Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1994, Az.: 5 StR 345/94
Rechtsmittel; Auslagen; Nebenkläger; Angeklagter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 345/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Für die entstandenen Auslagen müssen der Angeklagte und der Nebenkläger selbst aufkommen, wenn beide erfolglos ein Rechtsmittel eingelgt haben.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1994 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).