Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1952, Az.: IV ZB 35/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 35/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 30.01.1952
Prozessführer
des Elektromeisters, zur Zeit Landarbeiters Wilhelm Georg B. aus L., zur Zeit bei J. in K. über T.,
Prozessgegner
die Ehefrau Franziska Maria B. geb. K. in L.-F.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Januar 1952 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien führen einen Ehescheidungsrechtsstreit. Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten. Auf Antrag der Klägerin wurde das Verfahren durch Beschluß vom 13. Februar 1951 für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Nachdem die Klägerin am 19. April 1951 beantragt hatte, das Verfahren wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, beraumte der Vorsitzende Verhandlungstermin auf den 14. Juni 1951 an. Der Antrag der Klägerin wurde dem Beklagten zusammen mit der Terminsladung zugestellt. In dem anberaumten Verhandlungstermin, in dem der Beklagte zwar persönlich anwesend, aber nicht durch einen Anwalt vertreten war, erging ein Beweisbeschluß. Zu dem zur Beweisaufnahme anberaumten Termin vom 5. Juli 1951 erschien der Beklagte nicht. Das Landgericht erließ dann in diesem Termin ein Urteil, durch welches die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Gegen dieses ihm am 22. August 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. September 1951 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß von dem Beklagten frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist an sich zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Denn die Berufung ist verspätet eingelegt. Die Ansicht des Beklagten, daß die Berufungsfrist infolge der am 13. Februar 1951 beschlossenen Aussetzung des Verfahrens überhaupt nicht zu laufen begonnen habe, ist unzutreffend. Die Aussetzung war für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Dieser Zeitraum war am 22. August 1951, als dem Beklagten das angefochtene Urteil zugestellt wurde, bereits abgelaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren vorher wieder aufgenommen war, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Mindestens mit der Zustellung des Berufungsurteils nahm das Verfahren seinen Fortgang. Nach §250 ZPO erfolgt die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens durch Zustellung eines beim Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Diese Vorschrift bezieht sich indes zunächst nur auf die in den §§239 ff ZPO geregelten Unterbrechungs- und Aussetzungstatbestände. Ist die Aussetzung wie hier nach §620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnet, dann fallen ihre Wirkungen von selbst mit dem Ablauf der in dem Beschluß gesetzten Frist fort (vgl. Stein-Jonas-Schönke §150 Anm. II 1 a). Es bedarf dann weder eines Gerichtsbeschlusses noch einer förmlichen Aufnahme, wie sie in §250 ZPO angeordnet ist. Infolgedessen setzte die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 22. August 1951 die Berufungsfrist in Lauf. Unerheblich ist, ob das Verfahren zur Zeit des Erlasses des Urteils noch ausgesetzt war. Selbst wenn das zuträfe, wäre das Urteil deswegen nicht nichtig. Zwar bezieht sich die in §249 Abs. 2 angeordnete Rechtsunwirksamkeit über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nicht nur auf die Prozeßhandlungen der Parteien, sondern auch auf Handlungen, die das Gericht den Parteien gegenüber vornimmt. Das ergibt §249 Abs. 3 ZPO. Die danach etwa eingetretene Unwirksamkeit des Urteils des Landgerichts bedeutet aber nur, daß das Urteil mangelhaft und daher mit den in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Die Entscheidungen sind daher solange als gültig zu behandeln, als sie nicht angefochten sind. Sind sie unanfechtbar geworden, dann werden sie vollwirksam.
Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht versagt worden. Der Beklagte hat nicht, wie es §§233 ff ZPO erfordern, dargetan, daß er an der Einhaltung der Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist. Er war verpflichtet, so rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts nachzusuchen, daß er nach der Bewilligung des Armenrechts noch genügend Zeit hatte, um durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen. Dazu mußte er, um seine Armut darzulegen, nach §118 Abs. 2 ZPO sich zeitig genug ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beschaffen. Zu diesem Zweck mußte er der zuständigen Behörde zusammen mit seinem Antrag seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitteilen und, soweit erforderlich, nachweisen. Diese Unterlagen hat der Beklagte, wie die Auskunft des Amtes Angerland in Lintorf ergibt, erst am 17. September 1951 eingereicht. Daraufhin ist ihm an demselben Tage das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts übersandt worden, das am 19. September 1951 in seinen Besitz gelangt ist. Unter diesen Umständen kann der Beklagte seine Säumnis nicht damit entschuldigen, daß er infolge verspäteter Erteilung des Armutszeugnisses verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Eine säumige Behandlung seines Antrags durch das Amt liegt nicht vor. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die erforderlichen Unterlagen für das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts dem Amt früher zu übermitteln. Daß er hierzu infolge eines für ihn unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Da dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden konnte, ist seine Berufung nach §§519 b, 518, 516 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die von ihm gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.