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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1986, Az.: BVerwG 1 D 36.86

Disziplinarverfahren gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Missbrauch eines Gehaltsabhebungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 18.02.1986 - AZ: XIV VL 80/85
nachfolgend
BVerwG - 02.12.1986 - AZ: BVerwG 2 DW 3.86

Verfahrensgegenstand

Degradierung

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Hans Lorenzen, Posthauptschaffner Jürgen Wild als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postoberschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV ... vom 18. Februar 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postschaffners, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. Februar 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt, nachdem die zunächst vom Amtsvorsteher des Postamtes G. gegen den Beamten ausgesprochene Geldbuße von 250 DM aufgehoben worden war. Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden, von dem Beamten zugegebenen Sachverhalt festgestellt: 1983 war verfügt worden, daß der Beamte Postbarschecks auf sein Postgirokonto nur nach vorheriger Deckungsanfrage einlösen durfte. Außerdem war er angewiesen, nur an seiner Regelzahlstelle, dem Postamt ... Gelder abzuheben. Anfang April 1984 waren die verfügbaren finanziellen Mittel der Familie des Beamten aufgebraucht, weil sie sich bei Anschaffungen übernommen und einen teuren Kredit aufgenommen hatte. Weil dem Beamten das nötige Bargeld zum Lebensmitteleinkauf und Betanken seines Kraftfahrzeugs fehlte, versuchte er, beim Postamt ... durch Hingabe eines ungedeckten Postbarschecks über 100 DM sich wieder Geld zu beschaffen. Die Beschäftigte bei diesem Postamt kannte die Sperre und verweigerte die Auszahlung. Der Beamte begab sich dann zum Postamt H. und verwickelte dort einen Kollegen in ein belangloses Gespräch. Dabei gelang es ihm entsprechend seiner Absicht, den Kollegen, den er von einer früheren Zusammenarbeit her kannte, davon abzulenken, eine Deckungsanfrage wegen des ihm präsentierten Postbarschecks über 100 DM zu veranlassen. Der Kollege händigte dann dem Beamten gegen Hereinnahme des beschriebenen Schecks das Geld aus.

2

Am 9. Juli 1984 nahm der Vertrauensmann der Lebensversicherungsgesellschaft des Beamten dessen Kündigung eines Vertrages entgegen, weil dieser 2.000 DM aus dem Rückkaufwert des Vertrages benötigte, um davon eine geplante Urlaubserholungsreise für seine Ehefrau und für seinen damals kranken Sohn zu finanzieren. Ein Dispositionskredit beim Post-Spar- und Darlehensverein, bei dem der Beamte Mitglied war, war ihm zuvor abgelehnt worden, weil gegen ihn eine Gehaltspfändung vollstreckt wurde.

3

Obwohl die Versicherungssumme von 2.000 DM in der Zeit vom 10. bis 13. Juli 1984 nicht auf dem Postgirokonto des Beamten gutgebucht war, hob er an zwei verschiedenen Tagen in dieser Zeit je 100 DM trotz der fortbestehenden Sperre mittels Postbarschecks ab. Dies tat er entgegen der ihm gegebenen Weisungen nicht bei seiner Regelzahlstelle, sondern beim Postamt G. bei dem die Sperre nicht bekannt war. Eine Kontostandsanfrage bzw. Deckungsanfrage, die er beim Postamt G. leicht hätte veranlassen können, vermied er absichtlich, weil man dort sonst nach seiner Meinung sogleich "Bescheid gewußt" hätte.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als ein einheitlich zu bewertendes vorsätzlich begangenes innerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 54 Satz 3 sowie 55 Satz 2 BBG beurteilt, dessen Gewicht so erheblich sei, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Zwar sei anerkannt, daß die Dienstentfernung bei Fällen der hier zu entscheidenden Art nur dann erforderlich sei, wenn der Pflichtverstoß durch besondere Umstände geprägt werde, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gäben. Darum handele es sich aber hier. Der Beamte habe seinen Kollegen zielstrebig in ein Gespräch verwickelt, um die fällige Deckungsanfrage zu verhindern. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, daß der Beamte in allen ihm zur Last gelegten Fällen nicht seine Regelzahlstelle aufgesucht, sondern sich an fremde Postämter gewendet habe. Auch habe er im Juli 1984 zweimal je 100 DM abgehoben, obwohl er genau gewußt habe, daß auf seinem Postgirokonto keine entsprechende Deckung vorhanden war. Außerdem sei er wegen der beiden Vorfälle im April 1984 in einem Vorermittlungsverfahren nach § 26 BDO erstmals am 21. Mai 1984 vernommen worden. Deshalb zeige sein Verhalten in der Woche vom 9. bis 13. Juli 1984, daß er unbelehrbar sei. Dies und die Halsstarrigkeit des Beamten würden auch noch durch die vorangegangenen Geldstrafen und Disziplinarmaßnahmen erhärtet. Dabei handelt es sich um folgende Strafen und Disziplinarmaßnahmen:

  1. a.

    Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Mai 1980 wegen Vergehens nach §§ 142, 44 und 53 StGB sowie §§ 1 und 49 Straßenverkehrsordnung i.V.m. § 24 Straßenverkehrsgesetz. Dem Beamten wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM und eine Geldbuße von 70 DM auferlegt.

  2. b.

    Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV ..., vom 10. August 1981 wegen Briefunterdrückung sowie eigenmächtiger vorzeitiger Dienstbeendigung und Alkoholmißbrauchs im Dienst: Versetzung in das Amt eines Postoberschaffners. In dem sachgleichen Strafverfahren war der Beamte durch Urteil des Schöffengerichts ... vom 18. August 1981 zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden.

  3. c.

    Durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts G. vom 12. Mai 1982 Verweis wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.

5

Schließlich müsse zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden, daß er nur äußerst schwach ausreichende Leistungen erbringe und Postkunden sich mehrfach über ihn beschwert hätten. Dem stünden keine Milderungsgründe gegenüber. Ein Unterhaltsbeitrag habe ihm bewilligt werden können, da er nicht unwürdig und auch bedürftig sei.

6

2.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Die Berufung wird damit begründet, daß bei einem Dienstvergehen im Bereich des Mißbrauchs des Gehaltsabhebungsverfahrens besondere Umstände hinzutreten müßten, um einen Beamten untragbar zu machen. Diese seien hier nicht gegeben. Einmal sei auf die offenkundige wirtschaftliche Notsituation zu verweisen, und zum anderen sei zumindest in den beiden letzten Fällen der Scheckeinreichung mit einer alsbaldigen Gutschrift auf seinem Konto zu rechnen gewesen. Bei den abgehobenen Beträgen handele es sich keineswegs um außergewöhnliche Summen, und schließlich sei zu berücksichtigen, daß hier kein Fall des unberechtigten Zugriffs auf das von ihm verwaltete Geld gegeben sei.

7

II.

1.

Die Berufung hat Erfolg.

8

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso auszugehen wie von der Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

2.

Kontoüberziehungen mittels ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenen Zahlung der Dienstbezüge, mithin der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanzielle Verluste hinnehmen wollte. Sie muß sich daher darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung überprüft und die Deckungsfähigkeit festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres einzusehen. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung - wie hier - weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen.

10

3.

In der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetzte Übergabe ungedeckter Gehaltsschecks über einen längeren Zeitraum hinweg pedoch nicht als Grundsatz ausgesprochen worden. Vielmehr ist regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren vorhanden waren (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).

11

Wenn derartige Umstände nicht vorgelegen haben, ist demgegenüber vielfach auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden. Auch diese Einordnung von Unregelmäßigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren in den Maßnahmekatalog der Bundesdisziplinarordnung erweist sich bei einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht als regelmäßig mit der Folge, daß nur erschwerende oder erleichternde Umstände im Einzelfall eine härtere oder eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind vielmehr, wie der Senat a.a.O. zum Ausdruck gebracht hat, in der unterschiedlichsten Form denkbar und haben deshalb ein unterschiedliches disziplinares Gewicht. Diese Verschiedenheiten sind so groß, daß sich Pflichtverletzungen im Gehaltsabhebungsverfahren genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Auch bei mißbräuchlicher Ausnutzung dieses Verfahrens muß deshalb das Disziplinarmaß unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Dabei sind grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwGE 76, 220 ff.).

12

4.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß hier belastende Umstände vorliegen, die jedenfalls mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme gemaßregelt werden müssen. Im Unterschied zum Bundesdisziplinargericht ist der erkennende Senat aber der Auffassung, daß diese Umstände insgesamt noch nicht so schwer wiegen, um die Dienstentfernung des Beamten erforderlich zu machen. Ihn belastet zwar erheblich, daß er trotz verfügter Kontensperre und mangelnder Deckung seines Kontos am 13. April 1983 entgegen der ihm erteilten Weisung nicht bei seiner Regelzahlstelle und unter Ablenkung des zuständigen Beamten die Auszahlung eines Betrags von 100 DM bewirkt hat. Auch legte er im Juli 1984 erneut zwei Schecks über je 100 DM bei seinem Heimatpostamt vor, obwohl er wußte, daß sein Konto noch nicht gedeckt war. Hierbei muß erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beamte bereits in dem gegen ihn laufenden Vorermittlungsverfahren vernommen worden war. Das läßt auf eine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm zur Last gelegten Verfehlungen schließen, die durchaus in diesem Fall schon statt der möglichen Gehaltskürzung eine Degradierung nahelegen könnte.

13

Zu Lasten des Beamten muß aber vor allem berücksichtigt werden, daß er strafgerichtlich und disziplinar vorbelastet ist. Wenn diese Verfehlungen auch nicht einschlägig in dem Sinne sind, daß es sich um Eigentums- oder Vermögensdelikte gehandelt hätte, so deuten sie doch auf eine charakterliche Labilität des Beamten hin, die die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts zur Begründung seiner Entscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen. Wenn der Senat dennoch glaubt, hier mit einer Degradierung des Beamten der Schwere der dienstlichen Verfehlungen gerecht werden zu können, so vor allem deshalb, weil die einzelnen Vortaten des Beamten jeweils für sich allein genommen kein besonders hohes Eigengewicht hatten. So hatte der 1980 gegen den Beamten verhängte Strafbefehl keinen dienstlichen Bezug, weshalb auch das gegen ihn damals eingeleitete Disziplinarverfahren durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... gemäß §§ 27 Abs. 1 und 14 BDO eingestellt worden war. Auch war der aurch den Strafbefehl geahndeten Unfallflucht ein sonst folgenloser Verkehrsunfall mit nur 300 DM Fremdschaden vorausgegangen. Die durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. August 1981 geahndeten dienstlichen Verfehlungen waren zwar keineswegs leichtzunehmen, jedoch handelte es sich dabei - anders als in den Urteilsgründen des sachgleichen Strafurteils angegeben - nicht um eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in drei Fällen, sondern lediglich um endgültige Postunterdrückung in einem Fall und um jeweils einen Tag verspätete Postzustellung in zwei weiteren Fällen. Dem Verweis des Amtsvorstehers des Postamts G. vom 12. Mai 1982 schließlich lag wiederholtes unentschuldigtes kurzfristiges Fernbleiben vom Dienst zugrunde, für das der Beamte in der Berufungshauptverhandlung menschlich verständliche Gründe hat angeben können. Der Senat meint deshalb, daß dem Beamten noch ein Rest von Vertrauen entgegengebracht werden kann, das die Aussicht auf eine vollkommene Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses in naher Zukunft erlaubt. Dafür spricht, daß der Beamte 1985 einen festen Zustellbezirk erhalten hat und seither zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten arbeitet. Die Schwere der neuerlichen Pflichtverletzungen macht aber im Blick auf seine in den strafgerichtlichen und disziplinaren Vorbelastungen zum Ausdruck kommende Haltungsschwäche eine auch mit Außenwirkung versehene Disziplinarmaßnahme im oberen Bereich des gesetzlichen Maßnahmekatalogs unabweisbar. Nur eine nochmalige Dienstgradherabsetzung erscheint geeignet, den Beamten zu künftiger sorgfältiger Beachtung seiner Dienstpflichten zu bestimmen. Der Senat hält dabei den Hinweis für geboten, daß weitere dienstliche Verfehlungen zur Entfernung aus dem Dienst führen müßten.

14

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Pellnitz
Sträter