Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1988, Az.: 2 StR 111/88

Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers; Nichtvorliegen der Täterschaft der Angeklagten wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals; Milderung der Strafe, wenn lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe bejaht wird; Relativierung der vorgeschriebenen Milderung bei Beihilfe wegen einer mittäterähnlichen Stellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1988
Aktenzeichen
2 StR 111/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 04.03.1987

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

Amtlicher Leitsatz

Wird Beihilfe lediglich wegen des Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals des Angeklagten bejaht, kommt nur eine einmalige Milderung der Strafe in Betracht.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1987 in den ihn sowie den Mitangeklagten G. betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten L. sowie die Revisionen der Angeklagten R., T., F., Lo. und K. werden verworfen.

    Jeder der Angeklagten, dessen Rechtsmittel in vollem Umfang verworfen worden ist, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten R., T., F., Lo. und K. (ehemalige Croupiers) wegen Untreue gegenüber ihrem Arbeitgeber (Spielbank), die Angeklagten L. und G. (als an den Manipulationen beteiligte Spieler) wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt und gegen sie auf Freiheitsstrafen erkannt.

2

Die genannten Angeklagten - mit Ausnahme des Mitangeklagten G. - haben Revision eingelegt. Abgesehen von dem Rechtsmittel des Angeklagten L. sind die übrigen in vollem Umfang unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Für die Revision des Angeklagten L. gilt dies lediglich insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der gegen ihn erkannte Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Auf Blatt 98 UA heißt es:

"Für die Angeklagten G. und L. mußte sich auch auswirken, daß ihre Strafen als Gehilfen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern waren, wenn ihnen auch tatsächlich eine mittäterähnliche Stellung zukam".

3

Obwohl sowohl im Urteil selbst als auch in der Liste der angewendeten Strafvorschriften § 14 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 StGB unerwähnt bleiben, läßt jene Formulierung erkennen, daß das Landgericht die Täterschaft der Angeklagten L. und G. nicht wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, sondern wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint und nur deshalb Beihilfe angenommen hat. Diese rechtliche Wertung steht in Einklang mit den festgestellten Tatbeiträgen dieser beiden Angeklagten sowie mit der Rechtsprechung, daß unter den Begriff der "besonderen persönlichen Merkmale" u.a. das im Untreuetatbestand geforderte Treueverhältnis des Täters zum Geschädigten fällt (u.a. BGHSt 26, 53, 54 [BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74]; BGH StV 1983, 330). Bei einem solchen Sachverhalt, wo lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe bejaht wird, kommt nur eine einmalige Milderung in Betracht (§ 50 StGB), nicht eine doppelte nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 28 Abs. 1 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - (BGH a.a.O.). Insofern ist das Urteil der Strafkammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedoch besteht angesichts der zitierten Urteilsstelle sowie bei einem Vergleich der gegen die beiden Gehilfen verhängten Strafen einerseits mit den gegen die anderen Angeklagten erkannten Strafen andererseits Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter geglaubt hat, die "mittäterähnliche Stellung" rechtfertige eine Relativierung der vorgeschriebenen Milderung. Das wäre aber unzutreffend. Denn eine solche Stellung ist, wenn die Annahme von bloßer Beihilfe ausschließlich auf dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals beruht, stets gegeben. Trotzdem hat der Gesetzgeber auch für diese Fälle die obligatorische Milderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB festgelegt.

4

Der gegen den Angeklagten L. ergangene Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden, ebenso - gemäß § 357 StPO - der den Nichtrevidenten G. betreffende.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer