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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1952, Az.: I ZR 149/51
„Zuckerdiffuseur“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1952
Aktenzeichen
I ZR 149/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12485
Entscheidungsname
Zuckerdiffuseur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 24.01.1951
OLG Braunschweig - 16.08.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 717 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 53 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1291 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. der Witwe Emma Z., geb. Sch. in Schl., H.str. ...,

2. des minderjährigen Erich Z., ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,

3. des minderjährigen Hermann Z., ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,

4. des minderjährigen ferner Z., ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,

Prozessgegner

die Br. Ma. A.G., vertreten durch den Vorstand, Br.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I 466) und die Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 (RGBl I 257) sind noch gültig, soweit sie sich nicht auf besondere Einrichtungen des nationalsozialistischen Staates beziehen.

  2. 2.

    Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Ablauf der Inanspruchnahmefrist nach §4 DVO kann wegen eines Verstosses gegen Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer sich im Bewusstsein des Fristablaufs damit einverstanden erklärt hat, dass der Arbeitgeber seine Entschliessung über die Inanspruchnahme der Erfindung von Versuchen abhängig macht, die zwangsläufig aber das Ende der Frist hinausdauern, ohne den Arbeitgeber auf den diesen nicht bekannten Fristablauf aufmerksam zu machen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 16. August 1951 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Januar 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Erben des am 30. Juli 1948 verstorbenen Oberingenieurs Friedrich Z.. Die Beklagte ist auf Grund eines Vertrages vom 7. Juli 1949 die Rechtsnachfolgerin der Firma J. M., D.-Werk, Maschinenfabrik und Apparatebau in Schl..

2

Z. war vom 1. Juli 1941 bis zu seinem Tode bei der Firma M. angestellt, zunächst als Leiter des Konstruktionsbüros, vom September 1946 an als Leiter der Abteilung Mischerbau. Die Firma Me. befasste sich mit der Herstellung von Maschineneinrichtungen für Zuckerfabriken. Im Januar 1947 arbeitete Z. während seiner Freizeit die Konstruktion einer Diffusionsanlage zur kontinuierlichen Auslaugung von Zuckerschnitzeln aus, bei der die Schnitzel mittels eines Kettenrechens durch die Anlage befördert werden und das Lösungsmittel mehrmals im Querstrom durch die Schnitzel hindurchgeleitet wird. Er übergab am 1. Februar 1947 der Firma M. eine auf seinen Namen laufende Patentanmeldung sowie eine Denkschrift, in der er seine Erfindung schilderte und der Firma M. zur Verwertung anbot mit der Bitte, binnen 6 Monaten eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob die Firma die Auswertung vornehme oder die Patentanmeldung freigebe. Ihn Einverständnis mit Z. hinterlegte die Firma M. die Anmeldung am 13. Februar 1947 bei dem Rechtsanwalt und Notar T. in G. mit der Erklärung, die Anmeldung sei von ihrem Betriebsangehörigen, dem Obering. Friedrich Z., und solle bis zur Regelung des Vertrages auf dessen Namen erfolgen.

3

Zu dem Angebot des Z., die Auswertung der Erfindung zu übernehmen, nahm die Firma M. innerhalb der nächsten sechs Monate schriftlich nicht Stellung. Es fanden jedoch zwischen der Geschäftsleitung und Z. mündliche Verhandlungen statt, in denen beschlossen wurde, nach den Angaben Z. eine Anlage für die Zuckerfabrik in Schö. zu bauen und die praktische Brauchbarkeit der Anlage in der Zuckerkampagne des Jahres 1947 zu erproben. Die hierfür erforderlichen Konstruktionsarbeiten wurden unter ständiger Mitarbeit des Z. geleistet. Die Anlage wurde erst im November 1947 fertiggestellt, konnte aber noch einige Tage lang wahrend der Zuckerkampagne 1947 in Betrieb genommen werden.

4

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1947 und 10. Januar 1948 machte Z. der Firma M. Vorschläge für einen Lizenzvertrag, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, es handele sich um eine ihm allein zustehende freie Erfindung. Daraufhin antwortete ihm die Firma M. mit Schreiben vom 30. Januar 1948 wie folgt:

"Wir bestätigen den Empfang Ihres vorgenannten Schreibens bezüglich Herstellung eines Lizensabkommens zwischen Ihnen als Erfinder der unter dem 1. Februar 1947 eingereichten Patentanmeldung und der Firma Josef M., D.-Werk, Schl..

Wir erklären uns damit bereit, Ihre Erfindung auszuwerten. Mit diesem Zeitpunkt ist die Erfindung auf die Firma übergegangen."

5

Zink widersprach mit Schreiben vom 31. Januar 1948 der Inanspruchnahme seiner Erfindung als Arbeitnehmererfindung. Bis zu seinem Tode ist es zu einer Einigung zwischen ihm und der Firma M. nicht mehr gekommen.

6

Am 21. September 1948 meldete die Firma M. die Erfindung so, wie sie bei dem Notar T. in G. hinterlegt worden war, bei der Annahmestelle in Da. zum Patent an. Die Anmeldung läuft jetzt beim Deutschen Patentamt auf den Namen der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Firma M..

7

Die Kläger nehmen die Anmeldung als Erben des Z. für sich in Anspruch. Sie sind der Auffassung, dass die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung eine freie Erfindung des Z. gewesen sei; aber selbst, wenn es eine Arbeitnehmererfindung gewesen sein sollte, sei die Firma M. ihres Inanspruchnahmerechts verlustig gegangen, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erfindungsmeldung eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung abgegeben habe.

8

Die Kläger verlangen ferner 2.100 DM als Teilbetrag einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung bei dem Bau der Anlage in Schö..

9

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    den Anspruch auf Erteilung des Patents bezüglich der Erfindung des verstorbenen Obering. Friedr. Z., Schl., unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur kontinuierlichen Auslaugung von Zuckerschnitzeln, Ölsamen und ähnlichen Stoffen" an die Kläger abzutreten und darin einzuwilligen, dass das Verfahren vor der Patentannahmestelle in Da. bezw. dem Deutschen Patentamt in Mä. auf den Namen der Kläger weiterläuft,

  2. 2.

    im Falle der Erteilung des Patents an die Beklagte, das Recht auf das Patent an die Kläger zu übertragen und darin einzuwilligen, dass das Patent auf den Namen der Kläger umgeschrieben wird,

  3. 3.

    an die Kläger 2.100 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1949 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hält die Erfindung des Z. für eine Arbeitnehmererfindung. Die Firma M. habe die Erfindung mit dem Schreiben vom 30. Januar 1948 rechtzeitig für sich in Anspruch genommen, da zwischen ihr und Z. Einverständnis darüber bestanden habe, dass die Entscheidung über die übernähme der Erfindung bis nach der Erprobung der Schö. Anlage zurückgestellt werden solle.

11

Das Landgericht hat durch Teilurteil entsprechend den Klaganträgen zu 1 und 2 erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit über diese durch das Teilurteil des Landgerichts entschieden worden war, nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Berufungsgericht die streitige Erfindung des Z. als Arbeitnehmererfindung im Sinn des §4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl I, 257) an. Durch diese Durchführungsverordnung in Verbindung mit der vorangegangenen Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I, 466) ist während des Krieges das Recht der Arbeitnehmererfindung geregelt worden; ein neues Gesetz ist im Bundesgebiet noch nicht ergangen. Für die beiden Verordnungen haben als Vorbild insbesondere die Regelung des Rechts der Arbeitnehmererfindung im Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. April 1920 und der Tarifvertrag der Berliner Metallindustrie gedient. Ferner geht ein Teil der Vorschriften auf das österreichische Patentgesetz von 1925 zurück. Die Verordnungen sind somit nicht ausgesprochen nationalsozialistischem Gedankengut entsprungen. Es bestehen daher keine Bedenken, sie im Bundesgebiet noch als gültig anzusehen, soweit sie sich nicht auf besondere Einrichtungen des nationalsozialistischen Staates beziehen.

13

Nach §4 Abs. 1 DVO ist eine Arbeitnehmererfindung gegeben, wenn die Erfindung aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers heraus entstanden ist; dazu rechnet insbesondere jede Erfindung, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit erwachsen ist oder die massgeblich auf betrieblichen Erfahrungen, Vorarbeiten oder sonstigen betrieblichen Anregungen beruht. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision gehen fehl. Zur Annahme einer Arbeitnehmererfindung ist nicht erforderlich, dass ein ausdrücklicher Auftrag zu der betreffenden erfinderischen Tätigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden kann; es genügt, wenn sich aus den gesamten Umständen ein stillschweigender Auftrag ergibt. Die in dieser Pachtung vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aus. Danach hat schon während des Krieges, als Z. Leiter des Konstruktionsbüros war, der Direktor O. ihn angeregt, eine verbesserte Diffusionsanlage für die kontinuierliche Auslaugung von Zuckerschnitzeln auszuarbeiten. Z. hat dann allerdings im September 1946 seinen Posten als Leiter des Konstruktionsbüros abgegeben. Er blieb jedoch an der inzwischen wieder aufgenommenen Entwicklung der Diffusionsanlagen beteiligt. Er wurde zum Bau der ersten (Ho.) Versuchsanlage hinzugezogen. Dabei wurden ein von ihm erfundener Polyturbo-Mischer und von ihm ausgehende konstruktive Anregungen verwendet, er verfasste einen Versuchsbericht über die Ho. Anlage und er nahm an allen wichtigen Besprechungen über die Entwicklung der Diffusionsanlage teil, insbesondere auch an der Besprechung vom 10. Januar 1947, in der die Mängel der Ho. Versuchsanlage eingehend erörtert und neue Lösungen gesucht wurden. In dieser Besprechung kam auch schon der Grundgedanke seiner späteren Erfindung, nämlich die zwangsweise Gegenstromförderung von Schnitzeln und Saft sowie die Verwendung eines Transportrechens anstelle einer Schnecke, zur Sprache. Unmittelbar nach dieser Besprechung, nämlich am 12. Januar 1947, arbeitete Z. nach seiner eigenen Darstellung in der Denkschrift vom 1. Februar 1947 seine Erfindung aus. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Entwicklungsarbeiten Z. an der Diffusionsanlage zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörten. Mit Recht weist das Berufungsgericht auch noch darauf hin, dass Z. als gehobener, wenn nicht leitender Angestellter der Firma M. ohnehin alle seine Kräfte, sein Wissen und seine Erfahrungen in den Dienst des Unternehmens zu stellen hatte. Gehörte aber die Entwicklungsarbeit an der Diffusionsanlage zu Z. Aufgabengebiet im Betriebe, so spielt es keine Rolle, ob seine Erfindung auf dem innerbetrieblichen Stand der Technik aufbaute oder ob er einen neuen, im Betrieb der Firma M. bisher noch nicht beschriebenen Weg auf zeigte. Das Mass des erfinderischen Verdienstes kann für die Höhe des dem Erfinder nach §5 DVO zustehenden Vergütungsanspruchs von Bedeutung sein; für die Frage, ob eine Arbeitnehmererfindung vorliegt, ist allein entscheidend, ob die erfinderische Tätigkeit in den dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Aufgabenkreis fällt.

14

II.

Gemäss §4 Abs. 2 DVO wird die Diensterfindung eines Arbeitnehmers frei, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Meldung der Erfindung durch schriftliche Erklärung für sich in Anspruch genommen hat. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht die Denkschrift Z. vom 1. Februar 1947 als Erfindungsmeldung angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfindung in diesem Zeitpunkt schon fabrikationsreif war. Die Erfindungsmeldung setzt, um die Sechsmonatfrist des §4 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen, nur eine anmeldungsreife Erfindung voraus (BGH in GRUR 1951, 404 [407]). Die Anmeldungsreife der Erfindung des Z. ergibt sich daraus, dass die Firma M. die Beschreibung so, wie Z. sie ihr übergeben hatte und wie sie einige Tage später beim Notar T. hinterlegt wurde, zum Patent angemeldet hat.

15

Die Sechsmonatsfrist des §4 Abs. 2 GVO war hier somit am 1. August 1947 abgelaufen. Die Firma M. hat die Erfindung des Z. erst am 30. Januar 1948 schriftlich in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Inanspruchnahme gleichwohl rechtzeitig erfolgt sei, weil durch die im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung und Z. vorgenommene Erprobung der Erfindung durch den Bau der Schö. Anlage eine Vereinbarung zustande gekommen sei, über die Übernahme der Erfindung solle erst nach Abschluss der Versuche entschieden werden. Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass die Kläger sich nicht auf den Ablauf der Inanspruchnahmefrist nach §4 DVO berufen könnten.

16

Legt man mit Reimer (Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Aufl. S. 24) und Müller-Pohle (Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern, 1943, S. 83) gegenüber der Auffassung der Revision die Abdingbarkeit der Frist des §4 DVO zu Grunde, so müssen jedenfalls strenge Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit einer derartigen Vereinbarung gestellt werden. Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, eine Einigung zwischen Z. und der Firma M. über die Verlängerung dieser gesetzlichen Inanspruchnahmefrist anzunehmen.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass Z. sowohl bei den ersten Verhandlungen mit der Firma M. nach Abgabe der Erfindungsmeldung wie auch bei den Verhandlungen im Dezember 1947 und Januar 1948 den Standpunkt vertreten hat, es handle sich um eine freie Erfindung. Wenn Z. sich von dieser Rechtsauffassung aus damit einverstanden erklärte, der Firma M. für ihre Entschliessung, ob sie die Erfindung übernehmen wolle, eine Frist bis zur Erprobung der Erfindung durch die Schö. Anlage einzuräumen, so kann hieraus nur gefolgert werden, dass er sich an sein Vertragsangebot, der Firma M. die Erfindung zu übertragen, über den in seinem Schreiben vom 1. Februar 1947 vorgesehenen Zeitraum von 6 Monaten hinaus gebunden halten wollte. Die Willenserklärung des Z., die aus seinem Einverständnis mit der vorherigen Erprobung der Erfindung durch Versuche, die zwangsläufig über den 1. August 1947 andauerten, zu entnehmen ist, bezog sich somit nur auf eine Verlängerung der vertraglichen Frist zum rechtsgeschäftlichen Erwerb der Erfindung, nicht der gesetzlichen Frist des §4 DVO zur einseitigen Inanspruchnahme der Erfindung durch die Firma M.. Aber auch auf Seiten der Firma M. hat das Berufungsgericht einen Vertragswillen, die Frist des §4 DVO zu verlängern, nicht festzustellen vermocht. Es stellt im Gegenteil fest, dass dem Geschäftsführer Tö. der Firma M., der die Verhandlungen über die Schö. Anlage mit Z. geführt hat, die Frist des §4 DVO überhaupt nicht bekannt war. Bei dieser Sachlage aber entbehrt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten sich auf den Fristablauf nach §4 DVO nicht berufen, weil Z. eingewilligt habe, dass die Firma M. ihre Entschliessung aber das Schicksal der Erfindung bis zu ihrer Erprobung durch die Schö. Anlage zurückstelle, der tatsächlichen Grundlage.

18

III.

Die Beklagte kann der Berufung der Kläger auf den Ablauf der Frist des §4 DVO auch nicht entgegenhalten, dass ihre Rechtsvorgängerin von dieser Frist keine Kenntnis gehabt habe. Es handelt sich hier um eine Frist zum Schütze des Arbeitnehmererfinders, die ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Beteiligten läuft. Lediglich dann könnte die Berufung auf den Ablauf der Frist gegen Treu und Glauben verstossen -und zwar auch, wenn es sich um eine unabdingbare Ausschlussfrist handeln sollte-, wenn Z. sich mit den Versuchen zur Erprobung der Erfindung und einer entsprechenden Verzögerung der Erklärung über die Inanspruchnahme durch die Firma M. in dem Bewusstsein einverstanden erklärt hätte, dass für seine Arbeitgeberin nur ein bis zum 1. August 1947 befristetes Inanspruchnahmerecht bestand, ohne diese auf den Ablauf der ihr nicht bekannten Frist aufmerksam zu machen. Indessen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus, den Arglisteinwand durchgreifen zu lassen. Beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verhalten des Z. ergeben könnte, ist die Beklagte. Sie hat nicht nachzuweisen vermocht, dass Z., als er in einen Aufschub der Entschliessung der Firma M. bis nach Durchführung der Versuche mit der Schö. Anlage willigte, sich dessen bewusst war, es handle sich um eine Arbeitnehmererfindung. Bei dieser Sachlage aber muss davon ausgegangen werden, dass Z. entsprechend seinen Erklärungen bei den früheren Verhandlungen auch in diesem Zeitpunkt von einer freien Erfindung ausging. Dann hatte er aber auch keine Veranlassung, die Firma M. darauf hinzuweisen, dass am 1. August 1947 die Frist des §4 DVO ablief. Ein arglistiges Verhalten des Z. ist somit nicht festzustellen.

19

Nach alledem ist die Klage begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Krüger-Nieland Benkard