Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: BVerwG 8 B 162.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 162.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 02.09.1987 - AZ: 13 OVG A 343/85
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 208,78 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer 1984 aufgrund der Zweitwohnungssteuersatzung der beklagten Gemeinde vom 20. Juni 1984, die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung nach dem Mietwert der Wohnung bemessen wird. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob § 4 Abs. 2 der Satzung
"Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2370 ff.) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein veröffentlicht wird."
gegen § 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5/1948 S. 1) - WährG -, gegen Art. 109 Abs. 2 GG oder gegen die §§ 1 und 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) - StabG - verstößt, verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die erste Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in verneinendem Sinne hinreichend geklärt. Die beiden anderen Fragen sind, ohne daß es insoweit der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, zu verneinen.
Gemäß § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes dürfen Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle - zuständig ist gemäß § 49 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) die Deutsche Bundesbank - eingegangen werden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Nominalismus oder Nennwertprinzips, wonach für den Zahlungswert des Geldes nicht sein Substanzwert, sondern sein Nennwert maßgebend ist. Der Nominalismus dient u.a. der Geldwertstabilität (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1972 - BVerwG I C 36.68 - BVerwGE 41, 1 <5>[BVerwG 03.10.1972 - I C 36/68]). Die Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe einer entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet erfolgten Hochrechnung der vom Finanzamt auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete verstößt schon deshalb nicht gegen § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes, weil sich diese Vorschrift auf Geldschulden bezieht, die durch privatrechtliche Vereinbarung eingegangen werden. Gesetzliche Regelungen über die Höhe eines Abgabensatzes werden von dieser Vorschrift, wie bereits in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1977 - BVerwG VII B 27.76 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 12 S. 12 f.) entschieden, ebensowenig berührt wie gesetzliche Regelungen über die Bemessung einer Abgabe.
§ 4 Abs. 2 der Satzung verletzt auch nicht den Art. 109 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift haben Bund und Länder bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Zwar trifft die Verpflichtung aus Art. 109 Abs. 2 GG auch die Gemeinden (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 109 Rdnr. 39). Diese Vorschrift ist hier jedoch deshalb nicht einschlägig, weil zur Haushaltswirtschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht auch die Steuerpolitik oder die Finanzwirtschaft - nur um letztere geht es hier - gehören (Maunz, a.a.O., Rdnr. 30; Stern/Münch/Hansmeyer, Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. Kommentar, 2. Aufl. S. 101).
Schließlich verletzt § 4 Abs. 2 der Satzung nicht die §§ 1 und 16 Abs. 1 des Stabilitätsgesetzes. Diese Vorschriften sind hier gemäß ihrem gesetzlichen Tatbestand nicht anwendbar. § 1 Satz 1 StabG verpflichtet den Bund und die Länder, sowohl bei ihren wirtschaftspolitischen als auch bei ihren finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Maßnahmen so zu treffen, daß sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. § 16 Abs. 1 StabG, der die Regelung des § 1 StabG auf die Gemeinden und Gemeindeverbände erstreckt, ordnet lediglich an, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände "bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen" haben. Zur Haushaltswirtschaft in diesem Sinne gehören jedoch, wie bereits zu Art. 109 Abs. 2 GG dargelegt, finanzpolitische Maßnahmen und damit die Steuergesetzgebung nicht. Eine Verletzung der §§ 1 und 16 Abs. 1 StabG läge überdies, wie ergänzend hinzugefügt werden mag, auch dann nicht vor, wenn man davon ausginge, daß diese Vorschriften die Gemeinden auch bei ihrer Steuergesetzgebung zur Wahrung der Stabilität des Preisniveaus und in diesem Rahmen zu einer Beachtung des Nennwertprinzips verpflichteten. Eine Besteuerung nach dem Nennwertprinzip (dem Prinzip Mark gleich Mark) knüpft an den nominalen Geldbetrag der Besteuerungsgrundlage an und nicht an deren realen - infolge des Geldwertschwunds etwa geringeren und durch Indexierung der Besteuerungsgrundlagen zu bemessenden - Wert (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 - BVerfGE 50, 57 <92 f.>). Die Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung, nach der Besteuerungsgrundlage die für das Erhebungsjahr nach Maßgabe der Steigerung der Lebenshaltungskosten hochgerechnete Jahresrohmiete des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 ist, entspricht diesem Prinzip. Was die Beschwerde hierzu vorträgt, stellt die Dinge auf den Kopf. Das Nennwertprinzip wäre dann nicht beachtet, wenn § 4 Abs. 2 der Satzung entgegen der in ihr getroffenen Regelung für die Besteuerung nicht von dem nominalen Geldbetrag (Nominalwert) der auf das Erhebungsjahr hochgerechneten Jahresrohmiete, sondern von deren realem Wert ausginge.
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung von dem dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1972 - BVerwG I C 36.68 - (BVerwGE 41, 1 [BVerwG 03.10.1972 - I C 36/68]) zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Letztere verhält sich zu Rechtsfragen des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes, auf den es, wie bereits dargelegt, für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ankommt.
Die Revision kann schließlich nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip nicht deshalb verletzt, weil das Berufungsurteil keine ausdrücklichen Rechtsausführungen zu der Frage enthält, ob § 4 Abs. 2 der Satzung mit dem Nennwertprinzip vereinbar ist. Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG VI B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 S. 2 <3>). Hinzu kommt, daß das im Berufungsurteil in Bezug genommene Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 13 OVG A 167/84 - Ausführungen zum Nennwertprinzip enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 208,78 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus