Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1986, Az.: BVerwG 2 DW 3.86
Beamtenrecht; Disziplinarmaßnahme; Laufbahn; Eingangsamt; Wiederaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 3.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 18.02.1986 - AZ: XIV VL 80/85
- BVerwG - 27.08.1986 - AZ: BVerwG 1 D 36.86
Rechtsgrundlagen
- § 5 BDO
- § 97 BDO
- § 10 Abs. 1 BDO
- § 100 Abs. 1 Nr. 2 BDO
- § 103 Abs. 2 BDO
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
- § 11 Abs. 1 BRRG
- § 2 Abs. 2 BLV
- § 2 Abs. 4 BLV
- § 10 Abs. 3 BLV
- Fußnote 4 BesO A BesGr A 3
Fundstellen
- BVerwGE 83, 265 - 268
- NVwZ 1988, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird eine nach dem individuellen Status des Beamten nicht mögliche Disziplinarmaßnahme verhängt, dann ist sie "im Gesetz nicht vorgesehen".
- 2.
Eine Laufbahn wird nach unten durch ihr Eingangsamt begrenzt; sind für eine Laufbahn mehrere Eingangsämter vorgesehen, so kann der Beamte durch Disziplinarurteil nur in dasjenige Eingangsamt versetzt werden, das für ihn nach dem Besoldungs- oder Laufbahnrecht aufgrund der von ihm erfüllten persönlichen Voraussetzungen maßgebend ist.
- 3.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann mit dem Ziel der Verhängung einer zulässigen Disziplinarmaßnahme beschränkt werden.
In der Wiederaufnahmesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
am 2. Dezember 1986
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts wird das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat, vom 27. August 1986 - BVerwG 1 D 36.86 - abgeschlossene Disziplinarverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme wiederaufgenommen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat den Beamten, damals Postoberschaffner, durch Urteil vom 18. Februar 1986 - XIV VL 80/85 - aus dem Dienst entfernt. Er hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, auf eine mildere Diszipinarmaßnahme zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihn durch das genannte Urteil in das Amt eines Postschaffners, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Wiederaufnahmeantrag des Bundesdisziplinaranwalts. Er macht geltend, es sei eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, die ihrer Art nach im Gesetz nicht vorgesehen gewesen sei (§ 97 Abs. 1 BDO). Seit dem 1. Januar 1986 sei nämlich das Eingangsamt der Laufbahn des einfachen Postdienstes das Amt des Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3.
Der Beamte bezweifelt, daß ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 97 Abs. 1 BDO gegeben ist, denn nach Art und Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sei eine Disziplinarmaßnahme nur dann, wenn sie in dem jeweils geltenden Maßnahmekatalog nicht vorgesehen sei. Es werde eher zu prüfen sein, ob die nicht mehr mögliche, aber versehentlich verhängte Disziplinarmaßnahme unter Heranziehung der Entscheidungsgründe im Wege der Berichtigung des Tenors durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzt werden könne. Folge man dem, so sei erkennbarer Wille des Senats gewesen, die weitere Tragbarkeit zu bejahen und ihn im Beamtenverhältnis zu belassen. Bei voller Kenntnis der Umstände hätte der Senat die nächste Maßnahme unterhalb der Schwelle der Dienstentfernung verhängt.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 Nr. 2 BDO). Wird eine nach dem individuellen Status des Beamten nicht mögliche Maßnahme verhängt, dann ist sie "im Gesetz nicht vorgesehen" (Claussen/Janzen BDO 5. Aufl. § 97 Rz. 2 Abs. 2). Das trifft hier zu. Nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und der zugehörigen Besoldungsordnung A, Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 3 in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466), in Kraft getreten am 1. Januar 1986, ist das Eingangsamt des einfachen Postdienstes der Postoberschaffner in Besoldungsgruppe A 3 u.a. dann, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat. Das trifft hier zu, denn der Beamte hat am 26. Februar 1971 die Prüfung für den einfacher Postdienst bestanden. Die maßgebende Laufbahn ist daher für ihn kraft Gesetzes auf Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 beschränkt.
Dem steht nicht entgegen, daß der Schaffner weiterhin in der Besoldungsordnung in Besoldungsgruppe A 2 vorgesehen ist. Dieses Amt kommt nur noch für solche Beamte in Betracht, die entweder nach früherem Recht zulässigerweise durch Disziplinarurteil in ein solches Amt versetzt worden sind oder die keine der in der erwähnten Fußnote 4 geforderten Voraussetzungen erfüllen. Da die Laufbahn des einfachen Postdienstes im übrigen kraft Gesetzes auf Ämter von Besoldungsgruppe A 3 an aufwärts beschränkt ist, bedarf es insoweit keiner Laufbahngestaltung im Sinne von § 2 Abs. 4 BLV durch die oberste Dienstbehörde.
Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 BDO) muß sich innerhalb der für den betroffenen Beamten maßgebenden Laufbahn halten. Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (§ 2 Abs. 2 BLV; vgl. auch § 11 Abs. 1 BRRG); sie ist nach unten durch das Eingangsamt (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 3 BLV) begrenzt. Hat ausnahmsweise, wie hier, eine Laufbahn zwei Eingangsämter, die für Bewerber je nach ihrer Vor- und Ausbildung oder sonstigen Qualifikation vorgesehen sind, so muß von der auf den betroffenen Beamten zutreffenden Abgrenzung der Laufbahn ausgegangen werden. Das angegriffene Urteil kann daher im Maßnahmeausspruch keinen Bestand haben.
Im Fall des § 97 Abs. 1 BDO kann die Wiederaufnahme mit dem Ziel der Verhängung einer zulässigen Disziplinarmaßnahme beschränkt werden (OVG Münster DÖV 1962, 880; Claussen/Janzen a.a.O. Rz. 2 Abs. 4). Das ist hier geboten, denn gegen den durch die Beschränkung der Berufung rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Bundesdisziplinargerichts liegt kein Wiederaufnahmegrund vor.
Die von dem Beamten angeregte Berichtigung der Urteilsformel und damit ein Absehen von der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich. Zwar kann unter Umständen eine nicht vorgesehene, aber versehentlich verhängte Disziplinarmaßnahme unter Heranziehung der Entscheidungsgründe durch Berichtigung des Tenors beseitigt und durch die vom Gericht gewollte Disziplinarmaßnahme ersetzt werden. Doch sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen. Nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, daß nur eine versehentlich unrichtige Bezeichnung der gewollten Disziplinarmaßnahme vorliegt, ist die Urteilsberichtigung möglich (Claussen/Janzen a.a.O. § 97 Rz. 2 Abs. 1). Wie der 1. Disziplinarsenat entschieden hätte, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß er den Beamten, wenn er ihn im Dienst beließ, auch in seinem bisherigen Amt hätte belassen müssen, ist nicht feststellbar. Selbst wenn man unterstellt, daß diese Entscheidung zugunsten des Beamten ausgegangen wäre, so wäre immer noch nicht erkennbar, wie Laufzeit und Kürzungsbruchteil der dann zu verhängenden Gehaltskürzung bemessen worden wären.
Für das weitere Verfahren ist das Bundesdisziplinargericht zuständig (§ 103 Abs. 2 BDO), dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
Dr. Schinkel
Dr. Lemhöfer