Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 5 StR 189/14
Anforderungen an das Willensmoment beim Vorsatz im Fall einer Brandstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.2014
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 18108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 08.08.2013
Rechtsgrundlagen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287; Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Schöck in LK, 12. Aufl., § 63 Rn. 43 ff.). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 63 StGB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements aus, dass es dem Beschuldigten - zur Abwehr vermeintlicher Feinde - darauf ankam, das Feuer zu legen, das leicht auf wesentliche Gebäudeteile hätte überspringen können.