen Behandlung der dinglichen und der schuldrechtlichen Seite des Vertrages gelangt. Die Frage, welche Rechte des Beklagten nach diesem Vertrage auf die Klägerin zu übertragen waren, kann nur gleich und einheitlich nach Sinn und Zweck des Vertrages beurteilt werden. Soweit der Beklagte ein der Klägerin nach diesem Vertrage zustehendes Recht inzwischen unzulässigerweise abgetreten hätte, könnte es zwar auf Grund des Vertrages nicht mit dinglicher Wirkung auf die Klägerin übergehen. Der Beklagte bliebe aber auch dann nach wie vor verpflichtet, der Klägerin ein solches Recht zu übertragen. Dabei ist für die Patentanmeldung vom 20. April 1950 zu beachten, daß sich der Beklagte dieses Rechts nicht schlechthin zugunsten des Kaufmanns St. entäußert hatte; es gehörte ihm vielmehr nach wie vor wirtschaftlich. Das hätte auch in gewissem Umfange eine Verfügung über seine schuldrechtlichen Ansprüche gegen Stricker zugunsten der Klägerin zugelassen.
Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht meint, keinesfalls könne ein Recht, von dessen Existenz die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe, auf die Klägerin übergegangen sein; der Wille der Klägerin bei der dinglichen Übertragung habe sich, so meint das Berufungsgericht, auf ein ihr unbekanntes Recht nicht richten können. Hierauf kann es nicht ankommen, vielmehr ist der Inhalt der Erklärung maßgebend; sie kann auch der Klägerin nicht bekannte Rechte umfassen, sofern diese Rechte nur hinreichend bestimmbar sind. Gegenüber einer solchen Willenserklärung könnte der Beklagte auch nicht damit gehört werden, daß er das Erklärte nicht gewollt habe (vgl. §116 BGB).
Es erscheint auch nicht rechtsbedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgeht, daß der Wortlaut des Vertrages einer Einbeziehung der streitigen Patentanmeldung deshalb entgegensteht, weil die Anmeldung nicht dem Beklagten sondern St. zugestanden habe. Denn wie bereits erwähnt, stand die Anmeldung dem Beklagten jedenfalls wirtschaftlich zu. Das Berufungsgericht meint, daß zwar eine "ausdehnende" Auslegung an sich rechtlich möglich sei, kommt aber zu dem Ergebnis, daß eine solche Auslegung nach Lage des Falles auszuscheiden habe.
Die vorerwähnten Bedenken gegen den Ausgangspunkt, von dem aus das Berufungsgericht die Auslegung vorgenommen hat, machen eine erneute tatrichterliche Würdigung erforderlich. Es gilt, im Wege der Auslegung festzustellen, ob die Vereinbarung vom 12. Juni 1950 auch alle nach dem 1. April 1950 entstandenen Rechte aus Erfindungen, Patenten und Patentanmeldungen umfassen sollte, und zwar auch solche, die der Klägerin nicht bekannt waren, in ihrem Unternehmen nicht benutzt wurden und deshalb auch für die Bewertung des Unternehmens der Klägerin und für die Art der Durchführung der Sanierung überhaupt nicht in Betracht gezogen worden waren. Dabei wird folgendes zu berücksichtigen sein: Die Klägerin und ihre Gläubiger konnten bei den Abmachungen vom 12. Juni 1950 nur von dem ihnen bekannten Geschäftsstand ausgehen. Danach sollten der Klägerin die Rechte erhalten bleiben, die sie kannte und nutzte, wie dies bereits bei der im Februar 1950 erfolgten Übertragung der gewerblichen Schutzrechte der Beklagten auf den Treuhänder geschehen war. Diese Rechte sollten am 12. Juni 1950 endgültig und "unentgeltlich" auf die Klägerin übergehen. Wenn der Beklagte darüber hinaus der Klägerin noch weitere Vermögenswerte für die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten hätte überlassen sollen, so ist dies zumindest nicht ausdrücklich vereinbart worden. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß dies ebenfalls "unentgeltlich" und ohne Änderung der sonstigen Sanierungsgrundlagen geschehen sollte. Unstreitig entging der Beklagte durch die Sanierung dem Schicksal des Konkurses der Kommanditgesellschaft, für deren Schulden er persönlich haftete. Er wurde von den Schulden befreit und konnte und sollte auch noch einige Vermögenswerte retten. Im übrigen gingen die Parteien von vornherein davon aus, daß der Beklagte sich irgendwie als Wettbewerber betätigen würde. Das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich als Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge festgestellt. Wenn sich die Klägerin gegen eine Verwertung neuer Erfindungen des Beklagten, den sie ja als Fachmann kannte, hätte schützen wollen, so hätte dies allenfalls im Wege einer vertraglichen Abmachung geschehen können. Die Klägerin versuchte auch, dem Beklagten ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Der Beklagte hat die Unterzeichnung eines dahingehenden Zusatzabkommens aber abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wie die an den Beklagten erfolgten Zahlungen zu beurteilen sind (vgl. hierzu Schriftsätze der Klägerin vom 19. Februar 1952 S. 4 und vom 9. April 1952 S. 1; Schriftsätze des Beklagten vom 1. April 1952 S. 1 und vom 6. Juni 1952 S. 2).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Auslegung des Vertrages vom 12. Juni 1950 auch das spätere Verhalten der Parteien, wie es insbesondere in dem Vertrage vom 10. März 1951 seinen Ausdruck gefunden hat, zur Klarstellung des Erklärungswillens der Parteien herangezogen wird. In diesem Vertrage wird die Wettbewerbslage, wie sie sich inzwischen aus der Betätigung des Beklagten in der "Duplomat" ergeben hatte, als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt. Die Klägerin konnte wohl auch ernstlich nicht im Zweifel darüber sein, daß die Entwicklung des neuen Photokopiergerätes der "Duplomat" auf den Beklagten zurückzuführen war. Aus dem in diesem Vertrage enthaltenen Satz, ein etwaiger Patentstreit zwischen dem Beklagten und Dr. E. solle unberührt bleiben, kann allerdings noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Klägerin auch die auf den Beklagten zurückgehende Patentanmeldung vom 20. April 1950 als solche bekannt gewesen sei.
Das Berufungsgericht wird sich schließlich mit der Bedeutung der Rückbeziehung des Ausscheidens des Beklagten auf den 1. April 1950, wie sie in den beiden Gesellschaftsverträgen vom 12. Juni 1950 und 10. März 1951 vereinbart worden ist, auseinanderzusetzen haben. Dabei ist zu beachten, daß diese Rückbeziehung zunächst jedenfalls nur die rein gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen im Innenverhältnis betreffen sollte, d.h. daß die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten als Komplementär notwendige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung auf den 1. April 1950 zurückbezogen werden sollte. Dagegen stellte die gesondert hiervon in einem besonderen Vertrage vereinbarte Übertragung nicht nur von gewerblichen Schutzrechten, sondern auch von Geschäftsanteilen an ganz anderen Gesellschaften auf die Klägerin eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung liegende Regelung dar, die der Sanierung der Kommanditgesellschaft dienen sollte. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob ungeachtet dieser Umstände die in dem "Gesellschaftsvertrag" vom 12. Juni 1950 und im Vertrage vom 10. März 1951 enthaltene Rückbeziehung auch für den Übertragungsvertrag vom 12. Juni 1950 zu gelten hat. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob den Beklagten nicht nach Inhalt und Zweck der Verträge vom 12. Juni 1950 hinsichtlich einer von ihm inzwischen gemachten neuen Erfindung eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht traf, die für ihn nach den Ausführungen unter III aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung allein nicht ohne weiteres gegeben war, und welche Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus der Verletzung einer derartigen Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für die Klaganträge ergeben könnten.
Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Auslegung des Vertrages vom 12. Juni 1950 zu demselben Ergebnis gelangt und die Patentanmeldung vom 20. April 1950 als nicht vom Vertrage umfaßt ansieht, wird schließlich noch zu prüfen sein, ob sich der Beklagte angesichts der Tatsache, daß er diese Patentanmeldung verschwiegen hat, nach Treu und Glauben (§242 BGB) auf einen derartigen Ausschluß der Klägerin gegenüber berufen kann.