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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 2 BvR 704/83

Verfassungsmäßigkeit ; Mündel; Willkürverbot; Absehen von weiterer mündlicher Anhörung; Sachaufklärung; Auslegung; Genehmigung der Unterbringung des Mündels

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.11.1983
Aktenzeichen
2 BvR 704/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 65, 317 - 325
  • MDR 1984, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1025-1026 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es verstößt weder gegen das Grundrecht des Mündels aus Art. 2 II GG i. V. mit Art. 104 I GG noch gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG), wenn das Beschwerdegericht von dessen weiterer mündlichen Anhörung absieht, weil nach dem gesamten Inhalt der Akten ersichtlich ist, daß sie zur Sachaufklärung nichts beigetragen wird.

2. Das Grundgesetz fordert nicht, § 64 a FGG dahin auszulegen, daß der Mündel in dem Verfahren über die Genehmigung seiner Unterbringung (§§ 1800, 1631 b BGB) von dem Beschwerdegericht ausnahmslos erneut mündlich anzuhören ist.