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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1980, Az.: 2 StR 135/80

Voraussetzungen an eine Wahrunterstellung; Erledigung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1980
Aktenzeichen
2 StR 135/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 19.10.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 33

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Lokomotivführer Karl-Heinz S. aus K., geboren am ... 1945 in G., zur Zeit in Haft.

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Wahrunterstellung ist der Beweisantrag so auszulegen, daß der volle Sinn des Antrages ausgeschöpft wird. Das Gericht darf nicht von im Beweisantrag nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 212, 213, 223, 223 a, 22, 23, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; die Verfahrensrüge führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 14. Mai 1979 auf offener Straße auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Brigitte S. und deren Schwager G. mit einem Brieföffner eingestochen, wobei er den Tod der beiden Opfer billigend in Kauf nahm.

4

Der Angeklagte hat bestritten, den Brieföffner als Tatwerkzeug mit sich geführt zu haben; nach seiner Einlassung hat er erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den Brieföffner auf dem Boden liegen gesehen und sodann aufgehoben, aber alsbald wieder fallen gelassen. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

"Für die Behauptung ..., der ... Brieföffner sei nach dem Auszug seiner Ehefrau Ende Dezember 1978 in deren neuer Wohnung gewesen und daher nicht mehr in seinem Besitz gewesen,

wird als Zeugin benannt ...

Diese Zeugin ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten und lebt seit der Trennung der Eheleute in der Wohnung der Mutter."

5

Das Landgericht hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt (UA S. 12):

"Zunächst kann die Angabe des Angeklagten, der Brieföffner habe sich nach dem Auszug seiner Ehefrau in deren neuer Wohnung befunden, als wahr unterstellt werden. Denn der Angeklagte hat die Zeugin S. nach dem Auszug mehrfach besucht, wie er einräumt. Er hat nach Überzeugung der Kammer eine dieser Gelegenheiten genutzt und den Brieföffner mitgenommen."

6

2.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich das Landgericht damit nicht an seine Wahrunterstellung gehalten hat.

7

a)

Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 588/75); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64). Der Beweisantrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist (BGH NJW 1959, 396); durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (RG JW 1929, 114; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 683/78).

8

b)

Im vorliegenden Fall war der Beweisantrag schon nach seinem Wortlaut nicht nur darauf gerichtet, daß die Ehefrau des Angeklagten den Brieföffner bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen hatte, sondern auch darauf, daß dieses Werkzeug nach dem Wegzug der Ehefrau des Angeklagten "nicht mehr in seinem Besitz" gewesen sei. Damit konnte nur gemeint sein, daß der Angeklagte mit dem Wegzug seiner Ehefrau den Besitz an dem Brieföffner verloren und auch später - nämlich bis zur Begehung der Tat - nicht wieder erlangt hat. Dieser eindeutige Wortlaut stimmt mit dem erkennbaren Sinn des Beweisantrags überein. Dem Angeklagten ging es gerade darum, darzutun, daß er, als er seiner Ehefrau und deren Begleitung gegenübertrat, den Brieföffner nicht mit sich geführt habe; dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er seit dem Wegzug von Brigitte S. bis zum Tattage "nicht mehr" im Besitz des Gerätes gewesen sei. Das ist eine Tatsachenbehauptung, die im Falle ihrer Erweislichkeit geeignet gewesen wäre, die Sachdarstellung der Zeugen zu widerlegen mit der Folge, daß sich der Tathergang nicht so abgespielt haben könnte, wie ihn das Schwurgericht im Anschluß an die Zeugenaussagen festgestellt hat.

9

Es ging also hier nicht darum, daß der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Beweisbehauptung eine andere als die dem Angeklagten erwünschte Schlußfolgerung gezogen hätte - was rechtlich zulässig wäre -, sondern das Schwurgericht hat durch die von ihm vorgenommene Einschränkung der als wahr unterstellten Tatsache die Beweisbehauptung in ihrem wesentlichen Sinngehalt eingeengt und damit ausgehöhlt. Für eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war insoweit kein Raum, da die Beweisbehauptung nicht in ihrem vollen Umfang so behandelt worden ist, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 StPO; vgl. BGH NJW 1959, 396).

10

3.

Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Ehefrau Brigitte S. und des Zeugen G. beruhen. Das Urteil ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

11

Die Verurteilung wegen gefährlbeschlussicher Körperverletzung in zwei Fällen läßt dagegen keinen Rechtsfehler ersehen. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen durch die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beeinflußt worden ist, so daß der Senat den Strafausspruch im vollen Umfang aufhebt.

Schumacher
Mösl
Müller
Maier
Theune