Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.1989, Az.: 1 StR 382/89
Versuchsmilderung; Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 13.03.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Prozessführer
Betriebselektriker Peter F. aus W. geboren am ... 1957 in Wa.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts, zu III
auf dessen Antrag,
am 15. August 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/OPf. vom 13. März 1989
- 1.
im Schuldspruch zu 1 d dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Körperverletzungen und in einem Fall (26) mit Körperverletzung verurteilt wird;
- 2.
aufgehoben im Ausspruch
- a)
über die Einzelstrafen in den Fällen 14, 17, 18, 20, 25, 29, 32, 34, 36 und 70,
- b)
über die Gesamtstrafe.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 26 versehentlich zweier rechtlich zusammentreffender Körperverletzungen schuldig gesprochen. Den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung ist jedoch zu entnehmen, daß er insoweit nur eine Körperverletzung begangen hat. Davon geht das Landgericht auch bei der Strafzumessung aus.
2.
Die Ablehnung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hält in den hiervon betroffenen - im Tenor genannten - Fällen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach seiner Begründung - "der Angeklagte hatte in keinem Fall seinen Versuch ... freiwillig aufgegeben" (UA S. 118) - verkannt, daß der Angeklagte bei Freiwilligkeit des Rücktritts in diesen Fällen nicht zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH StV 1985, 411; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 23 Rdn. 3). Maßgebend für die Beurteilung der Versuchsmilderung ist eine Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände, wie Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGHR StGB § 23 Strafrahmenverschiebung 2).
3.
Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß durch einen besonderen Strafzumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 54 Rdn. 6), wenngleich nicht in jedem Fall eine Wiederholung der einzelnen Strafzumessungsgründe erforderlich ist. Der besonderen Erscheinungsform einer Serienstraftat ist aber in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 268, 270[BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, gleichartige Taten). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - alle Taten ihre Wurzel in einer geradezu lehrbuchhaften Ausprägung einer krankheitswertigen Anomalie (UA S. 102 f.) haben. Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen Straftat ("Telefonterror" zu sexueller Befriedigung) gegen immer neue Opfer muß hierbei nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein. Die Hemmschwelle kann angesichts der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus ihm nicht voll anzulastenden Gründen vielmehr von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR a.a.O.).
Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe verlangt keine neuen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand, insbesondere nicht zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die festgestellten Umstände sind lediglich neu zu würdigen, gegebenenfalls zu ergänzen.
4.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kühn
Ulsamer
Granderath
Brüning