Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: VIII ZR 44/95
Abzahlungsgeschäft; Vertragsübernahme ; Mangelnde Widerrufsbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 44/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 1191-1192 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1466-1467 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1997, 684-686 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2094-2095 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1546-1548 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1012-1014 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A57 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes geschlossener Getränkelieferungsvertrag, der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des Bezugsverpflichteten schwebend unwirksam ist, wird nicht dadurch voll wirksam, daß er von einem nicht schutzbedürftigen Dritten übernommen wird (Ergänzung zu BGHZ 129, 371 = LM § 1 b AbzG Nr. 31).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, ist Pächterin einer Gaststätte in F., die früher den Eheleuten H. gehörte. Diese schlossen am 8. Oktober 1986 mit der Beklagten, einer Brauerei, eine Vereinbarung, in der sie sich verpflichteten, nach Ablauf einer anderweitigen Bezugsverpflichtung ab dem 1. Januar 1991 für die Dauer von zehn Jahren ihren gesamten Bedarf an Bieren von der Beklagten zu beziehen und deren gesamtes Sortiment an alkoholfreien Getränken zu führen. Als Gegenleistung übernahm die Beklagte Zinsen und Bürgschaft für ein Darlehen über 100.000 DM, das sie den Eheleuten H. vermitteln sollte. Ferner räumte sie ihnen Rückvergütungen für die von ihr bezogenen Getränke ein und stellte Ausstattungsgegenstände zur Verfügung. Beide Vertragsparteien verpflichteten sich, alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf ihre und weitere Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei Vertragsschluß erteilte die Beklagte den Eheleuten H. eine von diesen unterschriebene schriftliche Widerrufsbelehrung, wonach die "auf den Vertragsschluß mit uns gerichtete Willenserklärung ... erst wirksam (wird), wenn der Kunde sie nicht uns gegenüber binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft ... ."
Mit notariellem Vertrag vom 17. August 1988 verkauften die Eheleute H. die Gaststätte an die F. GmbH. Auf deren Veranlassung vereinbarten sie mit der Beklagten am 5. September 1988 einen "Nachtrag-Nr. 1". Darin verzichteten sie für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Zinshilfe der Beklagten für das von ihnen noch nicht in Anspruch genommene und von der F. GmbH nicht benötigte Darlehen. Im Gegenzug räumte die Beklagte höhere Rückvergütungen ein. Durch Vereinbarung mit der Beklagten vom 5./9. September 1988 trat die F. GmbH in die Nachtragsvereinbarung ein. Anläßlich des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung erteilte die Beklagte den Eheleuten H. erneut eine schriftliche Widerrufsbelehrung des oben wiedergegebenen Inhalts.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 1989 verkaufte die F. GmbH ihrerseits die Gaststätte unter Übertragung der Rechte und Pflichten aus der von ihr übernommenen Getränkelieferungsvereinbarung an den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann Ha.. Dieser verpachtete die Gaststätte an die Klägerin, die unter dem Vorbehalt ihrer Wirksamkeit in die Getränkelieferungsvereinbarung eintrat.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 8. Oktober 198 mit Nachtrag vom 5. September 1988 keine Rechtswirksamkeit mehr entfalte. Zur Begründung hat sie insbesondere geltend gemacht, daß die Vereinbarung in der geänderten Fassung sittenwidrig sei und die den Eheleuten H. erteilten Widerrufsbelehrungen u.a. mangels Angabe des Beginns der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß seien. Während des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat die Beklagte den Eheleuten H. am 13. Januar 1984 noch einmal eine von diesen unterschriebene schriftliche Widerrufsbelehrung unter Hinweis darauf erteilt, daß "der Lauf der Frist ... erst mit der Aushändigung einer Vertragsabschrift nebst drucktechnisch deutlich gestalteter Belehrung über das Recht zum Widerruf an die Abnehmer (beginnt)". Die Eheleute H. haben keinen Widerruf erklärt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit der 1986 geschlossenen und 1988 geänderten Getränkelieferungsvereinbarung nach § 138 BGB verneint. Weiter hat es ausgeführt:
Die Vereinbarung sei auch nicht wegen eines Widerrufsrechts nach dem Abzahlungsgesetz (schwebend) unwirksam. Sie falle zwar auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes unter § 1 c AbzG. Ferner entsprachen die den Eheleuten H. erteilten Widerrufsbelehrungen nicht den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes, weil der Beginn der Widerrufsfrist nicht angegeben sei. Das Widerrufsrecht des nicht hinreichend belehrten ursprünglichen Vertragspartners könne jedoch die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr beeinflussen, wenn durch Vertragsübernahme der ursprüngliche Vertragspartner aus dem Vertrag ausscheide und an seine Stelle ein Dritter trete, dem als im Handelsregister eingetragenen Kaufmann ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Das Abzahlungsgesetz bezwecke den Schutz des jeweiligen Vertragspartners. Dementsprechend habe sowohl beim Schuldbeitritt als auch bei der Vertragsübernahme der Bei- bzw. Eintretende ein eigenes Widerrufsrecht. Hier habe die F. GmbH den Vertrag bei gleichzeitigem Ausscheiden der Eheleute H. übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung erlösche das mangels hinreichender Belehrung noch bestehende Widerrufsrecht des ursprünglichen Vertragspartners. Für die Widerruflichkeit des Vertrages nach dem Abzahlungsgesetz komme es allein noch darauf an, ob dem Eintretenden ein originäres Widerrufsrecht zustehe.
Selbst wenn aber das Widerrufsrecht der aus dem Vertrag ausgeschiedenen Eheleute H. nicht erloschen sei, ändere sich im Ergebnis nichts, weil die Eheleute H. jedenfalls am 13. Januar 1994 von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien und keinen Widerruf erklärt hatten. Billige man dem ursprünglichen Vertragspartner auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vertrag ein Widerrufsrecht zu, müsse konsequenterweise die Möglichkeit eingeräumt werden, durch nachträgliche Belehrung den Schwebezustand zu beenden, da dieser andernfalls entgegen dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes auf Dauer zementiert werde.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die Vereinbarung vom 8. Oktober 1986 mit Nachtrag vom 5. September 1988 (im folgenden nur noch: Getränkelieferungs-/Vertrag) wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 1 b AbzG zu Unrecht verneint.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf den 1986 geschlossenen und 1988 geänderten Getränkelieferungsvertrag die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend Art. 9 Abs. 1 VerbrKrG/ZPOuaÄndG weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. die st.Rspr. des Senats, zuletzt BGHZ 129, 371, 374 m.w.Nachw.) und daß die den Eheleuten H. bei Abschluß des Vertrages und der Nachtragsvereinbarung erteilten Belehrungen über ihr Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 1 AbzG bereits mangels Angabe des Beginns der Widerrufsfrist nicht § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG genügen (vgl. BGHZ 126, 56, 62).
2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber der mangels ordnungsgemäßer Belehrung schwebend unwirksame Vertrag nicht dadurch voll wirksam geworden, daß anstelle der Eheleute H. die gemäß § 8 AbzG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG nicht schutzbedürftige F. GmbH (und nach dieser der im Handelsregister eingetragene Kaufmann Ha. und zuletzt die klagende GmbH) in den Vertrag eingetreten ist. In seinem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94 (= BGHZ 129, 371, 374) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß in einem derartigen Fall die schwebende Unwirksamkeit nicht entfällt. Daran ist - auch entgegen der Kritik von Bülow (WM 1995, 2089, 2090 f) - festzuhalten.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach demjenigen, der der Getränkebezugsverpflichtung eines Dritten beitritt oder diese übernimmt, ein eigenes Widerrufsrecht zusteht (BGHZ 109, 314, 317 für den Schuldbeitritt, zuletzt BGHZ 129, 371, 378 m.w.Nachw. für die Vertragsübernahme), den Schluß gezogen, daß es für die Wirksamkeit einer übernommenen Getränkebezugsverpflichtung allein auf die Schutzbedürftigkeit des Übernehmers ankomme. Es übersieht, daß zwischen dem Widerrufsrecht des Übertragenden und dem originären Widerrufsrecht des Übernehmers zu unterscheiden ist. Das erste betrifft die auf den Abschluß des Getränkelieferungsvertrages gerichtete Willenserklärung, das zweite die Übernahmeerklärung (vgl. BGHZ 129, 371, 379). Der Umstand, daß dem - schutzbedürftigen - Übernehmer in bezug auf die Übernahmeerklärung ein eigenes Widerrufsrecht zusteht, besagt so mit nichts über das Schicksal des Widerrufsrechts des Übertragenden. Weder erlischt dieses, noch verbleibt es - gemäß der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts - bei dem Übertragenden. Vielmehr geht es auf den Übernehmer über. Das geschieht unabhängig davon, ob der Übernehmer selbst schutzbedürftig ist oder nicht.
Allein das entspricht dem Wesen der Vertragsübernahme. Diese ist nicht gesetzlich geregelt. Sie setzt sich aus Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) und Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) zusammen. Sowohl § 398 BGB als auch § 414 BGB bestimmen, daß der Dritte (Übernehmer) an die Stelle des bisherigen Gläubigers bzw. Schuldners (Übertragender) tritt. Die Vertragsübernahme ist danach dadurch gekennzeichnet, daß eine Vertragspartei ausgetauscht wird. Der Inhalt des Vertrages und seine rechtliche Beschaffenheit bleiben dagegen von der Vertragsübernahme unberührt. Gemäß § 399 BGB kann eine Forderung gerade nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Bleibt der Inhalt des Vertrages durch die Vertragsübernahme unberührt, geht auch das Widerrufsrecht des ursprünglichen Vertragspartners auf den Übernehmer über. Aus der gesetzlichen Regelung von Forderungsabtretung und Schuldübernahme läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere steht dem Übergang des Widerrufsrechts auf den Übernehmer kein Abtretungsverbot (vgl. §§ 399, 400 BGB) entgegen. Das Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz ist namentlich kein höchstpersönliches Recht.
Auch aus dem Abzahlungsgesetz ist nichts dafür ersichtlich, daß im Fall der Vertragsübernahme der Übergang des Widerrufsrechts des schutzbedürftigen Abzahlungskäufers auf den nicht schutzbedürftigen Übernehmer ausgeschlossen ist. Die Schutzbedürftigkeit des Abzahlungskäufers ist zwar Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts, nicht aber für sein Fortbestehen. Es erlischt daher nicht, wenn der zunächst schutzbedürftige Abzahlungskäufer später im Handelsregister als Kaufmann eingetragen wird (Senatsurteil vom 28. November 1994 - VIII ZR 315/93 = WM 1995, 394 unter II 2 b, BGHZ 129, 371, 376 m.w.Nachw.). Läßt aber diese Veränderung im Status des Abzahlungskäufers das Widerrufsrecht unberührt, kann für die Auswechslung des schutzbedürftigen Abzahlungskäufers durch einen nicht schutzbedürftigen Übernehmer im Wege der Vertragsübernahme nichts anderes gelten.
Letztlich schließt der Übergang des Widerrufsrechts auf einen nicht schutzbedürftigen Übernehmer die Beendigung des Schwebezustandes nicht aus. Einerseits kann der Übernehmer den Widerruf erklären. Andererseits kann die andere Vertragspartei durch Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung, die konsequenterweise auch gegenüber dem nicht schutzbedürftigen Übernehmer erfolgen kann, die Widerrufsfrist auslösen.
b) Ist mithin das Widerrufsrecht auf die Klägerin übergegangen, kann der schwebend unwirksame Vertrag entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch voll wirksam geworden sein, daß die Eheleute H. von der Beklagten am 13. Januar 1994 erneut belehrt worden sind und keinen Widerruf erklärt haben.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Revisionserwiderung kann in der Nachtragsvereinbarung vom 5. September 1988 kein wirksamer Neuabschluß des Getränkelieferungsvertrages vom 8. Oktober 1986 gesehen werden. Die Nachtragsvereinbarung ist zwar auf Veranlassung der (nicht schutzbedürftigen) F. GmbH getroffen worden, die für das von der Beklagten zu verschaffende und von den Eheleuten H. noch nicht in Anspruch genommene Darlehen keinen Bedarf hatte. Sie ist jedoch von der Beklagten nicht mit der F. GmbH, sondern mit den (schutzbedürftigen) Eheleuten H. geschlossen worden, weil die F. GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümerin des Gaststättengrundstücks im Grundbuch eingetragen war. Dementsprechend hat die Beklagte die Eheleute H. noch einmal - allerdings wiederum nicht ordnungsgemäß (vgl. oben unter II 1) - über ihr Widerrufsrecht belehrt. Erst anschließend ist die F. GmbH in die - schwebend unwirksame - Nachtragsvereinbarung durch gesonderte Vereinbarung mit der Beklagten vom 5./9. September 1988 eingetreten. Nach alledem ist der Getränkelieferungsvertrag durch die Nachtragsvereinbarung nicht voll wirksam geworden.
d) Vielmehr ist der schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam geworden. Im Hinblick auf das mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren der Klägerin ist zumindest in der Klageerhebung der Widerruf der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zu sehen.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der Rechtsstreit mithin zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).