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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1974, Az.: 5 StR 453/74

Vorliegen "eines sich über alle Maßstäbe hinwegsetzenden Vergeltungstriebs des Täters"; Missverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1974
Aktenzeichen
5 StR 453/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 01.02.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Bernd F. aus H., dort geboren am ... 1957, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
gesetzliche Vertreter: Eltern Günter F. und Marlies F. geborene G. aus H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte seinen ungefähr zwei Jahre älteren Freund "Eddy" bei einem Streit erschossen. Eddy hatte der Wahrheit zuwider behauptet, er hätte mit der Freundin des Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt und sie "auf den Strich geschickt". Der Angeklagte war "wütend über die Lügen des Eddy" und drohte ihm Schläge an, falls er nicht mit seinen "Spinnereien" aufhöre. Eddy setzte jedoch seine Bemerkungen über die Freundin fort, auch nachdem der Angeklagte "wütend" auf ihn eingeschlagen hatte. Er richtete seine Pistole auf den Angeklagten, zeigte ihm einige Geldscheine und behauptete, diese habe die Freundin für ihn verdient. "Er berichtete dabei weiter, was er alles mit der Freundin ... angestellt haben" wollte. Der Angeklagte wollte ihn verprügeln und ging auf ihn zu. Da schoß Eddy in die Luft. Der Angeklagte entriß ihm die Pistole. Dabei löste sich ein weiterer Schuß. Eddy erzählte auch jetzt noch von seinen angeblichen Erlebnissen mit dem Mädchen. "Voller Wut über diese Lügen nahm der Angeklagte die Waffe in beide Hände und richtete die Mündung auf Eddy". Er schoß viermal auf ihn. Dann fiel Eddy zu Boden. "Der Angeklagte trat an ihn heran, richtete die Waffe auf seinen Kopf und feuerte aus nächster Nähe einen weiteren Schuß ab, da er annahm, Eddy sei noch nicht tot. Er schlug auch noch mit der Waffe auf ihn ein."

3

Die Jugendkammer meint, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt, weil der Anlaß zur Tat - die Äußerungen des Opfers - in einem "geradezu entsetzlichen Mißverhältnis" zu der Tötungshandlung stehe (UA S. 14); die sie auslösende Wut und Rachsucht seien besonders verwerflich; denn die Tötung aus diesem Anlaß offenbare "einen sich über alle Maßstäbe hinwegsetzenden Vergeltungstrieb des Täters" (UA S. 15).

4

Diese Ausführungen, gegen die sich die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision wenden, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie lassen besorgen, die Jugendkammer habe sich bei der Annahme niedriger Beweggründe allein von dem Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg leiten lassen. Es kommt aber für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes auf alle Umstände der Tat an (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 = GA 1968, 53). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verächtlich sind, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (BGHSt 3, 132, 133; BGH 4 StR 275/60 vom 2.9.1960). Die Urteilsgründe enthalten eine solche umfassende Würdigung nicht. Sie gehen auf die starken gefühlsmäßigen Bindungen des Angeklagten an seine Freundin nur beiläufig ein (UA S. 15) und setzen sich mit der festgestellten Reifeverzögerung und den sie verursachenden Persönlichkeitsmängeln (Schwachsinn, psychopathische Abartigkeit) nicht genügend auseinander. Die Jugendkammer sagt zwar, der Angeklagte sei trotz seiner psychopathischen Abartigkeit "fähig" gewesen, "sich in der gegebenen Situation zurückzuhalten" (UA S. 15/16). Das betrifft aber nur seine Schuldfähigkeit, nicht die sittliche Bewertung des Tötungsmotivs.

5

Außerdem setzt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen voraus, daß der Täter die Umstände kennt, die den Antrieb zu seinem Tun besonders verwerflich machen (BGH LM § 211 StGB Nr. 2). Dazu gehört auch, daß ihm das Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem verbrecherischen Erfolg in ausreichendem Maße bewußt geworden ist (BGH 4 StR 275/60 vom 2.9.1960; 1 StR 204/70 vom 26.1.1971). Die Jugendkammer hat ein solches Bewußtsein nicht festgestellt. Es versteht sich hier auch nicht von selbst. Dagegen spricht: Der Angeklagte hat in Wut und Erregung gehandelt. Er ist "leicht entflammbar". "Sein Denkvermögen ist gestört und völlig unzureichend, seine Kritik- und Urteilsfähigkeit weist erhebliche Einbußen auf, so daß auch sämtliche höheren Denkfunktionen ungenügend sind" (UA S. 16).

6

Überdies können Wut und Rachegefühl gegenüber dem Opfer im allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive angesehen werden, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH 5 StR 109/57 vom 7.5.1957; 5 StR 194/57 vom 3.9.1957; 1 StR 204/70 vom 26.1.1971). Das ist hier nicht dargetan und auch nicht wahrscheinlich. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte durch das von ihm nicht verschuldete hartnäckig provozierende Verhalten des Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er war wütend darüber, daß Eddy fortgesetzt seine Freundin beleidigte, die ihm "sehr viel bedeutet hat" (UA S. 15). Eine solche Reaktion steht in der Regel nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf der tiefsten Stufe einer Tötungshandlung, die für die Kennzeichnung der Tat als Mord entscheidend ist. Von einem "entsetzlichen" Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und dem eingetretenen Erfolg kann nach den Feststellungen keine Rede sein.

7

Es drängt sich weiter die Frage auf, ob das Handeln des Getöteten, und zwar nicht nur seine Äußerungen über die Freundin des Angeklagten, sondern sein gesamtes Verhalten, auch eine schwere Beleidigung des Angeklagten enthielt. Das ist vom Tatrichter nach den Umständen des Falles zu beurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten in Betracht gezogen werden muß (RGSt 66, 159, 161). Bejaht man dieses, so ist die Tat nach § 213 StGB als ein milderer Fall des Totschlags anzusehen. Auf das Verhältnis zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat kommt es dabei nicht an (BGH LM § 213 StGB Nr. 4; BGH GA 1970, 214).

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster