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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.04.1989, Az.: 9 RV 22/88

Verwaltungsakt; Rücknahme; Gesundheitsstörung; Schädigung; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.1989
Aktenzeichen
9 RV 22/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln 06.11.1985 - S 14 V 387/82
LSG Essen 13.01.1987 - L 6 V 244/85

Fundstellen

  • BSGE 65, 60 - 63
  • SozR 3100 § 1 Nr 43

Amtlicher Leitsatz

1. Auch die besondere Ermächtigung der Versorgungsverwaltung, Verwaltungsakte zurückzunehmen, in denen eine Gesundheitsstörung unzweifelhaft zu Unrecht als Folge einer Schädigung anerkannt worden ist, wird durch die Pflicht zur Ermessensausübung eingeschränkt.

2. Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von inhaltlicher Richtigkeit und Rechtssicherheit geschieht hier im Rahmen des Ermessens; die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X sind als Ermessensgesichtspunkte beachtlich (Ergänzung von BSG vom 13.5.1987 - 9a RVi 4/85 = BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr 38).