Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1977, Az.: BVerwG VII P 19.75
Verplichtung der Stufenvertretung einer nachgeordneten Dienststelle zur Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 19.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 28.05.1975 - AZ: PV K 14/74
- VGH Hessen - 03.09.1975 - AZ: BPV TK 6/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersVertr 1978, 278
- ZBR 1978, 176
Amtlicher Leitsatz
Betrifft die von der übergeordneten Behörde zu regelnde Angelegenheit einen Beamten, der bei einer nach § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigten Zweigstelle der nachgeordneten Behörde befördert werden soll, dann hat die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG nicht dem bei der Zweigstelle bestehenden Personalrat, sondern dem Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 3. September 1975 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das S. das eine zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, des Beteiligten zu 2), gehörende selbständige Bundesoberbehörde ist und dessen Sitz sich in W. befindet, hat eine Zweigstelle in B. und eine Außenstelle in D.. Beide Nebenstellen des ... gelten jeweils als Dienststelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), bei denen eigene Personalräte, und zwar der Beteiligte zu 5) bei der Zweigstelle B. sowie der Beteiligte zu 7) bei der Außenstelle D. bestehen. Außerdem ist bei dem Statistischen Bundesamt für den Dienststellenteil W. der Beteiligte zu 4) gebildet. Neben diesen Personalräten der einzelne Dienststellenteile besteht der Antragsteller als Gesamtpersonalrat des S..
Der Antragsteller streitet mit dem Beteiligten zu 1), dem bei dem Bundesminister des Innern gebildeten Hauptpersonalrat, darüber, ob dieser bei einer in den Regelungsbereich des Bundesministers des Innern fallenden Personalangelegenheit, die einen bei der Zweigstelle B. tätigen Beamten des S. betrifft dem Personalrat dieser Zweigstelle, dem Beteiligten zu 5), oder dem Gesamtpersonalrat, dem Antragsteller, gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat.
Der Streit ist durch folgenden Fall ausgelöst worden:
Der Präsident des S., der Beteiligte zu 3), schlug mit Bericht vom 23. Juli 1974 dem Bundesminister des Innern die Beförderung des bei der Zweigstelle B. beschäftigten Regierungsoberamtmanns H. zum Regierungsoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) bei der Zweigstelle B. vor. Der Bundesminister des Innern beteiligte daraufhin den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat, den Beteiligten zu 1), der seinerseits dem Personalrat bei der Zweigstelle B., dem Beteiligten zu 5), Gelegenheit zur Äußerung gab. Nach Eingang der Äußerung stimmte der Beteiligte zu 1) der Beförderung des Regierungsoberamtmanns H. zu, der daraufhin mit Urkunde vom 20. August 1974 zum Regierungsoberamtsrat ernannt wurde.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß bei der Ernennung von Beamten in der Zweigstelle B. bzw. Außenstelle D. des S. soweit in diesen Fällen die Entscheidungsbefugnis beim Bundesminister des Innern liege, die Stufenvertretung bei dem Bundesminister des Innern den Gesamtpersonalrat zu beteiligen habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und dem Antrag entsprochen.
Der Beteiligte zu 1) hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis zuzustimmen.
Die Frage, ob die Stufenvertretung, die bei der zur Regelung der Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle zuständigen Dienststelle gebildet ist, dem Gesamtpersonalrat dieser nachgeordneten Dienststelle oder dem Personalrat einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Nebenstelle Gelegenheit zur Äußerung geben muß, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um die Beförderung eines bei dieser Nebenstelle tätigen Beamten handelt, läßt sich aus dem. Wortlaut des § 82 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) nicht ohne weiteres beantworten. Dort ist lediglich von dem Personalrat die Rede. Das könnte zunächst eher dafür sprechen, daß es sich um den Personalrat der Nebenstelle handelt. Der Begriff "Personalrat" ist nämlich kein Sammelbegriff, der für alle Personalvertretungen verwandt wird, sondern bezeichnet in der Regel die dem Beschäftigten am nächsten stehende (örtliche) Personalvertretung. Demgemäß unterscheidet das Gesetz auch, wie sich auch aus § 82 Abs. 3 BPersVG ergibt, zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. Diesen stellt es jedoch neben die Stufenvertretungen (§ 82 Abs. 4 BPersVG), weil zwischen Gesamtpersonalrat und Stufenvertretung, wie der Senat in dem Beschluß vom 14. April 1961 - BVerwG VII P 4.60 - (BVerwGE 12, 194 [195] = PersV 1961, 231 = ZBR 1961, 186) ausgeführt hat, eine gewisse Parallelität besteht. Das ergibt sich daraus, daß der Gesamtpersonalrat ebenso wie die Stufenvertretungen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches an die Stelle eines oder mehrerer Personalräte tritt.
Indessen kann diese Wortinterpretation nicht allein entscheidend sein. Vielmehr ist der Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 BPersVG zu ermitteln, um eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Lösung zu finden.
Der Zweck des § 82 Abs. 2 BPersVG besteht zunächst ganz allgemein darin, der Stufenvertretung die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die sie als "entferntere" Personalvertretung meist nicht verfügt. Aus dieser Sicht läßt sich allerdings keine eindeutige Entscheidung zugunsten des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats der Nebenstelle treffen. Was der Personalrat an "beschäftigtennahen" Kenntnissen dem Gesamtpersonalrat möglicherweise voraus hat, kann dieser durch die ihm zur Verfügung stehende bessere Übersicht über die gesamte Dienststelle und deren Verhältnisse wettmachen. Was der eine an Kenntnissen hat, fehlt in der Regel dem anderen.
Jedoch erschöpft sich die Bedeutung des § 82 Abs. 2 BPersVG nicht in der reinen Informationsvermittlung. Es soll vielmehr durch ihn sichergestellt werden, daß der durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossene Personalrat zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann. Diese Überlegung führt dazu, daß der Gesamtpersonalrat bei Angelegenheiten, die eine Nebenstelle betreffen, jedoch von der übergeordneten Behörde entschieden werden, als "Personalrat" im Sinne des § 82 Abs. 2 BPersVG anzusehen ist. Das ergibt sich aus folgendem:
Ist die Dienststelle nicht zur Entscheidung in der Angelegenheit befugt, so tritt die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung an die Stelle des Personalrats. Um diesen festzustellen, muß gefragt werden, welche Personalvertretung zuständig wäre, wenn über die Angelegenheit nicht die höhere Behörde zu entscheiden hätte. Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß die die Anhörung auslösende Personalangelegenheit, wäre sie nicht der übergeordneten Dienststelle vorbehalten, dem Leiter der Gesamtdienststelle zukäme, da ihm das Vorschlagsrecht zusteht und die Leiter von Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle in der Regel keine Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten besitzen.
Wäre der Beteiligte zu 3), der Präsident des Statistischen Bundesamts, regelungsbefugt, dann könnte der Personalrat der Zweigstelle Berlin, der Beteiligte zu 5), in dieser Angelegenheit nicht mitbestimmen, weil er nicht dem Beteiligten zu 3), sondern dem Beteiligten zu 6), dem Leiter der Zweigstelle Berlin, zugeordnet ist und nur insoweit tätig werden kann, als dieser regelungsbefugt ist. Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG würde an seine Stelle der Gesamtpersonalrat treten, der das Mitbestimmungsrecht auszuüben hätte. Durch die anderweitige Zuständigkeitsregelung wird also der Gesamtpersonalrat von der Stufenvertretung aus seiner Beteiligungsstellung verdrängt, so daß ihm von der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 2 BPersVG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß.
Die Frage, ob der Gesamtpersonalrat seinerseits vor der Abgabe seiner Äußerung dem Personalrat bei der Zweigstelle Berlin ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung geben muß, sowie die weitere Frage, ob sich in diesem Falle die Fristen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verdreifachen, sind nicht Gegenstand des Beschlußverfahrens und können daher offenbleiben.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth