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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: BVerwG 2 A 7.83

Personalakten; Entfernung von Vorgängen; Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 7.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1984, 242-244

Amtlicher Leitsatz

Kein Anspruch auf Entfernung von Vorgängen über eine geänderte dienstliche Beurteilung aus den Personalakten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Entfernung von Vorgängen aus seinen Personalakten.

2

Der Kläger, damals Regierungsoberinspektor, wurde am 28. Mai 1982 dienstlich beurteilt. Nach erfolgloses Änderungsbegehren des Klägers in mehreren Punkten gab die Beklagte am 27. Juni 1983 seinem Widerspruch insoweit statt, als die Einzelbewertung der Position A 8 des Beurteilungsvordrucks ("Verhandlungsgeschick") sowie das Gesamturteil jeweils von Note 4 auf Note 3 angehoben wurden. Im Original der dienstlichen Beurteilung, das sich im Heft "Befähigungsberichte" im Ordner "Personalakte" über den Kläger befindet, wurden daraufhin die genannte Einzelnote im Abschnitt "Zusammenfassung" sowie die Note des Gesamturteils handschriftlich entsprechend geändert und neben letzterer unter dem 6. September 1983 der Vermerk angebracht: "Die Bewertung der Position A 8 (Verhandlungsgeschick) sowie das Gesamturteil wurden gemäß Widerspruchsbescheid ... vom 27. Juni 1983 auf Note 3 angehoben." Ferner wurde ein entsprechendes Schreiben des Widerspruchsreferats der Beurteilung nachgeheftet.

3

Einen Antrag des Klägers, die ursprüngliche Beurteilung und den darauf bezüglichen Schriftwechsel aus der Personalakte zu entfernen und eine Beurteilung mit dem neuen Inhalt aufzunehmen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. September 1983 ab, seinen Widerspruch wies sie durch Bescheid vom 30. November 1983 zurück.

4

Mit der am 23. Dezember 1983 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    folgende Papiere aus den Personalakten des Klägers zu entfernen:

    1. a)

      dienstliche Beurteilung vom 28. Mai 1982,

    2. b)

      die der Beurteilung zugrundeliegenden innerdienstlichen Vorgänge sowie

    3. c)

      die Korrespondenz der Parteien und innerdienstliche Vermerke, die sich auf die vom Kläger beanstandeten Beurteilungen beziehen,

    zu b) und c): soweit die Beklagte den Beanstandungen im Bescheid vom 27. Juni 1983 stattgegeben hat (Bewertung der Position A 8 und Gesamturteil),

  2. 2.

    in die Personalakte eine neue Regelbeurteilung des Klägers unter dem Datum vom 27. Juni 1983 aufzunehmen, die zu Position A 8 und zum Gesamturteil ausschließlich die im Bescheid vom 27. Juni 1983 zugestandenen Bewertungen enthält.

5

Der Kläger führt aus, der Grundsatz, daß Personalakten nicht nachträglich verändert werden dürfen, müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eine Ausnahme erfahren, soweit Papiere zu den Personalakten gelangt seien, deren Verbleiben für den Beamten nachteilig sei und deren Inhalt sich nachträglich als rechtswidrig herausgestellt habe. Darum handele es sich hier. Die Nachteile der ursprünglichen, rechtswidrig zu ungünstigen Noten würden fortwirken, wenn sie und der darauf bezügliche Schriftwechsel in den Personalakten verblieben. Der Kläger habe nichts dagegen, wenn die Vorgänge in einer separaten, nicht zu den Personalakten gehörenden Akte verwahrt würden.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach kein Anspruch auf Entfernung von Vorgängen, die das Dienstverhältnis betreffen, aus der Personalakte bestehe. Ein Fortwirken einer ursprünglich unzutreffenden Bewertung sei ausgeschlossen.

8

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung in erster und letzter Instanz zuständig.

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß das geänderte, aber die beiden überholten Noten noch erkennen lassende Original der dienstlichen Beurteilung sowie die darauf bezüglichen Schriftstücke aus seiner formellen Personalakte entfernt werden. Insbesondere gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) der Beklagten nicht die Entfernung dieser Vorgänge. Damit erübrigt sich zugleich die im Klageantrag zu 2. begehrte Aufnahme einer allein die jetzt gültigen Noten ausweisenden Neufertigung der dienstlichen Beurteilung in die Personalakten.

10

Bei den streitigen Vorgängen handelt es sich ausweislich der Personalakten neben dem geänderten Original der dienstlichen Beurteilung um die bereits erwähnten Schreiben und Bescheide. Diese Vorgänge sind notwendig Bestandteile der Personalakten (im materiellen Sinne) des Klägers und daher auch in seine formellen Personalakten, d.h. in die so bezeichnete und als solche aufbewahrte Aktensammlung, aufzunehmen und darin zu belassen. Nach § 90 Satz 1 BBG gehören zu den vollständigen Personalakten, in die der Beamte zur Einsicht berechtigt ist, "alle ihn betreffenden Vorgänge". Ob ein Vorgang hiernach als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft. Das ist hier der Fall. Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen und deshalb notwendige Bestandteile der Personalakten sind, "gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren" (vgl. zuletzt BVerwGE 67, 300 [302] mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

11

All dies gilt ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Vorgänge, weil sie auch im Falle ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit notwendig sind, um ein das Dienstverhältnis betreffendes lückenloses Bild des historischen Geschehensablaufs zu vermitteln (BVerwGE 15, 3 [12] [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] mit weiterem Nachweis). Müßten dagegen, worauf die Meinung des Klägers hinausläuft, bei Feststellung der vollständigen oder teilweisen Unrichtigkeit einzelner Vorgänge diese, evtl. teilweise, unleserlich gemacht oder vernichtet und ggf. durch neue Schriftstücke mit dem nunmehr als richtig festgestellten Inhalt ersetzt werden, so könnten je nach dem einzelnen Sachverhalt zeitliche oder sachliche Zusammenhänge unverständlich werden. Einer Aufbewahrung der Vorgänge außerhalb der Personalakten, wie sie der Kläger anheimstellt, steht schon der dargelegte, gerade dem Schutz der Beamten dienende materielle Personalaktenbegriff gemäß § 90 Satz 1 BBG entgegen. Dem berechtigten Interesse des Beamten, sicherzustellen, daß der Dienstherr bei etwaiger künftiger Verwertung der dienstlichen Beurteilung pflichtgemäß allein deren nunmehr gültigen Inhalt zugrunde legt, wird durch eine - wie hier - deutliche Kennzeichnung des nunmehr gültigen Inhalts angemessen Rechnung getragen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller