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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.01.2021, Az.: 2 BvR 1948/20

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.01.2021
Aktenzeichen
2 BvR 1948/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 10791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210111.2bvr194820

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.03.2019 - AZ: (516 KLs) 284 Js 165/18 (19/18)
BGH - 27.08.2019 - AZ: 5 StR 425/19

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Der Beschwerdeführer hat weder die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, noch diese in der für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Weise in seiner Verfassungsbeschwerde dargestellt. Sein Vortrag beschränkt sich auf einen Angriff der Beweiswürdigung und der Strafzumessung, welcher ohne die Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden kann. Zudem rügt er damit allein die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, welche vom Bundesverfassungsgericht erst dann überprüft wird, wenn sie mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 [BVerfG 29.11.1983 - 2 BvR 704/83] <322>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (stRspr; vgl. nur BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.