Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1995, Az.: 5 StR 588/95
Jugendstrafrecht; Zuständigkeit; Strafkammer; Eröffnungsbeschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 588/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 244-245 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verlagerung der Zuständigkeit vom Jugend- auf das Erwachsenengericht, wenn die StrK im Eröffnungsbeschluß gem. § 154a II StPO eine möglicherweise noch im Heranwachsendenalter begangenen Straftat von der Verfolgung ausnimmt.
Gründe
1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge aus § 338 Nr. 4 StPO greift nicht durch. Die allgemeine Strafkammer hat nur über Erwachsenenstraftaten entschieden; § 33 Abs. 1, § 107, § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG finden keine Anwendung. Die im Fall 10 der Anklage vom Angeklagten D möglicherweise noch im Heranwachsendenalter begangene Herstellung einer unechten Urkunde, wegen deren Gebrauchs er verurteilt worden ist, hat die allgemeine Strafkammer im Eröffnungsbeschluß mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Entgegen der Auffassung von BayObLGSt 1966, 119 und Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295 (vgl. auch Drees NStZ 1995, 481) beanstandet der Senat diese Verfahrensweise hier nicht. Er hält sie für ebenso unbedenklich wie in den anerkannten, ganz ähnlich gelagerten und nicht abweichend zu beurteilenden Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die entsprechende Beschränkung herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 29, 341, 349) [BGH 26.09.1980 - StB 32/80] oder in denen die allgemeine Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfährt (dazu BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1). Ein Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zum Zweck der Vermeidung jugendrechtlicher Sanktionen liegt hier offensichtlich nicht vor.
2. Im Fall 5 der Anklage (II Teil E des Urteils) bestehen gegen die Annahme mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehender mittelbarer Falschbeurkundung durchgreifende Bedenken (BGHR StGB § 271 Abs. 1Öffentlicher Glaube 2). Durch den Wegfall dieses - nicht strafrahmenbestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) - Vergehens bleibt die Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen unberührt, zumal das mit der Urkundenfälschung erstrebte Ziel auch ohne Subsumtion unter § 271 StGB straferschwerend zu berücksichtigen war.