Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1986, Az.: BVerwG 1 WB 100/85
Aufstellung eines Sozialplanes; Personalbearbeitende Stelle; Entscheidungshilfe; Vorrang militärischer Einsatznotwendigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 100/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 S. 1 WBO
- BwSPlRL
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Nichtaufstellung beziehungsweise fehlerhafte Aufstellung eines Sozialplans ist keine selbständig anfechtbare Maßnahme.
- 2.
Die Aufstellung des Sozialplanes ist nicht Selbstzweck, sondern soll lediglich für die Führung und vor allem für die personalbearbeitenden Stellen eine Entscheidungshilfe darstellen, wobei der Vorrang militärischer Einsatznotwendigkeiten gewahrt bleibt. Die Nichtaufstellung oder nicht den Vorschriften entsprechende Aufstellung des Sozialplanes könnte für die Rechtmäßigkeit einer im Zusammenhang mit der Auflösung oder Umgliederung einer Dienststelle vorgenommenen Versetzung nur dann von Bedeutung sein, wenn feststeht oder doch jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß bei ordnungsmäßiger Aufstellung des Sozialplanes eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Diese Frage stellt sich hier zunächst nicht).
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 11. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst Herzog, Feldwebel Rodenbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er gehört seit dem 1. Oktober 1975 dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) an und wurde zuletzt im MAD-Trupp (MADTrp) ... in M. als MAD-Feldwebel verwendet.
Im Zuge der durch den Stellvertreter des General Inspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) mit Organisationsbefehl Nr. 3/1984 (Bw) vom 16. August 1984 angeordneten Umgliederung der MAD-Gruppen wurde der MADTrp ... aufgelöst. Dem Organisationsbefehl entsprechend wurde bei den einzelnen MAD-Gruppen geprüft, welche Soldaten den Dienstposten der neu aufgestellten MAD-Stellen zugeordnet werden konnten. Der Antragsteller gehörte zu den Soldaten, denen kein Dienstposten der vorläufigen STAN bei MAD-Dienststellen in M. zugeordnet wurde. Da er sich - aus persönlichen Gründen - nicht mit einer Versetzung auf einen Dienstposten bei einer MAD-Dienststelle außerhalb des Standortes M. bereitfand und nach dem Organisationsbefehl des StvGenInsp während der auf ein Jahr angesetzten Erprobungsphase keine Versetzungen mit Ortswechsel ausschließlich aus Gründen der Umgliederung vorgenommen werden durften, wurde der Antragsteller durch die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 18. Oktober 1984 vom MADTrp ... (DNr/PZ 101244) zur MAD-Gruppe IV (DNr/Pz 100449) in M. versetzt. Die Verwendung blieb wie zuvor "MAD Fw ATN 1000466". Die neue "Stelle/DP" wird in der Versetzungsverfügung mit "STAN/ODP HF Stellenplan A09 A08Z", die neue Teileinheit mit "600011" angegeben. Die Spalten "verfügbare Planstelle ..." und "Dienstantritt am ..." sind nicht ausgefüllt; zu letzterem heißt es in der Versetzungsverfügung "Dienstantritt entfällt, da anwesend". Nach unwidersprochener Darstellung des StvGenInsp bedeutet diese Versetzungsverfügung, daß der Antragsteller rückwirkend ab 1. Oktober 1984 auf einen Dienstposten außerhalb der vorläufigen STAN versetzt und "auf Überhang" geführt wurde. Wann die Versetzungsverfügung dem Antragsteller eröffnet wurde, ist nicht bekannt.
In Nr. XIII des Organisationsbefehls war angeordnet, "für das betroffene Personal einen Sozialplan" aufzustellen. Nach den erwähnten Personalentscheidungen ließ der Kommandeur MAD-Gruppe IV einen Sozialplan aufstellen; in diesem erfaßte er nur diejenigen Soldaten, die nicht auf einen Dienstposten der vorläufigen STAN bei MAD-Dienststellen am Standort M. versetzt worden waren, unter ihnen auch den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1984 stellte der Antragsteller folgenden an den Kommandeur MAD-Gruppe IV gerichteten Antrag:
"Betr.: Aufstellung eines Sozialplanes für Soldaten;
hier: Erfassung der besonderen Härtefälle bei Versetzung und dergl. von Soldaten
Hiermit stelle ich den Antrag, daß für alle Soldaten meines Dienstgrades der MAD-Gruppe/MAD-Stellen ein Sozialplan erstellt wird.
Begründung:
M. E. betreffen die organisatorischen Maßnahmen alle Dienststellen des MADs im StO M. und somit auch alle im MAD diensttuenden Soldaten meines Dienstgrades."
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 teilte der Kommandeur der MAD-Gruppe IV dem Antragsteller daraufhin mit, daß "Betroffene" im Sinne der "Richtlinien für die Aufstellung eines Sozialplanes für Soldaten" (VMBl 1980, 253) - im folgenden als Sozialplanrichtlinien bezeichnet - nur das Personal sein könne, dem durch Auflösung der MADTrp zunächst noch kein STAN-Dienstposten habe zugeordnet werden können. Dies träfe nicht auf alle im MAD diensttuenden Soldaten des Dienstgrades des Antragstellers zu.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 1984 Beschwerde beim Amtschef des MAD-Amtes ein. Zur Begründung führte er aus, nach den Sozialplanrichtlinien gebiete die dem Dienststellenleiter obliegende Fürsorgepflicht die sozialen Auswirkungen bei Neuaufstellung, Auflösung, Verlegung und Umgliederung von Dienststellen durch einen Sozialplan zu untersuchen. Der Sozialplan sei für den gesamten betroffenen Personenkreis zu erstellen. Erst dadurch erhalte der Verantwortliche die Kriterien, anhand deren er beurteilen könne, bei wem bei einer eventuellen Versetzung besondere Härten auftreten könnten. Danach könne dann die Besetzung der Dienstposten nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen, wobei selbstverständlich die dienstlichen Aspekte unberührt blieben. Es gebe nur eine MAD-Feldwebel-ATN, somit sei grundsätzlich jeder mit jedem austauschbar. In der MAD-Gruppe IV seien fälschlicherweise die Dienstposten im Standort M. vor Aufstellung eines Sozialplanes verteilt worden. Dies könne nicht im Sinne der Richtlinien sein.
Der Amtschef des MAD-Amtes wies die Beschwerde mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 als unzulässig zurück. Der Antragsteller sei nicht beschwert. Der Umstand, daß nicht alle zu MAD-Dienststellen im Raum M. gehörenden Soldaten im Dienstgrad des Antragstellers in den Sozialplan aufgenommen worden seien, greife nicht in dessen Rechte ein. Als von der Umorganisation Betroffener werde er in dem Sozialplan berücksichtigt. Auf seine rechtliche Position könne sich die von ihm beanstandete Unterlassung in keiner Weise auswirken. Es treffe im übrigen auch nicht zu, daß dienstlich erforderliche Personalmaßnahmen in derartigen Fällen nur auf der Grundlage des Sozialplanes getroffen werden dürften. Der Sozialplan solle vielmehr dazu beitragen, daß bei Personalentscheidungen, die als Folge dienstlicher Organisationsmaßnahmen notwendig geworden seien, "die entstehenden Härten unter Anlegung der heute ... allgemein als sozial und gerecht empfundenen Maßstäbe in zumutbaren Grenzen gehalten (würden)". Der Sozialplan sei damit eine Entscheidungshilfe für die Führung, ohne künftige Personalentscheidungen vorwegzunehmen. Durch das Verfahren bei der Erstellung des Sozialplanes könne der Antragsteller jedenfalls nicht beschwert sein.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 1985 weitere Beschwerde beim StvGenInsp ein.
Zur Begründung trug er vor, daß er bei richtiger Handhabung des Sozialplanes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen Dienstposten außerhalb der STAN der MAD-Gruppe IV versetzt worden wäre bzw. nicht eine Versetzung aus dem Standort M. nach dem 30. September 1985 angekündigt worden wäre.
Bei einem Personalgespräch am 8. Februar 1985 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß ihn die SDH mit allem Vorbehalt für eine eventuelle Nachbesetzung auf einem STAN-Dienstposten am Standort M. frühestens im Oktober 1988 vorsehe, er folglich mit einer Versetzung nach Abschluß der Erprobungsphase rechnen müsse.
Auf einen Hinweis des Rechtsberaters des Amtschefs des MAD-Amtes, seinem bisherigen Vorbringen könne entommen werden, daß sich der Antragsteller im Kern dagegen wende, zum 1. Oktober 1985 - nach Abschluß der Erprobungsphase im MAD - mit seiner Versetzung außerhalb des jetzigen Standortes Mainz rechnen zu müssen, führte der Antragsteller in seinem Antwortschreiben vom 20. März 1985 aus:
"In o.a. Vorgang schreiben Sie, daß sich meine Beschwerde im Kern gegen eine Versetzung außerhalb des StO M. richte. Das trifft aber nur eine Hälfte meiner Beschwerde. Richtig muß es heißen, daß ich mich dagegen beschwere, daß nicht für alle Soldaten meines Dienstgrades bestimmungsgemäß ein Sozialplan erstellt wurde und ich deshalb mit einer Versetzung aus dem StO M. rechnen muß."
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wies der StvGenInsp mit Bescheid vom 3. Juli 1985 mit der Begründung zurück, der Amtschef MAD-Amt habe seine Beschwerde aus Rechtsgründen mangels Beschwer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller sei im Zusammenhang mit der Aufstellung des Sozialplanes für durch die Umgliederung des MAD betroffene Soldaten im Bereich der MAD-Gruppe IV weder durch Maßnahmen von Vorgesetzten noch von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO behandelt worden. Der Sozialplan sei lediglich eine Entscheidungshilfe für die Führung und diene zur Vorbereitung von Personalentscheidungen. Erst die Versetzungs- bzw. Umsetzungsverfügung der jeweiligen personalbearbeitenden Stelle beinhalte eine den einzelnen Soldaten betreffende Maßnahme, die von ihm mit der Beschwerde angegriffen werden könne.
Gegen den ihm am 11. Juli 1985 ausgehändigten Bescheid des StvGenInsp beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 1985, eingegangen beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 25. Juli 1985, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der StvGenInsp hat den Antrag mit Schreiben vom 2. August 1985 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Wiederholung der für seine Beschwerde und weitere Beschwerde vorgebrachten Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, er sei mit Verfügung der SDH vom 18. Oktober 1984 versetzt worden. Hiergegen sei sein unter dem 22. Oktober 1984 gestellter Antrag "für alle Soldaten meines Dienstgrades der MAD-Gruppe einen Sozialplan zu erstellen ..." gerichtet gewesen. Sein Begehren in seinem Beschwerdeschreiben vom 22. Oktober 1984 sei auszulegen. Bei zutreffender Auslegung sei für jedermann erkennbar, daß sein Begehren sich in erster Linie darauf richte, nicht innerhalb der - wenn auch vorläufigen - neuen STAN unberücksichtigt zu bleiben. Er wolle nicht statt dessen vorläufig in eine Überhangstelle eingewiesen werden mit der absehbaren Folge, nach Abschluß der Umgruppierungen nur mit denjenigen Soldaten im Rahmen des aufgestellten Sozialplanes verglichen werden zu können, die für die Überhangstellen übrig geblieben seien. Dies mit der für ihn "zumindest wahrscheinlichen Folge, daß seine Wegversetzung nach Feststellung der endgültigen Umorganisation vollzogen werden wird". Die Beschwerde sei daher zulässig. Die Versetzungsverfügung sei auch rechtlich fehlerhaft, weil die Sozialplanrichtlinien nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Nach diesen Richtlinien sei ein Sozialplan aufzustellen, "um die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Soldaten besser wahren zu können ..." Dies könne im vorliegenden Falle aber nur dann geschehen, wenn alle von der Umorganisation betroffenen Soldaten in die Sozialplanüberlegungen einbezogen würden. Die MAD-Gruppe IV habe aber zunächst einmal den größten Teil der von der Organisation betroffenen Soldaten auf die vorläufige STAN umgesetzt und erst dann den "nicht mehr verwendbaren Rest" im Sozialplan erfaßt. Bei ihm, dem Antragsteller, lägen aber besondere Härtegründe vor. Er habe nach zweieinhalbjähriger Wartezeit seine halbseitig gelähmte Schwiegermutter in einem in der Nähe seines Wohnortes gelegenen Altenzentrum unterbringen können, damit eine Betreuung durch seine Ehefrau gewährleistet sei, die sich als einzige nähere Verwandte mit der Mutter beschäftige. Jede Versetzung an einen anderen Standort würde eine Betreuung seiner Schwiegermutter auf unabsehbare Zeit ausschließen.
Der Antragsteller beantragt:
"Unter Abänderung des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 1985 und des Beschwerdebescheides des Herrn Amtschefs des MAD-Amtes vom 11. März 1985" (richtig: vom 14. Dezember 1984) "wird die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 18.10.1984 aufgehoben.
Hilfsweise:
Unter Aufhebung der genannten Bescheide wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden."
Der StvGenInsp beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag vom 24. Juli 1985 gehe ins Leere, denn die Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Oktober 1984 sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit seinem Antrag vom 22. Oktober 1984 habe sich der Antragsteller nicht gegen die Versetzungsverfügung der SDH gewandt, sondern habe ausdrücklich nur den Personenkreis angesprochen, der nach seiner Auffassung in einen Sozialplan einbezogen werden sollte. Das Schreiben sei auch nicht als Antrag auf Versetzung auf einen Dienstposten der vorläufigen STAN bei einer MAD-Dienststelle am Standort M. zu verstehen. Für eine derartige Auslegung würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Der Antragsteller habe vielmehr auf entsprechende Befragung durch den Rechtsberater beim StvGenInsp am 17. Januar 1985 und auf ein Aufklärungsschreiben des MAD-Amtes vom 11. März 1985 zu erkennen gegeben, daß seine Beschwerde bzw. weitere Beschwerde nicht als Antrag auf Versetzung umgedeutet werden sollten. Auf das Aufklärungsschreiben vom 17. Januar 1985 hin habe der Antragsteller um eine Versetzung auf einen STAN-Dienstposten bei einer MAD-Stelle in M. gebeten, dieses Anliegen nach einem Personalgespräch aber nicht weiter verfolgt. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, daß er die Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 1984, mit der er auf einen Dienstposten außerhalb der STAN versetzt worden sei, hinnehme. Der Antragsteller habe vielmehr darauf bestanden, daß über seine gegen die Handhabung der Sozialplanrichtlinien gerichtete Beschwerde entschieden werde, obwohl ihm unmißverständlich klargemacht worden sei, daß er auf diesem Wege seine Versetzung auf einen STAN-Dienstposten bei einer MAD-Dienststelle in M. nicht erreichen könne. Abgesehen davon, daß noch nicht feststehe, ob der Antragsteller nach Ablauf der Erprobungsphase auf einen STAN-Dienstposten bei einer MAD-Dienststelle außerhalb von Mainz versetzt würde, sei er durch die Handhabung der Sozialplanrichtlinien durch den Kommandeur der MAD-Gruppe IV nicht beschwert. Der Sozialplan sei nach Nr. 5 der Sozialplanrichtlinien lediglich eine Hilfe für die Personalführung zur Vorbereitung ihrer Entscheidung, ohne diese vorwegzunehmen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Oktober 1984 begehrt.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch das Vorverfahren bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch seinen Antrag vom 22. Oktober 1984 und die gegen die daraufhin ergangene Entscheidung eingelegte Beschwerde vom 31. Oktober 1984. Gegenstand dieses Verfahrens war aber ausschließlich die Forderung, daß "für alle Soldaten (seines) Dienstgrades der MAD-Gruppe/MAD-Stellen ein Sozialplan erstellt wird". Das erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobene Begehren, die Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Oktober 1984 aufzuheben, war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193, 195[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
Bei objektiver Betrachtung und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß an die Erklärungen rechtsunkundiger Soldaten kein allzu strenger Maßstab anzulegen und der objektive Sinngehalt ihrer Erklärungen gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist, kann dem Antrag vom 22. Oktober 1984 und der Beschwerde vom 31. Oktober 1984 nicht entnommen werden, daß der Antragsteller sich in Wirklichkeit gegen die Versetzung auf den Dienstposten bei der MAD-Gruppe IV habe wenden wollen. Nach seinen eigenen Ausführungen wurden die "Erfassungsbögen für besondere Härtefälle bei Versetzungen von Soldaten" zur Erstellung des Sozialplanes erst Mitte Oktober 1984 an diejenigen Soldaten verteilt, die - wie der Antragsteller - nicht auf einen der nach der vorläufigen STAN weiterhin bei der MAD-Gruppe bzw. den MAD-Stellen vorgesehenen Dienstposten vorerst eingewiesen worden waren. Daß der Antragsteller auf einen "in Überhang" geführten Dienstposten bei der MAD-Gruppe IV versetzt werden sollte, war also bereits vor Erstellung des Sozialplanes entschieden worden und der Antragsteller war spätestens im Zusammenhang mit der Anordnung zur Erstellung des Sozialplanes hiervon in Kenntnis gesetzt worden, ohne daß er sich in den angeführten Schreiben gegen diese Versetzung gewandt hätte. Wann dem Antragsteller die förmliche Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Oktober 1984 ausgehändigt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Gegen diese hat er sich erstmals mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juli 1985 gewandt. Daß die Verfügung ihm erst zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt ausgehändigt worden wäre, kann ausgeschlossen werden.
Aus der Begründung seiner Beschwerde vom 31. Oktober 1984, seiner weiteren Beschwerde vom 20. März 1985 und insbesondere seinem Schreiben an den Rechtsberater des MAD-Amtes vom 20. März 1985 könnte allerdings entnommen werden, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erstellung eines Sozialplanes die ihm als mögliche Planungsabsicht eröffnete Versetzung "aus dem Standort M." in einen anderen Standort verhindern wollte. Ein solches gegen eine möglicherweise in der Zukunft ergehende Verwendungsentscheidung gerichtetes Beschwerdeverfahren wäre aber schon deshalb unzulässig, weil der Soldat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend machen kann, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO). Die Ankündigung, daß möglicherweise nach der Erprobungsphase eine Wegversetzung des Antragstellers aus dem Standort M. angeordnet werden müsse, ist noch keine in seine Rechtssphäre hineinwirkende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Insoweit handelte es sich lediglich um die Bekanntgabe einer Planungsabsicht, die aber für sich allein noch keine Rechtswirkungen gegenüber dem betroffenen Soldaten entfalten kann.
2.
Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag und dem Hilfsantrag eine Aufhebung des Beschwerdebescheides des Amtschefs des MAD-Amtes vom 11. März 1985 (richtig: vom 14. Dezember 1984) und des StvGenInsp vom 3. Juli 1985 begehrt, durch welche seine gegen den Bescheid des Kommandeurs MAD-Gruppe IV vom 25. Oktober 1984 gerichtete Beschwerde vom 31. Oktober 1984 bzw. weitere Beschwerde vom 10. Januar 1985 zurückgewiesen wurden, ist der Antrag unbegründet. Der Amtschef des MAD-Amtes und der StvGenInsp haben sich zu Recht darauf berufen, daß der Antragsteller durch die Aufstellung des Sozialplanes nicht beschwert ist im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO.
Die Aufstellung des Sozialplanes ist nicht Selbstzweck, sondern soll lediglich für die Führung und vor allem für die personalbearbeitenden Stellen eine Entscheidungshilfe darstellen, wobei der Vorrang militärischer Einsatznotwendigkeiten gewahrt bleibt (BVerwG NZWehrr 1978, 151, 153). Die Nichtaufstellung oder nicht den Vorschriften entsprechende Aufstellung des Sozialplanes könnte für die Rechtmäßigkeit einer im Zusammenhang mit der Auflösung oder Umgliederung einer Dienststelle vorgenommenen Versetzung nur dann von Bedeutung sein, wenn feststeht oder doch jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß bei ordnungsmäßiger Aufstellung des Sozialplanes eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Diese Frage stellt sich aber zunächst nicht. Der Antragsteller ist nach wie vor im Standort M. eingesetzt. Die - von ihm nicht angefochtene - Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 1984 hat nicht, wie er annimmt, zum Inhalt, daß er demnächst von M. wegversetzt werden wird. Hierzu bedarf es vielmehr einer weiteren Versetzungsverfügung der SDH. Ob eine solche weitere Versetzungsverfügung ergehen wird, durch die der Antragsteller an einen Dienstort außerhalb von M. versetzt wird, steht gegenwärtig nicht fest. Wenn sie in Zukunft ergehen sollte, ist der Antragsteller insofern rechtlich geschützt, als er diese künftige Versetzungsverfügung zu gegebener Zeit mit der Beschwerde und erforderlichenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten kann. Es steht ihm frei, auch dann noch geltend zu machen, er habe nicht von M. wegversetzt werden dürfen, weil kein hinreichender Sozialplan aufgestellt worden sei. Es würde sich dann in der Tat die Frage stellen, ob ein nicht alle Angehörigen des früheren MADTrp ... umfassender Sozialplan ausreicht. Dabei kommt durchaus in Betracht, daß ein bei Auflösung einer Einheit oder Dienststelle zu erstellender Sozialplan seine ihm zugedachte Funktion als Entscheidungshilfe der Personalführung nur dann erfüllen kann, wenn alle Angehörigen der aufgelösten Dienststelle als von einer Verlegung, Neuaufstellung oder entsprechenden organisatorischen Maßnahme betroffen (vgl. Abschnitt A der Sozialplanrichtlinien) behandelt werden. Nur so kann die zuständige personalführende Stelle die sozialen Belange der früheren Angehörigen der aufgelösten Dienststelle voll in ihre Überlegungen einbeziehen, sie gegeneinander und in bezug auf die dienstlichen Notwendigkeiten hinreichend abwägen und sodann die in dieser Lage besonders schwierige Ermessensentscheidung darüber treffen, für welchen nicht zum Umzug bereiten Angehörigen der aufgelösten Dienststelle eine Versetzung mit Dienstortwechsel notwendig ist.
Da der Antragsteller insoweit noch nicht beschwert ist, haben der Amtschef MAD-Amt und der StvGenInsp somit Beschwerde und weitere Beschwerde des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.
3.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Dr. Schwandt
Herzog
Rodenbeck