Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1952, Az.: IV ZB 55/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 55/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Freiburg/Brsg. - 23.05.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bäckermeisters Arthur T. in S., zur Zeit Landesgefängnis in F.,
Prozessgegner
seine Ehefrau Franziska T. geb. B., S., G.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die nach §620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnete Aussetzung des Verfahrens endigt von selbst mit dem Ablauf des in dem Beschluß genannten Zeitraums. Mit dieser Endigung beginnen die Fristen, deren Lauf nach §249 ZPO aufgehört hatte (hier Berufungsbegründungsfrist), neu zu laufen, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme nach §250 ZPO oder eines Gerichtsbeschlusses über den Fortgang des Verfahrens bedarf.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsg. vom 23. Mai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Konstanz vom 2.2.1951 ist die Ehe der Parteien aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Gegen dieses ihm am 21. März 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. April 1951 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 7. Juli 1951 verlängert. Das Berufungsgericht hat das Verfahren durch Beschluß vom 5. Juli 1951, der dem Beklagten am 7. Juli 1951 zugestellt worden ist, auf die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt. Sodann hat es durch den angefochtenen Beschluß vom 23. Mai 1952 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da eine Berufungsbegründung nicht erfolgt ist.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe durch ihren beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt den Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen. Dieser Antrag sei ihm zwar zugestellt worden. Der Schriftsatz, durch den die Aufnahme des Verfahrens begehrt werde, sei aber ein bestimmender Schriftsatz, er habe daher von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Eine Aufnahme des Verfahrens sei demnach nicht erfolgt, sodaß auch die Berufungsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei.
Diese Ansicht ist irrig. Das Verfahren wurde durch Gerichtsbeschluß für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung bewirkte nach §249 ZPO, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist aufhörte. Die volle Frist begann erst nach der Beendigung der Aussetzung von neuem zu laufen. Die durch die Aussetzung bewirkte Hemmung des Prozesses endet je nach der besonderen Lage des Falles entweder ohne weiteres mit dem Eintritt des in dem Aussetzungsbeschluß bezeichneten Beendigungstatbestandes oder durch die im freien Entschluß der Parteien stehende Aufnahme des Verfahrens oder durch einen Aufhebungsbeschluß (vgl. Stein-Jonas-Schönke §150 Anm. II 1). Da das Gericht die Aussetzung des Verfahrens nach §620 ZPO für einen bestimmten Zeitraum angeordnet hatte, fielen ihre Wirkungen nicht erst durch eine Aufnahme des Verfahrens nach §250 ZPO fort. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 19. Mai 1952 - IV ZB 35/52 - ausgeführt hat, endigen die Wirkungen vielmehr von selbst mit dem Ablauf der in dem Beschluß gesetzten Frist. Es bedurfte daher weder eines Gerichtsbeschlusses, noch einer förmlichen Aufnahme nach §250 ZPO, um die Berufungsbegründungsfrist von neuem in Lauf zu setzen. Sie begann zu laufen, als der Zeitraum, für den die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war, verstrichen war. Die Berechnung dieses Zeitraums erfolgt entsprechend §222 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist war daher am 23. Mai 1952 längst abgelaufen, sodaß die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.