Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 2 BvR 704/83
Verfassungsmäßigkeit ; Mündel; Willkürverbot; Absehen von weiterer mündlicher Anhörung; Sachaufklärung; Auslegung; Genehmigung der Unterbringung des Mündels
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 704/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 65, 317 - 325
- MDR 1984, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1025-1026 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es verstößt weder gegen das Grundrecht des Mündels aus Art. 2 II GG i. V. mit Art. 104 I GG noch gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG), wenn das Beschwerdegericht von dessen weiterer mündlichen Anhörung absieht, weil nach dem gesamten Inhalt der Akten ersichtlich ist, daß sie zur Sachaufklärung nichts beigetragen wird.
2. Das Grundgesetz fordert nicht, § 64 a FGG dahin auszulegen, daß der Mündel in dem Verfahren über die Genehmigung seiner Unterbringung (§§ 1800, 1631 b BGB) von dem Beschwerdegericht ausnahmslos erneut mündlich anzuhören ist.