§ 28 LDG M-V - Herausgabe von Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in Gewahrsam hat, hat diese für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet auf Antrag die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) über die Herausgabe durch unanfechtbaren Beschluss einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeld. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu.