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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: III ZR 4/88

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1988
Aktenzeichen
III ZR 4/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.10.1987 - AZ: 5 U 233/86

Prozessführer

1. Kaufmann Dr. Heinrich B., B. Straße ... a, Be.

2. Kaufmann Uwe K., I. weg ..., Be.

Prozessgegner

W. Landesbank Girozentrale,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Friedhelm N. und Dr. Ludwig T., F. straße ..., M.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
am 6. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 1987 - 5 U 233/86 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 72.018,24 DM

Gründe

1

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Zulässigkeit der gegen zwei vollstreckbare Urkunden des Notars Bill vom 2. November 1982 gerichteten Klage aus § 767 ZPO bejaht. Erstmalig in der Revisionsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, das Landgericht Münster habe in mehreren Verfahren nach §§ 732, 797 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO entschieden, daß gleichlautende Urkunden dieses Notars keinen vollstreckbaren Inhalt hätten, weil darin nicht hinreichend bestimmt sei, wer als "Mitverpflichteter" gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages übernommen habe. Die Beklagte hat erklärt, sie habe Interesse an einer Klärung durch den Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

3

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit darüber, daß der Schuldner förmliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel nur im Verfahren nach § 732 ZPO geltend machen kann, nicht aber mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO(BGH Urteil v. 21. Mai 1987 - VII ZR 210/86 = BGHR ZPO § 732 Abs. 1 - Vollstreckungsklausel unzulässige 1 = WM 1987, 1232 m. w. Nachw.; Senatsbeschluß v. 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = BGHR ZPO § 767 Abs. 1 - Einwendungen 1 - m. w. Nachw.). Der erkennende Senat hat deswegen in seinem Beschluß v. 17. September 1987 - III ZR 261/86 - im Klageverfahren nach § 767 ZPO eine Entscheidung über förmliche Einwendungen abgelehnt. Der VII. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 21. Mai 1987 a.a.O. die Auffassung vertreten, die Klage nach § 767 ZPO sei unzulässig, wenn wegen formeller Mängel ein wirksamer Vollstreckungstitel gar nicht vorliege. In jenem Verfahren stand aber fest, daß der notarielle Vertrag, aus dem vollstreckt werden sollte, nicht ordnungsgemäß beurkundet worden war; davon gingen auch die Parteien übereinstimmend aus (a.a.O. zu 1). Im vorliegenden Verfahren hat dagegen keine der Parteien die Auffassung vertreten, die vollstreckbaren Urkunden, gegen die sich die Klage aus § 767 ZPO mit materiellen Einwendungen wendet, hätten mangels hinreichend bestimmter Schuldnerbezeichnung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, zu dieser - in das Verfahren nach § 732 ZPO gehörenden - Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nach § 767 ZPO Stellung zu nehmen.

4

2.

Die Kläger stützen ihre Klage aus § 767 ZPO darauf, der Treuhänder, von dem sie bei Aufnahme der vollstreckbaren Urkunden am 2. November 1982 vertreten wurden, habe ohne wirksame Vollmacht gehandelt; die Vollmachtsurkunde vom 26. Juli 1982 sei ihnen nämlich von dem beurkundenden Notar Dr. S.-Z. nicht vollständig vorgelesen worden. Das Berufungsgericht hat aufgrund der ihm glaubhaft erscheinenden Zeugenaussage des Notars das Gegenteil festgestellt. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsrügen gemäß § 286 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

5

3.

Allerdings hat die Vorlesung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an dem in der Urkunde angegebenen Datum (26. Juli 1982) stattgefunden, sondern bereits in einem früheren Notartermin wenige Tage vorher, in dem die Kläger ihre Unterschrift zunächst verweigerten und von verbindlichen Zusagen des Treuhänders über Sonderkondiktionen abhängig machten. Daß der Notar dann am 26. Juli 1982, dem Tag der Unterschriftsleistung, auf eine erneute Vorlesung der gesamten Urkunde verzichtete, hat das Berufungsgericht für unschädlich erachtet. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

6

Es ist allgemein anerkannt, daß eine notarielle Verhandlung unterbrochen und an einem anderen Tage fortgesetzt werden darf (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 8 BeurkG Rn. 6; Jansen FGG 2. Aufl. § 8 BeurkG Rn. 7, vgl. auch § 9 BeurkG Rn. 31; Staudinger/Firsching 12. Aufl. § 8 BeurkG Rn. 6; Huhn/v. Schuckmann BeurkG 2. Aufl. § 9 Rn. 44). Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 29, 6, 8/9) hat in einem Fall, in dem die Verhandlung am ersten Tag unterbrochen worden war, weil sich eine Beteiligte noch nicht zur Unterschrift entschließen konnte, und in dem man übereingekommen war, die Verhandlung am nächsten Tag fortzusetzen und die Urkunde abzuschließen, gegen ein solches Verfahren keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, sondern die notarielle Urkunde nur deswegen für unwirksam erklärt, weil sie nur das Datum des ersten Verhandlungstages trug. Darin lag ein zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen die damals noch geltende Mußvorschrift des § 176 FGG a. F.. Der hier anwendbare § 9 Abs. 2 BeurkG enthält nur noch eine Sollvorschrift; fehlende oder unrichtige Angaben über Ort und Tag der Verhandlung berühren daher die Wirksamkeit der Urkunde nicht mehr (Huhn/v. Schuckmann a.a.O. § 9 Rn. 44; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 9 BeurkG Rn. 85).

7

Vergeblich beruft sich die Revision darauf, die vorangegangene Verlesung dürfe nicht lediglich informellen Charakter gehabt haben. Hier ergibt sich aus dem Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen und aus den Zeugenbeurkundungen eindeutig, daß alle Beteiligten bereits am ersten Tage zum Zwecke einer notariellen Verhandlung zusammengekommen waren; in deren Rahmen fand die Urkundenverlesung statt; der Abschluß der Verhandlung scheiterte lediglich an der Weigerung der Kläger, die verlesene Niederschrift sofort zu genehmigen und zu unterschreiben.

8

Auch die Dauer der Unterbrechung überschreitet hier nicht - wie die Revision meint - die Grenze des Zulässigen. Allerdings werden im Schrifttum und in der bisherigen Rechtsprechung Fälle behandelt, in denen eine unterbrochene Verhandlung bereits am nächsten Tag fortgesetzt wurde. Im Einzelfall kann jedoch auch eine mehrtägige Unterbrechung noch zulässig sein. Bei der Beurteilung kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings nicht so sehr auf die Gründe der Unterbrechung, sondern darauf an, ob die Dauer der Unterbrechung Zweifel an der inneren Geschlossenheit der Vorstellungen und Erklärungen der Beteiligten begründet (Staudinger/Firsching a.a.O. § 8 BeurkG Rn. 6; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 8 BeurkG Rn. 6). Wenn das Berufungsgericht hier zu der Feststellung gekommen ist, durch die Unterbrechung von wenigen Tagen seien weder das Verständnis noch die Übersicht der Urkundsbeteiligten gefährdet oder gar beeinträchtigt worden, so ist seine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

9

4.

Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich auch, soweit sie geltend macht, die notariellen Urkunden vom 26. Juli 1982, die neben der Vollmachtserteilung auch die Annahmeerklärung für den Treuhandvertrag enthielten, seien deswegen unwirksam, weil darin das Angebot des Treuhänders nicht bestimmt genug bezeichnet worden sei. Entgegen der Behauptung der Kläger in der Revisionsbegründung wird in der Annahmeerklärung die notarielle Urkunde des Notars Dr. S.-Z. vom 15. Juni 1982, die das Angebot des Treuhänders enthielt, ausdrücklich genannt. Zwar wurde die Urkundsrollennummer nicht mitgeteilt. Durch die in der Annahmeerklärung enthaltenen Einzelheiten über Größe, Preis und Finanzierung der zu errichtenden Eigentumswohnung war das Angebot aber unverwechselbar bestimmt. Einer Mitbeurkundung des vollständigen Angebotsinhalts und einer Verlesung des Angebots oder eines Verzichts darauf nach § 13 a BeurkG bedurfte es nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 13 a BeurkG Rn. 7/8; Senatsurteil v. 23. Juni 1988 - III ZR 84/87 - zu II 3 c bb = WM 1988, 1418, 1420).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 72.018,24 DM

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Rinne