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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1978, Az.: I ZR 97/76
„Buster-Keaton-Filme“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1978
Aktenzeichen
I ZR 97/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16678
Entscheidungsname
Buster-Keaton-Filme
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.07.1976

Fundstellen

  • BGHZ 70, 268 - 276
  • MDR 1978, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1110-1112 (Volltext mit amtl. LS)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat von Raymond R. der seinerseits vom Treuhänder der Buster-Keaton-Production Inc. durch Vertrag vom 18. September 1970 sämtliche Rechte an den im Klageantrag angeführten Buster-Keaton-Filmen erworben hatte, durch Vertrag vom 11. Februar 1972 eine bis zum 31. Dezember 1979 befristete ausschließliche Lizenz für eine Verwertung dieser Filme in den Formaten 16 mm und 35 mm in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen deutschsprachigen Ländern eingeräumt erhalten.

2

Die Beklagte, die früher für eine bestimmte Zeit zur Auswertung von Buster-Keaton-Filmen in den Formaten 16 mm und 35 mm berechtigt gewesen war und die nach ihrer Behauptung über die Auswertung im Super-Acht-Format mit Raymond R. einen Vertrag geschlossen hat, beabsichtigt, die Filme auch in Zukunft in den Formaten 16 mm und 35 mm zu nutzen; sie hält sich hierzu auch ohne Abschluß eines entsprechenden Verwertungsvertrags für berechtigt.

3

Die Filme sind in ihrer ursprünglichen Fassung in den Jahren 1921 bis 1928 in den Vereinigten Staaten durch Buster Keaton, der die amerikanische Staatsbürgerschaft besaß, geschaffen worden. Sie sind in diesen Jahren dort auch veröffentlicht worden. Eine Verlängerung der in den Vereinigten Staaten gültigen allgemeinen Schutzfrist von 28 Jahren, die mit der ersten Veröffentlichung eines Werkes beginnt, ist nicht beantragt worden. Buster Keaton ist am 1. Februar 1966 verstorben.

4

Nach Auffassung der Klägerin sind die - in den Vereinigten Staaten schutzfrei gewordenen - Buster-Keaton-Filme noch in der Bundesrepublik Deutschland, in West- und Ost-Berlin, in der Deutschen Demokratischen Republik, in Österreich, in der deutschsprachigen Schweiz und in Liechtenstein urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892. Bezüglich der Filme "The General", "College", "Three Ages" und "Steamboat Bill Junior" beruft sie sich ferner auf einen Urheberrechtsschutz nach der Revidierten Berner Übereinkunft; diese Filme seien - einige Wochen vor ihrer ersten Aufführung in den Vereinigten Staaten - erstmals in einem Verbandsstaat, nämlich in Großbritannien, der Film "The General" ferner in Japan, veröffentlicht worden.

5

Die Klägerin stützt sich weiterhin auf die ihrer Meinung nach selbständig schutzfähigen Bearbeitungen der alten Filme. Buster Keaton habe nämlich in den 50er Jahren neue Fassungen unter Verwendung alten Filmmaterials hergestellt; diese Neufassungen seien für sich genommen schutzfähig. Außerdem habe eine frühere Lizenznehmerin von den fraglichen Filmen Bearbeitungen für den deutschen Markt gefertigt. Die Verwertungsrechte an diesen Bearbeitungen seien ebenfalls auf die Klägerin übergegangen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten,

7

Buster Keaton-Filme im 16 mm Format und 35 mm Format mit den

englischen Titeln:

deutschen Titeln:

THE GENERAL

DER GENERAL

COLLEGE

DER MUSTERSCHÜLER

THREE AGES

DIE DREI ZEITALTER

STEAM BOAT BILL JUNIOR

BUSTER KEATON FÄHRT ZUR SEE

ONE WEAK

FLITTERWOCHEN IM FERTIGHAUS

ELECTRIC HOUSE

DAS VOLLELEKTRISCHE HAUS

PLAYHOUSE

BUSTERS BUNTE BÜHNE

THE BOAT

WASSER HAT KEINE BALKEN

THE PALE FACE

DAS BLEICHGESICHT

COPS

BUSTER KEATON ZIEHT UM

MY WIFES RELATIONS

DIE VERWANDTEN MEINER FRAU

THE FROZEN NORTH

IM HOHEN NORDEN

DAY DREAMS

TAGTRÄUME

THE BLACK SMITH

DER HUFSCHMIED

BALLOONATICS

DER BALLONSCHIFFER

8

zu verwerten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere

9

sie zu vervielfältigen

10

und/oder der Öffentlichkeit anzubieten

11

und/oder in den Verkehr zu bringen

12

und/oder öffentlich vorzuführen

13

oder durch Dritte verwerten und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen.

14

Die Beklagte stellt eine Erstveröffentlichung der fraglichen Filme in einem Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft in Abrede; ein Urheberrechtsschutz nach dieser Übereinkunft scheide daher aus. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Urheberrechtsschutz nach dem Übereinkommen des Deutschen Reichs mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 berufen, da dieses Übereinkommen durch den Abschluß des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952, dem sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten seien, gegenstandslos sei. Ein Urheberrechtsschutz in Deutschland aufgrund des Welturheberrechtsabkommens scheide aber deshalb aus, weil ein solcher Inlandsschutz voraussetze, daß die fraglichen Filmwerke noch in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt seien; in den Vereinigten Staaten seien aber die Schutzfristen für die fraglichen Filme längst abgelaufen.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt mit der Maßgabe, daß die Unterlassungsverpflichtung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1979 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, West-Berlins, Ost-Berlins, der Deutschen Demokratischen Republik, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Liechtensteins besteht. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die Klageanträge beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin gestellt, und hierzu erklärt, daß der weitergehende Antrag nicht zurückgenommen, aber in dieser Verhandlung nicht verlesen werde. Das Berufungsgericht hat der Klage für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins stattgegeben; im übrigen (hinsichtlich der weiter erfaßten Länder) hat es die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt; insoweit ruht das Verfahren. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen das ausgesprochene Verbot; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

16

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Filme "The General", "College", "Three Ages" und "Steamboat Bill Junior" erstmals in einem Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft veröffentlich worden sind und aufgrund dessen Urheberrechtsschutz nach dieser Übereinkunft genießen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind sämtliche Filme in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 (RGBl S. 473) geschützt. Dieses Übereinkommen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bestehe ungeachtet des ersten und zweiten Weltkriegs fort; es begründe einen unmittelbaren Urheberrechtsschutz für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und daher unabhängig davon, ob in den Vereinigten Staaten bereits die Schutzfristen für die fraglichen Filmwerke abgelaufen seien. Den nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 fortbestehenden Schutz habe das Welturheberrechtsabkommen (WUA, BGBl 1955 II S. 101) unberührt gelassen. Zwar habe die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelung des § 140 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 von der in Art. IV Nr. 1 WUA eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zu berücksichtigende Schutzfrist durch Vergleich mit der Schutzfrist des Ursprungslandes des Werkes einzuschränken. Diese Einschränkung gelte aber nur für neuere Werke amerikanischer Staatsangehöriger, dagegen nicht für die hier in Frage stehenden älteren Werke, deren Schutzdauer bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens noch nicht abgelaufen gewesen sei; denn nach Art. XIX Satz 3 WUA blieben die aufgrund eines bestehenden Akommens (hier: des Abkommens von 1892) bereits erworbenen Rechte von dem in Art. XIX Satz 2 WUA an sich festgelegten Vorrang des WUA (vor dem Abkommen von 1892) unberührt; ein solches wohlerworbenes Recht, das vom Inkrafttreten des WUA unberührt bleibe, sei aber die aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 erlangte gleiche Rechtsstellung, wie sie die Inländer innehätten.

17

Der Schutz der Buster-Keaton-Filme in der Bundesrepublik Deutschland sei folglich auch durch § 140 UrhG unberührt geblieben; die Filme seien nach Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes weiterhin im Inland geschützt, so daß der Klägerin, deren vertragliche Rechtsstellung außer Streit sei, gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe, soweit er sich auf Handlungen in der Bundesrepublik und in West-Berlin beziehe.

18

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

19

II.

1.

Das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (RGBl S. 473) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl II S. 129 und Proklamation des Präsidenten der USA vom 25. Mai 1922, Texte bei Nordemann-Vinck-Hertin, Internationales Urheberrecht S. 466; Bappert-Wagner, Internationales Urheberrecht, S. 313, 314; ferner Notenwechsel vom 6. Februar 1950 und 20. Juni 1950 mit beiderseitigen Memoranden, Text: GRUR 1950, 414).

20

2.

Nach Art. 1 des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 "sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht". Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird danach in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt und zwar für alle Werke, die Inländern nach Inlandsrecht geschützt wären (Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens); Inlandsschutz wird daher auch für Filmwerke gewährt, obwohl diese erst nach Abschluß des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 in den Urheberrechtsschutz einbezogen worden sind (vgl. Allfeld aaO).

21

Die Schutzdauer im Inland richtet sich dabei nach inländischem Recht. Zu der Frage, ob die Zubilligung der nach inländischem Recht maßgebenden Schutzdauer davon abhängig ist, daß das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist, enthält das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 keine ausdrückliche Bestimmung. Aus diesem Grund wurde in Deutschland vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 anerkannt, daß für die Werke der amerikanischen Staatsangehörigen ausschließlich die deutsche Schutzfrist gelte, also Inlandsschutz unabhängig von einem Vergleich der Schutzfristen in den Vereinigten Staaten und in Deutschland zu gewähren war (vgl. OLG Köln, Leipz. Zeitschrift Bd. XV (1921), Sp. 33; Allfeld aaO, Anm. 3; Ulmer GRUR Int 1960, 57, 63). Hiervon abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Das Berufungsgericht konnte es daher, ohne Rechtsverstoß, für einen Inlandsschutz der Buster-Keaton-Filme nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 (in Verbindung mit dem inländischen Urheberrecht) als unerheblich ansehen, daß diese Filmwerke in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind; nach dem insoweit maßgebenden inländischen Recht ist die Schutzfrist, deren Berechnung erst mit dem Tod des Urhebers (1. Februar 1966) einsetzt, noch nicht abgelaufen.

22

III.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 6. September 1952, das für die Vereinigten Staaten und für die Bundesrepublik in der Fassung von 1952 am 16.9.1955 und in seiner Revisionsfassung vom 24. Juli 1971 am 10.7.1974 in Kraft getreten ist (BlPMZ 1977, 111), den Inlandsschutz der fraglichen Buster-Keaton-Filme nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 unberührt gelassen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

2.

Das Welturheberrechtsabkommen läßt nach seinem Art. XIX Satz 1 zweiseitige Abkommen - wie das Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vom 15. Januar 1892 - grundsätzlich unberührt; nur wenn die Bestimmungen eines solchen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, so haben letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA den Vorrang.

24

Solche Abweichungen liegen hier vor; die Schutzfristberechnung - und damit die Schutzdauer des zugebilligten Urheberrechts - ist in beiden Abkommen unterschiedlich geregelt. Nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 ist für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch Urheberrechtsschutz besteht (oben Ziff. II, 2). Nach dem Welturheberrechtsabkommen (Art. IV in Verbindung mit Art. II) bemißt sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Nr. 4 WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist. Nach § 140 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist ein solcher Schutzfristenvergleich vorzunehmen und gegebenenfalls nur die kürzere Schutzfrist nach dem Recht des Ursprungslandes zuzubilligen, wenn im Inland aufgrund des Welturheberrechtsabkommens Urheberrechtsschutz beansprucht wird. Damit ergeben sich aber unterschiedliche Schutzfristberechnungen nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 einerseits und nach dem Welturheberrechtsabkommen andererseits; beide Regelungen weisen Abweichungen im Sinn des Art. XIX Satz 2 WUA auf. Entgegen der Meinung von Bolla (UNESCO Copyright Bulletin - Bulletin du droit d'Auteur, Vol. VIII, Nr. 1 (1955), S. 20 ff) kann der Begriff der Abweichungen im Sinn des Art. XIX Satz 2 WUA (in den nach Art. XVI Nr. 1 WUA maßgebenden englischen und französischen Texten: "In the event of any difference" bzw. "En cas de divergences") nicht auf den Fall beschränkt werden, daß das WUA dem Urheber eine günstigere Rechtsposition gewährt als das vorangegangene zweiseitige Abkommen. Das Welturheberrechtsabkommen trifft insoweit keine Unterscheidung, mag auch bei den Beratungen - wie Bolla (aaO) ausführt - allein dieser Fall erörtert worden sein (in diesem Sinn auch Ulmer GRUR Int 1960, 63, 64).

25

3.

Hiervon geht auch die Revision aus. Sie wendet sich jedoch zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der der Schutzfristenvergleich und damit die kürzere, nach amerikanischem Recht maßgebende Schutzfrist - aufgrund des Vorbehalts in Art. XIX Satz 3 WUA - jedenfalls nicht anzuwenden sei für den Inlandsschutz der hier allein in Frage stehenden älteren Filmwerke Buster Keatons, die im Inland nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens noch geschützt gewesen seien.

26

Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Abkommen erworben worden sind, von dem nach Art. XIX Satz 2 WUA im Konfliktsfall an sich bestehenden Vorrang des Welturheberrechtsabkommens (oben Ziff. III, 2) unberührt. Aufgrund eines solchen Abkommens erworbene Rechte sind, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch die aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 amerikanischen Urhebern an ihren Werken in Deutschland erwachsenen Urheberrechte. Die Bestimmung des Art. XIX Satz 3 erfordert weder einen rechtsgeschäftlichen Erwerb noch überhaupt einen besonderen Willen zum Rechtserwerb (in diesem Sinn wohl auch Ulmer aaO; abweichend Bappert-Wagner, aaO, Anm. 13, 14 zu Art. XIX WUA). Art. XIX Satz 3 WUA spricht ganz allgemein von Rechten, die erworben wurden; im französischen und englischen Text heißt es ebenfalls ganz allgemein "les droits acquis" bzw. "Rights acquired". Ein Rechtserwerb in diesem allgemeinen Sinn, wie ihn Art. XIX Satz 3 WUA verwendet, ist auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes (vgl. Ulmer aaO). Damit unterliegt aber die Gewährung des Inlandsschutzes aufgrund des (bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens bestehenden) bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892 auch der Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA (v. Bar Ufita 1977 (Bd. 78) S. 17, 26, 27; Ulmer aaO); denn erst durch dieses Übereinkommen (in Verbindung mit der inländischen Urheberrechtsgesetzgebung) ist dem amerikanischen Urheber für sein in den USA erstveröffentlichtes Werk das Urheberrecht in Deutschland zugebilligt worden; er hat das Recht kraft dieser gesetzlichen Regelung erworben (vgl. BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn).

27

Das - vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 erworbene - Urheberrecht an den Buster-Keaton-Filmen bleibt folglich nach Art. XIX Satz 3 WUA vom an sich angeordneten Vorrang des Welturheberrechtsabkommens (oben Ziff. III, 2) unberührt. Das bedeutet, daß das Recht in seinem (bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens) gesetzlich zugebilligten Bestand erhalten bleibt. Hierzu gehört auch die Schutzdauer des Rechts; die Schutzdauer umgrenzt das Recht in seinem Fortbestand und bestimmt dessen zeitlichen Schutzumfang; sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Juli 1976 ( BVerfGE 31, 275 = NJW 1972, 145, 147 = GRUR 1972, 491, 494 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66] - Schallplatten) anerkannt hat, wesentlicher Bestandteil der durch das Urheberrecht gewährleisteten und unter der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stehenden Rechtsposition. Diese Rechtsposition soll aber dem Urheber nach Art. XIX Satz 3 WUA in vollem Umfang erhalten bleiben. Das hat zur Folge, daß auch die Schutzfristberechnung nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 unberührt bleibt, da andernfalls die Schutzdauer des Rechts verändert würde. Die Heranziehung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Nr. 4 WUA würde zu einer Verkürzung der Schutzdauer führen, so daß das Recht - entgegen der Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA - nicht mehr in seinem Bestand unberührt bliebe.

28

Die Revision hält dem zu Unrecht entgegen, daß das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 hinsichtlich der Schutzfrist noch nicht zu einer gesicherten Rechtsposition des Urhebers im Sinne des Art. XIX Satz 3 WUA führen könne (in diesem Sinn auch Ulmer aaO; Bappert-Wagner aaO; Nordemann-Vinck-Hertlin aaO, Anm. 3 zu Art. XIX WUA); denn die Schutzdauer sei kein Recht an einem Werk; das Urheberrecht erlösche vielmehr kraft Gesetzes mit dem Ende der Schutzfrist; die Schutzfrist sei lediglich die zeitliche Begrenzung eines Rechts. Wohlerworbenes Recht im Sinn des Art. XIX Satz 3 WUA ist, wie ausgeführt worden ist, das dem amerikanischen Staatsangehörigen aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 kraft Gesetzes erwachsene Urheberrecht in seinem gesetzlich festgelegten Bestand. Dieser Rechtsbestand wird aber - entgegen der Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA - berührt, wenn aufgrund des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Nr. 4 WUA die Schutzdauer des Rechts verkürzt wird. Die abweichende Auffassung der Revision würde im übrigen zu dem auch von Ulmer (a.a.O. S. 64, 65) als unbillig angesehenen Ergebnis führen, daß (Verwertungs-)Rechte, die Dritte im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworben haben, (entschädigungslos) vernichtet würden; ein solches Ergebnis soll aber gerade durch die Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA vermieden werden.

29

Ein Vertrauensschutz ist nur insoweit nicht geboten, als der deutsche Gesetzgeber zur gleichen Zeit, als er den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Nr. 4-6 WUA als maßgeblich erklärte (§ 140 UrhG), keine Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festlegte (§§ 64 Abs. 1, 129 Abs. 1 UrhG). Diese inländische Schutzfristenverlängerung kommt einem Urheber, dessen Werk in den Vereinigten Staaten als Ursprungsland bei Inkrafttreten des deutschen Urhebergesetzes am 1. Januar 1966 nicht mehr geschützt war, nicht zugute (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77 - Wolfsblut).

30

4.

Schließlich kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß andere Staaten, die vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens mit den Vereinigten Staaten bilaterale Abkommen getroffen hatten, stets von einem Schutzfristenvergleich ausgegangen sein sollen und nach Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens von dem Vorbehalt des Art. IV Nr. 4 WUA Gebrauch gemacht haben (vgl. Ulmer aaO; Cour de Paris, Urteil vom 24. April 1974, GRUR Int 1975, 406 - Buster-Keaton Filme, mit Anm. Ulmer). Für die Rechtslage nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland besagt das nichts.

31

IV.

Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.