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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1957, Az.: 5 StR 194/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1957
Aktenzeichen
5 StR 194/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 08.11.1956

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. September 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8. November 1956 wird verworfen.

    Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. II.
    1. 1.)

      Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.

    2. 2.)

      In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

3

A.

Revision der Staatsanwaltschaft

4

Die Revision greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, Sie rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 211 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am Abend des 13. Oktober 1955 gegen 19 Uhr in der Küche seiner Wohnung vorsätzlich durch drei Pistolenschüsse seine am ... 1939 geborene Tochter Helga getötet, mit der er seit dem Winter 1952/53 unzüchtige Handlungen vorgenommen und seit kurz vor dem 11. April 1954 fortgesetzt geschlechtlich verkehrt hatte. Durch einen weiteren Pistolenschuß hat er fahrlässig den Tod seiner Ehefrau herbeigeführt.

6

Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte seine Tochter Helga aus niedrigen Beweggründen getötet habe oder ob dies geschehen sei um eine andere Straftat zu verdecken. Es hat beide Fragen verneint. Hiergegen richten sich die Einzelausführungen der Revisionsbegründung.

7

Die Auffassung des Schwurgerichts, es erscheine ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Tochter in der Absicht getötet habe, hierdurch seinen strafbaren Verkehr mit ihr zu verdecken, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was in der Revisionsbegründung demgegenüber vorgetragen wird, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

8

Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlaßt haben, eine Tötung aus niedrigen Beweggründen zu verneinen.

9

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Tat im Zustande des Zornes und rasender Wut begangen. Er wußte, daß Helga einen Freund (Gerhard F.) hatter wollte sie mit keinem anderen teilen und wurde bei dem Gedanken, daß er sie verlieren könne, von rasender Eifersucht erfüllt. Er hatte am Vormittag des Tattages mit Helga vereinbart, daß sie sich am Nachmittag am Borsumer Wald treffen wollten. Helga hatte ihn versetzt. Er steckte ihr dann gegen 18 Uhr einen Zettel mit der Aufforderung zu, um 19,30 Uhr in die Waschküche zu kommen, um dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Helga erklärte ihm daraufhin unmittelbar vor der Tat in der Küche: "Meinst Du, ich komme noch dahin, nachdem Du mich gestern geschlagen hast? Wir haben uns schon erkundigt, wenn Du so etwas mit mir machst, dann kriegst Du Strafe." Hierdurch geriet der Angeklagte in Zorn und rasende Wut, schlug auf Helga ein, zog seine Pistole aus der Tasche und gab mehrere Schüsse auf sie ab, von denen drei sie töteten.

10

Zorn und Wut schließen die Annahme einer Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht schlechthin aus. Das Wort "Beweggründe" in § 211 StGB bedeutet nicht oder jedenfalls nicht nur den Zweck, den der Täter mit der Tötung verfolgt. "Beweggründe" sind alle Vorgänge, die den Täter innerlich bewegen und die der Grund für seine Tat sind, d.h. ihn unmittelbar oder mittelbar zu ihr veranlassen. Hieraus folgt: Eine in Zorn und Wut begangene Tötung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StE 109/57 vom 7. Mai 1957 ausgeführt hat, dann eine Tötung GUS niedrigen Beweggründen, wenn Zorn und Wut ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. So liegt es hier.

11

Der Angeklagte war, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, von dem Wunsch besessen, daß seine zur Tatzeit 16 Jahre alte Tochter weiterhin mit ihm und nur mit ihm geschlechtlich verkehre. Zur war enttäuscht darüber, daß sie diesem Wunsch entgegentrat. Daß solche Wünsche und die Enttäuschung über ihre Ablehnung niedrige Beweggründe sind, bedarf keiner weiteren Erörterung, Diese Gründe waren es auch, auf denen u.a. der Zorn und die Wut beruhten, die den Angeklagten zur Tötung veranlaßten. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß der Zorn und die Wut durch die von ihm als kränkend empfundene geschlechtliche Abweisung seiner Tochter, die offenkundige Bevorzugung ihres jungen Freundes und die Drohung mit gerichtlicher Bestrafung erregt wurden.

12

Das Schwurgericht, das die Frage nach dem Vorliegen niedriger Beweggründe unentschieden gelassen hat, hat den Angeklagten nicht wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt, weil nicht nachgewiesen werden könne, daß er sich bei der Begehung der Tat der Beweggründe bewußt gewesen sei. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Beweggründe müßten bei der Tat die Oberherrschaft gewonnen haben. Sie müßten herrschend, "bewußtseinsdominant" gewesen sein. Hieran fehle es im vorliegenden Falle. Es könne nicht gesagt werden, daß das Motiv der Eifersucht dominant gewesen sei. Wut und Zorn hätten völlig die Oberherrschaft über den Angeklagten gewonnen gehabt. Die Tötung sei keine Tat gewesen, die unter dem Gesichtspunkt des Abwägens von Erfolg und Mittel gestanden habe. Die Motivierung habe keine Rolle gespielt. Es habe sich um eine typische Jähheitstat gehandelt.

13

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Merkmal der niedrigen Beweggründe in § 211 StGB setzt keine Abwägung von Erfolg und Mittel voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter bei Begehung der Tat die Gründe, auf denen sein Zorn und seine Wut beruhen, wenn auch nur "mit einem Blick" erfaßt (vgl. BGHSt 6, 329 [331]). Das kann auch bei einem Täter der Fall sein, bei dem Wut und Zorn völlig die Oberherrschaft gewonnen haben. Auch einem solchen Täter können bei der Begehung der Tat die Gründe, auf denen sein Zorn und seine Wut und damit auch die Tat selbst beruhen, wenn auch vielleicht nur kurz und flüchtig bewußt werden. Das hat das Schwurgericht möglicherweise verkannt. Daß es im vorliegenden Falle so war, liegt nahe. Hierfür spricht, daß der Angeklagte seiner Tochter unmittelbar vor der Tat auf deren oben mitgeteilte Äußerung erwiderte: "Jetzt willst Du wohl mit mir nichts mehr zu tun haben, jetzt hast Du wohl einen Bengel." Hierfür spricht ferner, daß der Angeklagte sich schon in der letzten Zeit vor der Tat immer wieder aus Eifersucht mit dem Gedanken trug, daß er Helga und sich erschießen müsse. Hierfür spricht schließlich, daß das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt hat. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, daß der Zorn und die Wut, die den Angeklagten bei der Begehung der Tat beherrschten, keinen Affektdämmerzustand bewirkt haben, der Krankheitswert hatte und durch den sein Bewußtsein getrübt war.

14

Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung kann aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Bewußtsein des Täters von den Beweggründen sich nicht auf deren Niedrigkeit zu erstrecken braucht (vgl. BGH NJW 1955, 152415).

15

B.

Revision des Angeklagten

16

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

17

I.

Verfahrensrügen

18

1.)

Das Schwurgericht hat seine Feststellungen u.a. auf Grund von Angaben getroffen, die der Angeklagte im Vorverfahren gemacht hat, obwohl er diese Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte eine Neigung zu grundlosen Selbstbezichtigungen, zur Vermischung und Verbindung verschiedener Vorgänge sowie von Gehörtem und Erlebtem habe.

19

Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht ist, wie die Urteilsgründe ergeben, den Angaben des Angeklagten im Vorverfahren gefolgt, weil er damals den vernehmenden Richtern und Kriminalbeamten immer wieder erklärt hat, daß er reinen Tisch machen wolle und die reine Wahrheit sage, weil seine damals gegebene Darstellung die innere Wahrheit für sich habe und weil er nicht eine so große Phantasie besitze, um die im Vorverfahren bekundeten Dinge zu erfinden. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß seine abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung nur ein Versuch seien, die Dinge abzuschwächen. Diese Entscheidung konnte das Schwurgericht auf Grund eigener Sachkunde treffen. Von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen zu hören, brauchte sich ihm nicht aufzudrängen.

20

2.)

Das Schwurgericht hat für die Tötungstat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint. Die Revision meint, es habe auch hier seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen medizinischen Obergutachter gehört habe.

21

Auch diese Rüge ist unbegründet. Darüber, ob ein Angeklagter im Zeitpunkte der Tat zurechnungsfähig war oder nicht, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es nur, ihm das hierfür erforderliche medizinische Fachwissen zu vermitteln. Das Schwurgericht hat zu diesem Zwecke zwei medizinische Sachverständige gehört. Der Sachverständige Professor Dr. Kloos hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hohorst wird auf Seite 40 UA gesagt, Dr. Hohorst nehme an, daß dem Angeklagten für den Zeitpunkt des ersten Schusses die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müßten. Das hinderte das Schwurgericht jedoch nicht, auch ohne Anhörung eines Obergutachters die volle Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Das Schwurgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Gutachten beider Sachverständiger eingehend und sorgfältig geprüft und ist alsdann unter Verwertung des ihm durch die Sachverständigen vermittelten Fachwissens sowie auf Grund eigener Beobachtungen und Überlegungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war. Was in den Urteilsgründen hierzu gesagt wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von Amts wegen einen Obergutachter zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen. Das gilt um so mehr, als der Sachverständige Dr. Hohorst selbst erklärt hat, daß er nicht die herrschende medizinische Auffassung vertrete.

22

3.)

Die Revision erblickt eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, einen Sachverständigen über den Zustand der Pistole, insbesondere darüber zu hören, ob die Sicherung einwandfrei arbeitete.

23

Die Rüge ist gleichfalls unbegründet. Inwiefern der Zustand der Pistole, insbesondere der Sicherung für die Entscheidung von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat mit der Pistole fünf gezielte Schüsse abgegeben.

24

II.

Sachrügen

25

1.)

Die Revision erblickt einen Widerspruch in folgendem: Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Fall der Blutschande mit Helga wird auf Seite 28 UA gesagt, obwohl der Angeklagte ein einfältiger und abartiger Mensch sei, habe er die nötige Einsicht für das Unerlaubte seines Tuns und auch das nötige Hemmungsvermögen gehabt. Daß es ihm am guten Willen gefehlt habe, sei ein sittlicher (charakterlicher), aber nicht ein psychologischer Defekt. Auf Seite 27 UA heißt es, unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit fielen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaften, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen.

26

Ein Widerspruch besteht hier in Wahrheit nicht. Der Zusammenhang der Ausführungen ergibt klar, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Abartigkeit des Angeklagten keinen Krankheitswert hat, selbst wenn man berücksichtigt, daß Beeinträchtigungen der auf Seite 27 UA aufgeführten Art krankhafter Natur sein können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

27

2.)

Das Schwurgericht hat bei der Bemessung der Strafe für die Tötung der Tochter Helga strafschärfend berücksichtigt, daß es durch das blutschänderische Verhältnis zur Tötung gekommen ist. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte wegen der Blutschande gesondert bestraft worden sei.

28

Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat als strafschärfenden Umstand nicht die Blutschande als solche, sondern die innere Beziehung berücksichtigt, die zwischen der Tötungstat und dem blutschänderischen Verhältnis bestand. Daß dieses zulässig ist, ergibt die Vorschrift des § 211 StGB, indem sie eine vorsätzliche Tötung, die der Täter begeht, um eine andere Straftat zu verdecken, als Mord mit erhöhter Strafe bedroht. Hier hat der Gesetzgeber selbst die innere Beziehung, die zwischen der Tötung und einer anderen Straftat, die der Täter verdecken will und derentwegen er gesondert bestraft wird, für die Tötungstat als einen Umstand gewertet, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht und deshalb eine schwerere Bestrafung rechtfertigt.

29

Was die Revision zur Begründung der Sachrügen sonst noch vorträgt, sind zum Teil bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.

30

Die allgemeine Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Artt durch den der Angeklagte beschwert wäre.

31

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker