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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1973, Az.: 2 StR 497/72

Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Einspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1973
Aktenzeichen
2 StR 497/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken

Fundstellen

  • BGHSt 25, 187 - 190
  • MDR 1973, 773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Mai 1973
beschlossen:

Tenor:

Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht in Ottweiler hat unter dem Datum vom 15. September 1969 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und darin eine Geldstrafe festgesetzt. Am 20. September 1969 ging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten ein, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Für den Fall, daß ein Strafbefehl bereits ergangen ist oder noch ergeht, legen wir schon jetzt

Einspruch ein und beantragen ...

Wir vermuten, daß der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Strafbefehl zwischenzeitlich erlassen ... wurde."

2

Unter dem Strafbefehl befindet sich folgender Vermerk der Geschäftsstelle vom 26. September 1969: "Akten lagen auf Frist heute vorgefunden". Der Strafbefehl ist dem Angeklagten am 9. Oktober 1969 zugestellt worden.

3

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1969, beim Amtsgericht am 22. Oktober 1969 - damit verspätet - eingegangen, haben seine Verteidiger nochmals Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung den Angeklagten erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht verworfen worden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum Oberlandesgericht in Saarbrücken eingelegt. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob gegen den Strafbefehl mit dem Schriftsatz vom 19. September 1971 wirksam Einspruch eingelegt worden ist. Es möchte dies bejahen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Mai 1971 (NJW 1961, 1637 = GA 1961, 347) gehindert. In diesem Urteil hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausgesprochen, daß die schriftliche Erklärung, gegen einen etwa bereits ergangenen Strafbefehl werde vorsorglich Einspruch eingelegt, auch dann kein wirksamer Einspruch sei, wenn bei Eingang der Erklärung ein Strafbefehl bereits erlassen war. Das Oberlandesgericht in Hamm (VRS 37, 61) hat im Fall der sofortigen Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluß ebenso entschieden. Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Ist ein Einspruch wirksam, den der Angeklagte in Unkenntnis darüber, ob ein Strafbefehl bereits erlassen ist, ausdrücklich für den Fall einlegt, daß der Strafbefehl bereits erlassen ist oder noch erlassen wird, wenn bei Eingang der Einspruchsschrift der Strafbefehl bereits erlassen war?

4

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).

5

a)

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Gerichts entgegen.

6

b)

Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (vgl. BGHSt 5, 183 zur Revisionseinlegung). Daran scheitert hier der Einspruch jedoch nicht; denn das Ereignis, von dem er abhängig gemacht wird, nämlich der Erlaß eines Strafbefehls, ist keine echte Bedingung, sondern gesetzliche Voraussetzung für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Solche bloßen Rechtsbedingungen berühren die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen nicht.

7

c)

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Strafbefehl mit Datum vom 15. September 1969 schon erlassen war, als der Einspruch am 20. September 1969 bei Gericht einging. Maßgeblich hierfür ist der durch den Datumsvermerk ausgewiesene Zeitpunkt der Unterzeichnung des Strafbefehls. Daß er erst danach (etwa durch Hinausgabe in den Geschäftsgang oder noch später) unabänderlich wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Niese JZ 1951, 756, 758; Kleinknecht StPO 30. Aufl. vor § 33 Anm. 3 B a und b; Sax KMR 6. Aufl. § 33 Anm. 5 c). Die frühzeitige Möglichkeit eines wirksamen Einspruchs liegt im berechtigten Interesse eines Beschuldigten, der sich mit einer Verurteilung im summarischen Verfahren nicht zufrieden geben will. Diese Vortrage braucht jedoch nicht erschöpfend behandelt zu werden, weil es für die Zulässigkeit des Vorlegungsverfahrens genügt, daß die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts hierzu vertretbar ist (BGHSt 22, 180, 182 mit Nachweisen).

8

III.

In der Sache tritt der Senat - übereinstimmend mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken bei.

9

a)

Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung Einspruch einlegen (einhellige Ansicht, z.B. RGSt 64, 426, 428; Sax KMR 6. Aufl. vor § 296 Anm. 2 b). Ersichtlich wendet sich das Bayerische Oberste Landesgericht hiergegen nicht.

10

Zutreffend ist ferner die Meinung dieses Gerichts, daß gegen eine Entscheidung, die noch gar nicht erlassen ist, kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Auf die in seinem Urteil angeführten Nachweise wird Bezug genommen, ferner auf BGH Urteil vom 19. Juni 1953 - 2 StR 145/53 -,

11

b)

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt für die Wirksamkeit des Einspruchs gegen einen noch nicht zugestellten Strafbefehl darauf ab, ob der Beschuldigte weiß, daß ein Strafbefehl bereits erlassen ist. Hiergegen erheben sich durchgreifende Bedenken.

12

Wenn das Strafbefehlsdatum (z.B. mangels Kenntnis) im Einspruch nicht genannt wird, ist dieser damit noch nicht wegen Unbestimmtheit nichtig; denn da in einem bestimmten Verfahren ein Strafbefehl nur einmal ergehen kann, sind Verwechslungen oder sonstige Unsicherheiten darüber, welche Entscheidung gemeint ist, von vornherein ausgeschlossen.

13

Die Rechtssicherheit verlangt, daß die Wirksamkeit von fristgebundenen Prozeßhandlungen nach einfachen Merkmalen geprüft werden kann (z.B. Datum einer Entscheidung oder einer Zustellung oder eines Einganges bei Gericht). Die Einführung subjektiver Momente (z.B. Kenntnis einer Entscheidung) in diesem Zusammenhang wäre dem Prozeßrecht wesensfremd. Sie könnte auch leicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Würde der Beschuldigte etwa gegen einen Strafbefehl vor dessen Zustellung ohne erkennbare Vorbehalte Einspruch einlegen, könnte er eine Hauptverhandlung sicherlich auch dann erreichen, wenn er bei der Einspruchseinlegung noch gar nicht gewußt hat, daß ein Strafbefehl bereits erlassen war. Die Durchführung eines Hauptverfahrens kann aber nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte seine Unkenntnis zum Ausdruck bringt oder nicht und ob das Gericht dessen Unkenntnis vielleicht auf andere Weise erkennt. Deshalb kann es auf die Kenntnis des Beschuldigten vom Erlaß des Strafbefehls unter keinem Gesichtspunkt ankommen.

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