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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2003, Az.: 1 StR 368/03

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Verhaltensweisen des Angeklagten in der Hauptverhandlung; Anspruch des Zeugen auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.2003
Aktenzeichen
1 StR 368/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 19.12.2002

Fundstellen

  • BGHSt 48, 372 - 373
  • DS 2004, 382
  • NJW 2004, 239-240 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NStZ 2004, IX Heft 2 (Kurzinformation)
  • NStZ 2004, 163 (Volltext)
  • wistra 2004, 66 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Redaktioneller Leitsatz

Die Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfasst auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und insbesondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts (§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteiligten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70  f.; BGH MDR 1957, 53).

Er muss sicherstellen, dass der Zeuge zur Sache im Zusammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffe abwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind und nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsachen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zurückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschlichen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1975, 103, 104) [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73].

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. November 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

1.

Die Revision geht zutreffend davon aus, dass dem Angeklagten ein Prozessverhalten nicht angelastet werden darf, das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung hält (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 53 m.w.Nachw.). Das hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass es "im Belieben eines Angeklagten (steht), wie er seine Verteidigung gestalten will", und dass grundsätzlich auch "Ausfälle der Verteidigung gegenüber Zeugen und Sachverständigen dem Angeklagten nicht persönlich zuzurechnen (sind)". Strafschärfend hat das Landgericht allein Verhaltensweisen des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewertet, in denen sich eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart hat. So hat es ihm seine Mimik und Gestik anlässlich einer "demütigenden" Befragung der Mutter des sexuell missbrauchten Kindes, M. E. , und einer "an eine Prüfungssituation erinnernde" Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. F. angelastet wie auch seine erfreute Reaktion auf die Mitteilung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbsttötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Wenn das Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschärfung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR 1999, 328 [BGH 22.06.1999 - 1 StR 238/99]).

3

2.

Dass die Hauptverhandlung - bei einem überschaubaren Sachverhalt - an über 50 Tagen durchgeführt wurde und über ein Jahr dauerte, gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

4

Die Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfasst auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und insbesondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts (§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteiligten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70  f.; BGH MDR 1957, 53).

5

Er muss sicherstellen, dass der Zeuge zur Sache im Zusammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffe abwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind und nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsachen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zurückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschlichen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1975, 103, 104) [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73].

6

Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbeteiligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wiederholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbeschlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung (§ 273 Abs. 3 StPO) fortwährend unterbrochen, so braucht der Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzunehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er vielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständigen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbeteiligten stattdessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst nach Abschluss seiner Befragung vorzutragen. Über derartige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt befunden werden.

7

Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem sachfremden Beweisthema - hier: sexuelle Erlebnisse der tatbeteiligten Mutter des missbrauchten Kindes schon in ihrer Kindheit - kann er durch eine Entscheidung zu diesem Thema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254;  21, 334, 360;  BGHR § 241 Abs. 2 StPO Zurückweisung 4; BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92). Werden dazu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen die erstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückweisung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluss ohne weitere Begründung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durch das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchen Fällen nicht mehr.