Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 8 C 69.79
Gesetzliche Bindung von Wohnraum; Rückwirkung; Rückzahlung des Wohnungsbaudarlehns; Schuldnachlaß; Gesetzesverstoß; Widerruf; Wiederaufleben der Darlehnsschuld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 69.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.11.1976 - AZ: 14 K 765/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1979 - AZ: XIV A 228/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 201 - 204
- BBauBl 1981, 263
- DVBl 1980, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor, wenn der gemäß § 69 II. WoBauG bei Rückzahlung des Wohnungsbaudarlehens gewährte Schuldnachlaß auf Grund des 1968 eingefügten Abs. 3 der Vorschrift wegen eines vorher begangenen Gesetzesverstoßes widerrufen wird mit der Folge, daß wegen Wiederauflebens der Darlehensschuld der Wohnraum rückwirkend wieder den gesetzlichen Bindungen unterworfen wird.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines mit einem öffentlichen Baudarlehen von 11.100 DM geförderten Familienheims in K.. Sie lösten im Jahre 1967 das öffentliche Baudarlehen vorzeitig ab; sie nahmen aufgrund von § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der damals geltenden Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) einen Schuldnachlaß in Höhe von 5.625,15 DM in Ansprach. Eine entsprechende Bescheinigung wurde ihnen seitens der Wohnungsbauförderungsanstalt unter dem 5. Januar 1968 erteilt; dabei wurden sie auf den Fortbestand der Wohnungsbindung für die Dauer von fünf Jahren hingewiesen. Gegen Ende des Jahres 1971 oder Anfang des Jahres 1972 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger, der inzwischen nach Brüssel gezogen war, das Familienheim im August 1970 an den nicht zum begünstigten Personenkreis zählenden Architekten B. zu einem die Kostenmiete übersteigenden Entgelt vermietet hatte. Die Wohnungsbauförderungsanstalt widerrief gemäß § 69 Abs. 3 II. WoBauG in der Fassung von Art. III des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821) den mit der Ablösung gewährten Schuldnachlaß im März 1973; sie kündigte gleichzeitig die Darlehensrestforderung in Höhe des Ablösungsbetrages zuzüglich Zinsen; diese Kündigung beruhte auf § 25 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 1972 (BGBl. I S. 93) - WoBindG (1972) -. Außerdem forderte sie wegen der unberechtigten. Vermietung des Familienheimes zusätzliche Leistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG (1972) in Höhe von 5 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages mit Wirkung ab 1. September 1970. Der Kläger erhob zunächst Gegenvorstellungen, zahlte dann aber das Restdarlehen zurück und bezahlte auch die geforderten zusätzlichen Leistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG (1972).
Durch Bescheid vom 14. Oktober 1974 setzte der Beklagte wegen der fortdauernden Fehlbelegung des Familienheims anstelle der bisher geforderten zusätzlichen Leistungen aufgrund von §§ 25 Abs. 1, 34 Abs. 6 Buchst. c des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) - WoBindG (1974) - mit Wirkung ab 1. Oktober 1974 Geldleistungen in Höhe von 1,50 DM je qm Wohnfläche, insgesamt 159,- DM, monatlich fest. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Nachdem der Mieter B. Ende Juli 1976 ausgezogen war, hob der Beklagte den Geldleistungsbescheid durch Änderungsbescheid vom 20. Oktober 1976 mit Wirkung ab 1. August 1976 auf.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 14. Oktober 1974 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger verfolgte sein Klagebegehren mit der Berufung. Er machte geltend, die Wohnung sei seit dem 1. Januar 1973 nicht mehr als öffentlich gefördert anzusehen; es fehle deshalb an einer Rechtsgrundlage für die geforderten Geldleistungen.
Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 Buchst. c WoBindG (1974) sei anwendbar. Infolge des Widerrufs der Ablösung des Wohnungsbaudarlehens (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG) seien die Voraussetzungen entfallen, unter denen nach § 16 WoBindG (1972) das Familienheim mit Wirkung ab 1. Januar 1973 nicht mehr als öffentlich gefördert gegolten hätte. Die öffentlichen Mittel seien im fraglichen Zeitraum noch nicht vollständig zurückgezahlt gewesen. Rückwirkend sei durch den Widerruf der Fortfall der Bindung nach vollständiger vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel beseitigt worden. Mit dieser rechtlichen Würdigung werde das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Forderung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) seien erfüllt. Der Kläger habe schuldhaft unter Verletzung von § 4 Abs. 2 WoBindG das Familienheim einem Nichtberechtigten überlassen; er habe ferner unter Verletzung von § 8 WoBindG eine zu hohe Miete gefordert. § 25 WoBindG (1974) dürfe im Sinne des § 34 Abs. 6 Buchst. c WoBindG (1974) auch dann angewendet werden, wenn gebundener Wohnraum schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften gesetzwidrig genutzt worden sei. Ein Ermessensfehler liege nicht vor; insbesondere sei die Festsetzung der Geldleistungen nicht der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält das Urteil für richtig.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die rechtliche Würdigung des Falles durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtslage.
Obwohl dem Kläger bei der Rückzahlung des Darlehens im Jahre 1967 mitgeteilt worden ist, die gesetzlichen Bindungen würden ab 1. Januar 1973 fortfallen, unterliegt das Familienheim weiterhin den gesetzlichen Bindungen (§§ 1, 2 WoBindG). Der Widerruf des Schuldnachlasses im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens hat zur Folge, daß dieses Darlehen nicht im Sinne von § 16 WoBindG als freiwillig vorzeitig zurückgezahlt gilt. Bei diesem Widerruf (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG [1968]) handelt es sich um privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärung des Darlehensgläubigers (Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 -). Es handelt sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sich der betroffene Schuldner nicht im ordentlichen Rechtswege erfolgreich zur Wehr setzt. Der Kläger hat sich diesem Widerruf gefügt; er hat das Restdarlehen in Höhe des Schuldnachlasses zuzüglich Zinsen nachträglich zurückgezahlt. Damit hat er anerkannt, daß das Darlehen vorher in dieser Höhe nicht zurückgezahlt worden war. Schon aus diesem Grunde kann er sich im anhängigen Verfahren nicht darauf berufen, durch den Widerruf des Schuldnachlasses würde das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 GG) verletzt. Diesen Einwand hätte er im Zivilprozeß vorbringen müssen.
Unabhängig davon liegt kein Fall einer verfassungswidrigen Rückwirkung vor. Der Kläger hat nicht nur seine öffentlich-rechtlichen Pflichten, sondern auch seine im Rahmen des Darlehensvertrages übernommenen Pflichten dadurch verletzt, daß er nach seinem Auszug aus dem Familienheim dieses an einen Nichtberechtigten vermietet hat. Dadurch, daß erst im Jahre 1968 ein Widerruf des Schuldnachlasses als Sanktion gegengesetzlich geregelt wurde, wurde nicht unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG) in ein bereits abgewickeltes Rechtsverhältnis eingegriffen. Der Widerruf durfte auch noch in einen Zeitraum erklärt werden, in dem unter den Voraussetzungen des § 16 WoBindG die Freistellung von den öffentlichen Bindungen eingetreten gewesen wäre. Wer sich innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses rechtswidrig verhält, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens die Dauer des ihn bindenden Rechtsverhältnisses rückwirkend verlängert wird. Die spätere Rückzahlung des Restdarlehens im Jahre 1973 konnte schon deshalb nicht zur Anwendung von § 16 WoBindG führen, weil diese Rückzahlung nicht freiwillig erfolgte. Auch ist die seit 1972 geltende 10-Jahresfrist nicht abgelaufen.
§ 25 Abs. 1 WoBindG in der Fassung von 1974 ist in übrigen fehlerfrei angewendet worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zumindest fahrlässig gehandelt, als er das Familienheim vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist zu einem erhöhten Mietpreis an einen Nichtberechtigten vermietete. Weitere Ermessensfehler sind nicht erkennbar und werden von der Revision auch nicht behauptet.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz