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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1994, Az.: 4 StR 335/94

Revision zu Ungunsten des Angeklagten; Voraussetzung eines bedingt vorsätzlichen Handelns; Angestrebte Verurteilung wegen versuchten Mordes; Einschränkung der Indizwirkung gefährlicher Gewalthandlungen bei Tötungsdelikten; Brandanschlag auf ein von Menschen bewohntes Gebäude

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1994
Aktenzeichen
4 StR 335/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 11.11.1993

Fundstelle

  • NStZ 1994, 584-585 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

1. Holger F. aus S., dort geboren am ... 1975,
2. Torsten K. aus S., dort geboren am 1976,

Redaktioneller Leitsatz

Die Annahme der Voraussetzungen bedingt vorsätzlichen Handelns bei Tötungsdelikten liegt nahe, wenn der Täter eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vornimmt. Aufgrund der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ist es nur im Einzelfall denkbar, dass der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. November 1993 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen (ohne die Trinkmengen) - aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Herstellen von Brandflaschen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen versuchten Mordes.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist im wesentlichen begründet.

3

I.

Beide der Skinhead-Szene nahestehenden Angeklagten waren sich einig in einer ablehnenden, von Vorurteilen geprägten Haltung gegenüber Ausländern. Nach einem Gespräch über die angeblich hohe Delinquenz von Ausländern und deren mangelnde Berechtigung, sich als "Wirtschaftsflüchtlinge" in Deutschland aufzuhalten, faßten die 16 und 18 Jahre alten, erheblich alkoholisch beeinflußten Angeklagten den Entschluß, noch in derselben Nacht mit sogenannten Molotow-Cocktails einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in S. zu verüben. Sie wollten - den Vorfällen von Rostock vergleichbar - "Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen und Furcht und Schrecken bei den Asylbewerbern verbreiten", um diese aus Deutschland zu vertreiben. Nach Herstellung von zwei jeweils mit knapp einem halben Liter Benzin gefüllten Brandflaschen führten sie an dem zunächst in Aussicht genommenen Tatort ihr Vorhaben wegen zu großer Entdeckungsgefahr nicht aus. Als neues Angriffsobjekt wählten sie nunmehr ein von mehreren vietnamesischen Familien bewohntes vierstöckiges Arbeiterwohnheim. Gegen Mitternacht zielten beide aus einer Entfernung von 13 Metern mit den entzündeten Brandsätzen auf ein im ersten Obergeschoß befindliches erleuchtetes Fenster. Dabei handelten sie in der Vorstellung, daß sich in dem Zimmer Menschen aufhielten, die noch wach sein und von einem Brand nicht im Schlaf überrascht würden. Während eine Brandflasche ihr Ziel verfehlte und an der Hauswand zerschellte, fiel die zweite Brandflasche, wie von den Angeklagten geplant, nach Durchschlagen des Fensterglases in ein von einer dreiköpfigen vietnamesischen Familie bewohntes Zimmer. Dem Wohnungsinhaber, der zufällig aus dem Fenster geblickt hatte, gelang es gerade noch rechtzeitig, dem Brandsatz auszuweichen. Aus der Brandflasche, die nicht zerbarst, lief Benzin aus, das sofort entflammte und die Gardine, eine Sitzbank und den Teppichboden in Brand setzte. Während seine Frau mit dem zweijährigen Kind aus der Wohnung flüchtete, gelang es dem Wohnungsinhaber, mit einem aufgrund vorangegangener Anschläge angeschafften Feuerlöscher den Brand alsbald zu löschen.

4

II.

Einen - wenn auch nur bedingten - Tötungsvorsatz der Angeklagten sieht die Jugendkammer als nicht erwiesen an, da nicht auszuschließen sei, daß die Angeklagten bei der Tatausführung an einen für die Hausbewohner tödlichen Ausgang des Brandanschlages "nicht gedacht hatten, bzw. darauf vertrauten, daß ein Tötungserfolg nicht eintreten würde" (UA 18).

5

Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken, zumal sie zumindest teilweise in unlösbarem Widerspruch zu Feststellungen steht, die das Landgericht zum Vorstellungsbild der Angeklagten bei der Tatbegehung getroffen hat.

6

1.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33).

7

Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erfüllung jener Voraussetzungen bei Tötungsdelikten naheliegt, wenn der Täter eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vornimmt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 19 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33). Die vom Wurf einer Brandflasche in einen von Menschen bewohnten Raum ausgehende außerordentlich hohe Gefahr liegt auf der Hand und wird von der Jugendkammer auch nicht verkannt. Zur Begründung ihrer Auffassung, die Angeklagten könnten gleichwohl ohne bedingten Tötungsvorsatz gehandelt haben, stützt sie sich vielmehr auf die mit Blick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretene Einschränkung der Indizwirkung gefährlicher Gewalthandlungen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, daß er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder daß er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27). Daß ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, ist den Urteilsgründen jedoch aufgrund der dort zu der Tat und den Täterpersönlichkeiten angeführten Umstände nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.

8

a)

Bei der Prüfung des im bedingten Vorsatz enthaltenen Wissenselements sieht es das Landgericht aufgrund einer insoweit zutreffenden Beweiswürdigung als erwiesen an, daß den Angeklagten die Wirkungsweise von Brandflaschen - kurzzeitige, bis zu mannshohe Stichflamme bei Aufprall und Zerplatzen der Flasche und anschließendes Verbrennen der verdunstenden Flüssigkeit - im allgemeinen bekannt war (UA 12, 13). Die Angeklagten rechneten nach ihrer Einlassung damit, daß sich in dem erleuchteten Raum Menschen aufhielten (UA 15). Ihnen war beim Werten der Brandflaschen die Gefahr bewußt, daß neben der möglichen Inbrandsetzung des Gebäudes "Menschen direkt oder bei Ausbreitung von Feuer getroffen werden könnten" (UA 26, 27).

9

Angesichts dieser Umstände ist auch unter Berücksichtigung einer höheren als der von der Jugendkammer angenommenen Alkoholisierung nicht ersichtlich, weshalb die Angeklagten die Todesgefahr für die Heimbewohner verkannt haben sollten. Das Vorgehen der Angeklagten ist nicht als Spontantat in dem Sinne zu werten, daß ihnen kaum Zeit für eine realistische Einschätzung der Gefahrensituation geblieben wäre. Zwar war der Anschlag nicht von langer Hand geplant, jedoch lag zwischen Tatentschluß und Angriff immerhin eine Zeitspanne von einer Stunde und 30 Minuten, die die Angeklagten unter anderem zu Überlegungen über das Entdeckungsrisiko, mithin über mögliche Auswirkungen der Tat für ihre Person, nutzten. Auch gruppendynamische Einflüsse, auf die die Jugendkammer abstellt, dürften angesichts der Beteiligung von nur zwei Personen an der Tatplanung und -ausführung von eher untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Im übrigen steht die Verneinung des Wissens um eine für die Heimbewohner bestehende Todesgefahr im Widerspruch zu der von der Jugendkammer bei der Sachverhaltsdarstellung (UA 13) getroffenen Feststellung, wonach die Angeklagten mit einem Wohnungsbrand gerechnet und dabei für möglich gehalten und "einkalkuliert" haben, "daß dabei Menschen unter Umständen in eine lebensgefährliche Situation kommen" könnten.

10

b)

Ebensowenig ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Erwägung der Jugendkammer nachvollziehbar, die Angeklagten könnten ernsthaft darauf vertraut haben, bei ihrem Anschlag werde kein Mensch zu Tode kommen.

11

Die vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung herangezogene Statistik, wonach es in den Jahren 1992 und 1993 bei 32 im Land Mecklenburg-Vorpommern mittels Brandflaschen verübten Brandanschlägen weder Tote noch Verletzte gegeben hat, ist für die hier zu beurteilende Tat ohne Bedeutung (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94); denn die Entscheidung darüber, ob der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann, das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges mithin kaum vorstellbar ist (vgl. BGHSt 36, 1, 10 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH NStZ 1981, 22, 23), kann bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude nicht allgemein getroffen werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 - 1 StR 819/93 -; Urteile des Senats vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94 - und 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94).

12

Auf die Besonderheiten der hier geplanten Tat hat die Jugendkammer jedoch nur unzureichend abgestellt. So hat sie den Angeklagten zwar mit Recht zugute gehalten, daß sie den Brandsatz in einen erleuchteten Raum warfen, um die Bewohner nicht im Schlaf zu überraschen. Die Gefahr für die übrigen, nach der Vorstellung der Angeklagten bereits schlafenden Heimbewohner, von einem sich ausbreitenden Brand überrascht zu werden, war damit aber keineswegs gebannt. Auch die bei Ausbreitung des Feuers und starker Rauchentwicklung eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten für die Bewohner der oberen Stockwerke des mehrgeschossigen Hauses hat es nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. Selbst wenn die Angeklagten die Tragweite solcher gefahrerhöhenden Umstände infolge jugendlicher Unreife und alkoholischer Beeinflussung falsch eingeschätzt haben sollten, so liegt doch die Annahme fern, sie hätten auch für die von ihnen in Betracht gezogene Möglichkeit, daß ein Mensch unmittelbar von einem Brandsatz getroffen würde, ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben tödlicher Folgen vertraut. Zumindest insoweit hätte es daher einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den Vorstellungen der Angeklagten über diese extrem bedrohliche Gefahrensituation bedurft, zumal den Angeklagten die tödlichen Folgen des in Mölln verübten Brandanschlages offenbar bekannt waren (vgl. UA 22).

13

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht an einem möglichen Motiv der Angeklagten für eine derart schwerwiegende Tat, wie sie die Tötung eines Menschen darstellt. Die "spontane Aufwallung von Haß und Wut, gespeist von einer diffusen Ausländerfeindlichkeit und individuell als unangenehm empfundenen Begegnungen mit Ausländern", die nach der Überzeugung der Jugendkammer unter dem maßgeblichen Einfluß von Alkohol zu dem Anschlag geführt hat (UA 25), kann den Angeklagten - zumal in alkoholbedingt enthemmtem Zustand - durchaus Veranlassung gegeben haben, sich zur Erreichung ihres in der Vertreibung von Ausländern aus Deutschland liegenden Ziels mit dem Tod einzelner Heimbewohner abzufinden. Daß ihnen solche Folgen unerwünscht waren, mag zutreffen, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes jedoch nicht notwendig entgegen (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.Nachw.).

14

2.

Das Landgericht wird deshalb erneut zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten eines versuchten Tötungsdelikts schuldig gemacht haben. Da ergänzende Feststellungen zum Vorsatz nicht ausgeschlossen erscheinen und gegebenenfalls Feststellungen zu den Mordmerkmalen der Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen zu treffen sind, kommt eine von der Beschwerdeführerin beantragte abschließende Entscheidung des Senats zum Schuldspruch nicht in Betracht.

15

In der neuen Hauptverhandlung wird auch die Frage der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten einer erneuten Prüfung zu unterziehen sein. Bei der Errechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengenangaben ist zugunsten der Angeklagten von einem Resorptionsdefizit von 10 % und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, von 30 % auszugehen. Der stündliche Abbauwert beträgt nicht 0,15 %o, sondern 0,1 %o. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß Trinkmengenangaben von Angeklagten sehr oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Der Tatrichter ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin hinzunehmen, sondern hat sich im Rahmen freier Beweiswürdigung aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten eine Überzeugung von der von den Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22). Deshalb reicht es hier nicht aus, allgemein auf die damaligen Lebensumstände der Angeklagten abzustellen; vielmehr gebietet es die Aufklärungspflicht, auch die drei jungen Leute, mit denen die Angeklagten einen Großteil des Nachmittags und Abends vor der Tat verbracht haben, als Zeugen zu der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zu hören.

Meyer-Goßner
Steindorf
Richter am BGH Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Meyer-Goßner
Tepperwien
Kuckein