Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1966, Az.: 1 StR 358/66

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Vereidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1966
Aktenzeichen
1 StR 358/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 25.03.1966

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 25. März 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen gemeinschaftlichen Mordes, jeweils in Tateinheit mit einund demselben besonders schweren Raub begangen, zu - zweimal - lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch, weil das Schwurgericht zwei Zeuginnen, deren Aussagen mit zur Überführung des Angeklagten gedient haben, entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt hat.

2

1.

Frau H. erhielt alsbald nach der Tat, die sie inzwischen erfahren hatte, das geraubte Geld; damit bezahlte sie bei dem Kaufmann Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Barackenbewohner, zu denen außer ihr auch die Mittäter S. und D. gehörten, aufgelaufen waren, und kaufte davon außerdem für S. Fleisch, Schnaps und Zigaretten (UA 40, 50). Sie beschränkte sich also nicht auf das bloße Mitverbrauchen des von den Tätern erbeuteten Geldes (vgl. BGHSt 9, 137), sondern setzte es in deren Interesse und Einverständnis und zugleich ihres eigenen Vorteils wegen um. Diese Mitwirkung bei dem Absatz des Geldes begründet den Verdacht, daß Frau H. sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB; BGHSt 10, 1 [BGH 24.10.1956 - 2 StR 402/56]) und obendrein zugleich der Begünstigung von S. und Frau D. (§§ 257, 258 StGB; RGSt 53, 179) schuldig gemacht hat. Deshalb hatte sie, wie die Revision zutreffend rügt, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.

3

2.

Frau L. war zugegen, als S. am Nachmittag vor der Tat den Tatplan entwickelte. Allerdings konnte sie sich an dessen Äußerung, daß der als Opfer des Raubes ausgewählte B. notfalls auch umgebracht werden müsse, nicht mehr entsinnen (UA 89). Sie beobachtete aber, daß Stolz vor der Abfahrt eine Schußwaffe einsteckte (UA 78, 90), und sie wußte von früheren Taten her, daß dies geschah, um notfalls auf dazwischentretende Personen zu schießen. Frau L. lehnte zwar das Ansinnen, daß ihr Mann mitmachen solle, unter Hinweis auf dessen Betrunkenheit ab; sie erstattete aber keine Anzeige, obwohl sie das Vorhaben jedenfalls eines Raubes erkannt hatte und zu dieser Zeit dessen Ausführung noch hätte abgewendet werden können. Danach ist Frau L. der Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens verdächtig (§ 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung). Nach den Urteil besteht der Verdacht, daß sie bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Täter mitwirkte, und daß sie deshalb bei ihrer späteren Vernehmung als Zeugin gegenüber den Angeklagten nicht die Unbefangenheit besaß, die das Gesetz für ein einwandfreies eidliches Zeugnis voraussetzt. Deshalb hätte auch sie, wie die Revision mit Recht beanstandet, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen (RGSt 53, 169; BGH LM StPO § 68 a Nr. 2; BGHSt 6, 382, 384) [BGH 19.10.1954 - 2 StR 651/53].

4

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige Vereidigung der Frau H. und der Frau L. für die Beweiswürdigung des Schwurgerichts eine - wenn auch möglicherweise geringe - Bedeutung gehabt hat. Die Verfahrensverstöße zwingen bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens (vgl. BGHSt 4, 368, 371) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53] daher zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Er wird in der neuen Hauptverhandlung auch folgendes zu beachten haben:

  1. 1.

    Wenn nach den neuen Feststellungen jeder auch nur entfernte (vgl. BGHSt 4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53] Verdacht entfallen sollte, daß Frau H. sich durch den Absatz des geraubten Geldes der Sachhehlerei oder der Begünstigung schuldig gemacht habe, wird zu prüfen sein, ob ihre Vereidigung nicht nach § 60 Nr. 3 StPO zu unterbleiben hat, weil auch sie eines Vergehens gegen § 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung jedenfalls verdächtig ist (UA 89). Wenn auch ein derartiger Verdacht ausscheiden sollte, wird das Schwurgericht untersuchen müssen, ob der von Frau H. am 18. Juni 1951 zugunsten von S. geleistete Meineid (UA 16) und ihre späteren den Täter ebenfalls begünstigenden falschen Aussagen vor der Polizei (UA 77, 80) ihre Vereidigung hindern oder als straflose Selbstbegünstigung ihr nicht entgegenstehen (vgl. BGHSt 9, 71, 73) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55].

  2. 2.

    Frau F. und inzwischen auch Frau L. sind verstorben. Daher wird das Schwurgericht zu entscheiden haben, ob die Niederschriften über ihre früheren Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu verlesen sind (§ 251 StPO). Soweit dabei Niederschriften über frühere eidliche Vernehmungen der Frau L. verlesen werden, werden die darin enthaltenen Aussagen - nach einem entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung - als uneidlich zu werten sein (vgl. HGSt 72, 219; BGHSt 4, 130), sofern nach den neuen Feststellungen nicht jeder auch entfernte Verdacht entfallen sollte, daß sie sich einer strafbaren Beteiligung an der Tat, deren Begünstigung oder deren Nichtanzeige schuldig gemacht hat.

  3. 3.

    Wenn das Schwurgericht wieder einen Sachverständigen vernimmt und dieser ihm nicht nur die Befund-, sondern auch sogenannte Zusatztatsachen mitteilt, die dann in dem Urteil verwertet werden, müssen diese Zusatztatsachen in einer verfahrensrechtlich zulässigen Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGHSt 18, 107). Geschieht das durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen, dann muß dieser insoweit entsprechend der Grundregel des § 59 StPO vereidigt werden.

Hübner
Seibert
Loesdau
Mai
Pikart