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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1978, Az.: I ZR 4/77
„Wolfsblut“

Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung eines vorbestehenden gemeinfreien Romans; Verfilmung des Romans "Wolfsblut"; Schadensersatz wegen Verstoß gegen Schutzvorschriften zum Urheberrecht; Vorbehaltener Schutzfristenvergleich im Welturheberrechtsabkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1978
Aktenzeichen
I ZR 4/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11930
Entscheidungsname
Wolfsblut
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.10.1976
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1978, 555 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1112 (amtl. Leitsatz) "Wolfsblut"

Verfahrensgegenstand

Wolfsblut

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Einem aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 in Verbindung mit Art. XIX Welturheberrechtsabkommen im Inland geschützten Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen kommt die Verlängerung der Inlandsschutzfrist durch § 64 Abs. 1 UrhG von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers nur zugute, soweit dieses Werk bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und außerdem die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war.

    (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme).

  2. b)

    Zur Frage einer freien Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung eines vorbestehenden gemeinfreien Romans.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1978
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind Filmproduktionsunternehmen, die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene Beklagte zu 1, an deren Stelle der Konkursverwalter den Rechtsstreit aufgenommen hat, befaßte sich mit dem Filmverleih. Der Geschäftsführer der Klägerin ließ sich im Jahre 1972 von der Firma U.-Verlag von B./Dr. Klaus S. Nachf. oHG, Berlin, die im ersten Rechtszug als Streithelferin der Klägerin aufgetreten war, eine Option auf den Erwerb der Verfilmungsrechte an dem Roman "Wolfsblut" ("White Fang") des amerikanischen Autors Jack L. zu Gunsten einer Schwesterfirma der Klägerin, der C. F. GmbH, einräumen. Dieses Optionsrecht stellte die Erwerberin einer weiteren Schwesterfirma der Klägerin, der C. F. GmbH & Co KG, zur Verfügung, welche daraufhin eine Verfilmung des Romans in Angriff nahm. Zunächst wurde ein Koproduktionsvertrag geschlossen, an dem neben der Beklagten zu 2 eine französische und eine spanische Filmfirma beteiligt waren. In einem Zusatzvertrage wurde vereinbart, daß die Klägerin in alle Rechte und Pflichten aus dem Koproduktionsverhältnis eintreten könne. Schon vor Abschluß dieses Koproduktionsvertrages war auf Veranlassung des Geschäftsführers der Klägerin, der bereits mehrere Drehbuchfassungen zu dem streitgegenständlichen Stoff hatte erarbeiten lassen, ein Drehbuch erstellt worden, das Grundlage der geplanten Verfilmung sein sollte. Die Beklagte zu 2 ließ im Zuge der Verwirklichung des gemeinsamen Projekts ein neues Drehbuch erarbeiten. Aufgrund verschiedener Differenzen bei der Produktion kündigte die Firma C. F. GmbH & Co KG den Koproduktionsvertrag mit Schreiben vom 14. Mai 1973. Anschließend trat die C. F. GmbH mit Zustimmung des U.-Verlags die Rechte aus dem Optionsvertrag von 1972 an die Klägerin ab, die sich nunmehr mit einer eigenen Realisierung des Filmprojekts befaßte. Die Klägerin übte die Option fristgerecht aus und zahlte die hierfür erforderlichen Beträge.

2

Die Beklagte zu 2 hat auf der Grundlage des von ihr erarbeiteten Drehbuchs eine eigene Verfilmung des Romans "Wolfsblut" von Jack L. vorgenommen; ihr Film ist im Verleih der Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland erschienen.

3

Im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß die Beklagte zu 1 zur Sicherung der behaupteten Schadensersatzansprüche der Klägerin eine Bankbürgschaft über einen Betrag von 200.000,- DM stellen sollte, während sich die Klägerin bereiterklärte, unter Verzicht auf Verbotsrechte ihre behaupteten Schadensersatzansprüche im vorliegenden Hauptsacheprozeß geltend zu machen.

4

Die Klägerin hat vorgetragen: Jack L. habe seinen Roman "White Fang" ("Wolfsblut") am 15. November 1905 beim Copyright Office in Washington angemeldet; die Witwe des am 22. November 1916 verstorbenen Verfassers habe als seine Rechtsnachfolgerin noch vor Ablauf der 28-jährigen Schutzfrist die Schutzfristverlängerung um weitere 28 Jahre beansprucht. Ungeachtet des Ablaufs dieser Schutzfristen in den Vereinigten Staaten sei der Roman noch in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 geschützt. Das Übereinkommen gelte weiterhin fort; es sei insbesondere auch nicht durch das Welturheberrechtsabkommen geändert worden; der im Welturheberrechtsabkommen vorbehaltene Schutzfristenvergleich finde auf das nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 geschützte Werk "Wolfsblut" von Jack L. keine Anwendung; für dieses Werk gelte vielmehr die 70-jährige Schutzfrist (nach dem Tod des Urhebers) gemäß dem aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 anzuwendenden deutschen Urheberrecht.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten mit ihrer Verfilmung des Romans "Wolfsblut" von Jack L. und mit der Auswertung dieses Films in die von der Klägerin wirksam erworbenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen hätten. Die Beklagten hätten ferner die der Klägerin an ihren eigenen Filmdrehbüchern erwachsenen Bearbeiterurheberrechte verletzt, da sie deren tragende Leitgedanken für ihren Film übernommen hätten; die Beklagte zu 2 habe das von ihr verfilmte Drehbuch in unfreier Bearbeitung des Drehbuchs der Klägerin geschaffen und den Film danach hergestellt. Übernommen worden sei die im Drehbuch der Klägerin entwickelte Kontroverse zwischen zwei Freunden einerseits und einem Gegenspieler andererseits. Die Beklagte zu 2 habe dabei als wesentlichen Schauplatz des Films ebenfalls Dawson City gewählt. Sie habe, wie die Klägerin, den Konflikt zwischen einander gegenüberstehenden Menschen mit unterschiedlichen Charakteren in den Vordergrund gestellt. Ferner habe sie die von der Klägerin erfundene zweite Hauptfigur, die dem Helden Scott während der ganzen Filmhandlung zur Seite gestellt sei, vorbehaltlos übernommen. Die Unterschiede in der einzelnen Ausgestaltung der Personen, Charaktere und Situationen seien angesichts der Übereinstimmungen bedeutungslos.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzusetzenden Schadensersatzbetrag zu leisten, der seit dem Tage der Klagezustellung mit 10 % zu verzinsen ist.

  2. 2.

    im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, daß der Klägerin die in Deutschland noch geschützten Weltverfilmungsrechte an dem Roman "Wolfsblut" (Originaltitel "White Fang") von Jack L. ausschließlich zustehen.

7

Nach Auffassung der Beklagten ist der Roman "Wolfsblut" in der Bundesrepublik nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Der Schutzfristenvergleich des Welturheberrechtsabkommens habe gegenüber dem Prinzip der Inländerbehandlung nach dem deutsch-amerikanischen Übereinkommen vom 15. Januar 1892 den Vorrang. Daher beschränke sich die Schutzfrist nunmehr auf die (bereits abgelaufene) amerikanische Copyright-Frist; denn der deutsche Gesetzgeber habe in § 140 UrhG ausdrücklich die Anwendung des Art. IV Nr. 4-6 WUA (mit dem Schutzfristenvergleich) vorgeschrieben. Bearbeiterurheberrechte der Klägerin seien nicht verletzt. In dem von der Beklagten zu 2 erstellten Drehbuch und in dem danach hergestellten Film seien keinerlei urheberrechtsschutzfähige Elemente aus dem Drehbuch der Klägerin erkennbar. Im übrigen habe der Geschäftsführer der Klägerin selbst früher das Drehbuch der Beklagten zu 2 als "etwas ganz anderes" bezeichnet. Die angeblichen Übereinstimmungen seien als solche nicht schutzfähig und zum Teil filmisch bedingt. Die konkrete Gestaltung von Drehbuch und Film der Beklagten weiche entscheidend von dem Drehbuch der Klägerin ab.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre geltend gemachten Ansprüche.

9

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden urheberrechtliche Ansprüche aus einer Verletzung der Rechte am Originalwerk "Wolfsblut" ("White Fang") Jack L. aus, da dieses Werk in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr urheberrechtlich geschützt sei. § 140 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 habe klargestellt, daß der deutsche Gesetzgeber von der in Art. IV des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 (BGBl 1955 II S. 101) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, die (inländischen) Schutzfristen für ausländische Urheber auf die in ihren Heimatländern geltenden Fristen zu begrenzen. Diese Regelung habe nach Art. XIX Satz 2 WUA grundsätzlich Vorrang vor dem noch fortgeltenden Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 (RGBl S. 473). Ob die Regelung in Art. XIX Satz 3 WUA einen Bestandsschutz bis 1966 zugunsten des Werks von Jack L. ergebe, könne dahinstehen. Die nach Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom deutschen Gesetzgeber für deutsche Urheber eingeführte Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre könne jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung wohlerworbener Rechtspositionen nicht mehr auf den Roman "Wolfsblut" erstreckt werden, auch wenn dieser durch die genannte Vorschrift bis 1966 (also über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus) geschützt gewesen sein sollte. Auch dies ergebe sich aus § 140 UrhG, der bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes klargestellt habe, daß die erstmals in den USA erschienenen Werke anders zu behandeln seien als bisher.

11

Das Berufungsgericht hat ferner eine Verletzung von Bearbeiterurheberrechten der Klägerin durch die Beklagten verneint. Eine Gegenüberstellung der Drehbücher, so hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts ausgeführt, zeige, daß die aufweisbaren Übereinstimmungen zwischen beiden Drehbüchern sich nicht auf schutzfähige Elemente und Bestandteile des Drehbuchs der Klägerin bezögen. Die angeblich von der Klägerin selbständig entwickelten und von der Beklagten zu 2 übernommenen Elemente, nämlich die Idee, den Wolfsh- und nur als Begleiterscheinung einer menschlichen Konfliktsituation zu nutzen, die Schilderung einer Kontroverse zwischen zwei Freunden einerseits und einem Gegenspieler andererseits, die Verlegung des Hauptschauplatzes nach Dawson City und die Herausstellung eines Konflikts zwischen einander gegenüberstehenden Menschen mit unterschiedlichen Charakteren sowie die Erfindung einer Begleitfigur für den "Positiven Helden" Scott seien nur in ihrer konkreten Ausgestaltung schutzfähig. Als bloße Handlungsideen stellten sie wohlbekannte und gängige Grundmuster, besonders für Aktions- und Abenteuerfilme, dar oder seien filmdramaturgisch bedingt. Insbesondere erscheine es bei Filmen dieses Genres unumgänglich, daß die Spielhandlung im menschlichen Milieu abgewickelt werde, wobei die Bezeichnung des Hauptschauplatzes mit dem Namen Dawson City auch im Drehbuch der Beklagten zu 2 nicht als Übernahme eines schutzfähigen Elements angesehen werden könne. Soweit überhaupt die dramaturgischen Grundmuster in beiden Drehbüchern ähnlich seien und nicht auf die gemeinsame Vorlage, nämlich den Roman von Jack L. zurückgingen, weise die Ausgestaltung der verschiedenen Charaktere, Handlungsabläufe und Konfliktsituationen im einzelnen keine relevanten Übereinstimmungen auf.

12

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

13

II.

1.

Das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (RGBl S. 473) ist in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922 RGBl II S. 129 und Proklamation des Präsidenten der USA vom 25. Mai 1922; ferner Notenwechsel vom 6. Februar 1950 und 20. Juni 1950, GRUR 1950, 414). Nach Art. 1 des Übereinkommens wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt. Dabei ist anerkannt, daß dieser Schutz ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (siehe das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme; ferner OLG Köln Leipz. Zeitschrift Bd. XV (1921), Sp. 33; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl., 1928, Anm. 3 zu Art. 1 des Übereinkommens; Ulmer GRUR Int 1960, 57, 63). Für einen Inlandsschutz des Werkes "Wolfsblut" des am 22. November 1916 verstorbenen Jack L. aufgrund des Übereinkommens vom 15. Januar 1892 ist es daher unerheblich, daß dieses Werk in den USA nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.

14

2.

Daran hat sich im Ergebnis durch das (am 16.9.1955 für die USA und die Bundesrepublik in Kraft getretene) Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 6. September 1952 (BGBl 1955 II S. 101) nichts geändert. Das Welturheberrechtsabkommen hat zwar nach seinem Art. XIX Satz 2 - einschließlich des von der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 140 UrhG beanspruchten Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Nr. 4-6 WUA - Vorrang vor dem bilateralen Übereinkommen vom 15. Januar 1892. Doch bleiben hiervon gemäß Art. XIX Satz 3 WUA die Rechte an einem Werk unberührt, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens erworben worden sind. Zu solchen unter die Bestandsgarantie des Art. XIX Satz 3 WUA fallenden Rechte gehört auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes (vgl. Ulmer aaO). Damit unterliegt aber auch die Gewährung des Inlandsschutzes aufgrund des (bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens bestehenden) bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892 dieser Bestandsgarantie nach Art. XIX Satz 3 WUA (v. Bar Ufita 1977 (Bd. 78), S. 17, 26, 27; Ulmer aaO); denn erst durch dieses Übereinkommen (in Verbindung mit der inländischen Urheberrechtsgesetzgebung) ist dem amerikanischen Urheber für sein in den USA erstveröffentlichtes Werk das Urheberrecht in Deutschland zugebilligt worden; er hat das Recht auf Grund dieser gesetzlichen Regelung erworben (vgl. BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn).

15

3.

Zu dem danach durch das Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens unberührt bleibenden Bestand des vorher (aufgrund des bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892) erworbenen (inländischen) Urheberrechts an dem Werk "Wolfsblut" Jack L. gehört auch die gesetzlich zugebilligte Schutzdauer des Rechts; denn die Schutzdauer umgrenzt das Recht in seinem Fortbestand und bestimmt dessen zeitlichen Schutzumfang. Das hat aber zur Folge, daß auch die Schutzfristberechnung nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 unberührt bleibt, da andernfalls die Schutzdauer des Rechts verändert würde. Die Heranziehung des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Nr. 4 WUA würde zu einer Verkürzung der Schutzdauer führen, so daß das Recht - entgegen der Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA - nicht mehr in seinem Bestand unberührt bliebe. - Der abweichenden Auffassung, die insbesondere von Ulmer (aaO; ferner Bappert-Wagner, Internationales Urheberrecht, Anm. 1 14 zu Art. XIX WUA; Nordemann-Vinck-Hertlin, Internationale Urheberrecht, Anm. 3 zu Art. XIX WUA) vertreten wird und nach der das Übereinkommen vom 15. Januar 1892, das einen Schutzfristenvergleich nicht vorsieht, noch nicht zu einer gesicherten Rechtsposition im Sinne des Art. XIX Satz 3 WUA führen soll, kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat in seinem (zur Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme näher ausgeführt hat.

16

4.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der durch Art. XIX Satz 3 WUA gewährleistete Bestandsschutz für vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens (aufgrund des bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892) erworbene Rechte grundsätzlich auf den Rechtsbestand zur Zeit des Inkrafttretens des Welturheberrechtsabkommens beschränkt oder ob eine nachträgliche Erweiterung des Rechts ebenfalls von der Regelung des Welturheberrechtsabkommens unberührt bleiben soll. Bei der Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 UrhG, die nach § 129 Abs. 1 UrhG auch bereits bestehenden, noch geschützten Werken zugute kommen soll, hat der deutsche Gesetzgeber für den Inlandsschutz von im Ausland erstveröffentlichten Werken nach dem Welturheberrechtsabkommen gleichzeitig in § 140 UrhG den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Nr. 4-6 WUA als maßgeblich erklärt. Das hat aber zur Folge, daß nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrecht den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bezw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur dann und in dem Ausmaß die Schutzfristverlängerung zugutekommt, soweit diese Werke bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war. Da aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Werk "Wolfsblut" von Jack L. in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland am 1. Januar 1966 nicht mehr geschützt war, kommt dem Werk die Schutzfristverlängerung nach inländischem Recht nicht mehr zugute.

17

III.

Das Berufungsgericht hat ferner eine Verletzung der von der Klägerin erworbenen Bearbeitungsurheberrechte durch das verfilmte Drehbuch der Beklagten verneint. Die Revisionsrügen gegen diese weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung greifen nicht durch.

18

1.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 286 ZPO verletzt, weil es das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten zur Frage der behaupteten unfreien Benutzung ihres Drehbuchs nicht eingeholt habe, ist unbegründet; auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO verletzt, weil es seine eigene Sachkunde auf dem speziellen Gebiet der Filmdrehbücher nicht in den Urteilsgründen dargelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Der Tatrichter kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn er seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und diese auch nicht offensichtlich unzureichend ist (vgl. BGH LM (C) Nr. 10, LM (E) Nr. 15 zu § 286 ZPO). Als laufend mit Problemen des literarischen Urheberrechts befaßter Spezialsenat konnte sich der Tatrichter ohne Rechtsverstoß eine solche genügende eigene Sachkunde zumessen. Hierauf hat das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich verwiesen. Einer weiteren Begründung bedurfte es insoweit nicht; insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht noch besonders darauf hinweisen, daß dieser Spezialsenat auch wiederholt mit der Beurteilung von Filmdrehbüchern befaßt wird; Filmdrehbücher gehören - ungeachtet ihrer Besonderheiten - in den Bereich der von ihm ausdrücklich erwähnten literarischen Werke (vgl. § 2 UrhG). Daß das Berufungsgericht die Besonderheiten von Filmdrehbüchern übersehen hätte, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen; vielmehr stellt es bei seiner Beurteilung u.a. gerade auf die filmdramaturgischen Notwendigkeiten und die Besonderheiten von Aktions- und Abenteuerfilmen der in Frage stehenden Art ab.

19

2.

In der Sache selbst wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin entwickelten und von der Beklagten zu 2 übernommenen allgemeinen Handlungselemente nur in ihrer konkreten Ausgestaltung als schutzfähig angesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß gegebenenfalls schon die Einfügung eines bestimmten Einfalls in einen Handlungsablauf unabhängig von der Wortgestaltung im einzelnen Urheberrechtsschutz erlangen kann, ebenso wie der Gang der Handlung mit seinen dramatischen Konflikten und Höhepunkten, die Akt- und Szenenführung, also die Gliederung und Anordnung des Stoffes, sowie die Rollenverteilung und Charakteristik der handelnden Personen Schutz genießen können (siehe BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone). Es hat nicht allgemein, sondern allein im vorliegenden konkreten Fall die übereinstimmenden, aus dem Drehbuch der Klägerin herrührenden Handlungselemente als nicht schutzfähig angesehen, nämlich die bloße Idee, den Wolfsh- und als Begleiterscheinung einer menschlichen Konfliktsituation zu nutzen, die Schilderung einer Kontroverse zwischen zwei Freunden einerseits und einem Gegenspieler andererseits, die Verlegung des Hauptschauplatzes nach Dawson City und die Herausstellung eines Konflikts zwischen einander gegenüberstehenden Menschen mit unterschiedlichen Charakteren sowie die Erfindung einer Begleitfigur für den positiven Helden Scott. Diese tatrichterliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; die Revision versucht insoweit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung anstelle der des Tatrichters zu setzen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß das in beiden Drehbüchern übereinstimmende Zurücktreten des Schicksals des Tieres, zumal im Hinblick auf den Titel "Wolfsblut", keineswegs naheliegend gewesen sei. Die Verlagerung des Handlungsablaufs vom tierischen in den menschlichen Sektor ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Aktions- und Abenteuerfilmen der fraglichen Art naheliegend und in gewissem Ausmaß filmdramaturgisch bedingt. Dafür, daß diese Feststellung erfahrungswidrig sei, wie die Revision meint, ist nichts erkennbar; sie wird auch nicht durch die eigene abweichende Würdigung der Revision widerlegt.

20

3.

Die Revision legt weiterhin den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Ausführungen des Landgerichts eine ihnen nicht zukommende Bedeutung bei, wenn sie meint, das Landgericht (Seite 18 der Urteilsbegründung) habe - in Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1971 (GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel) - für maßgeblich angesehen, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werkes zu werten sei. Das Landgericht hat sich an der von der Revision angeführten Stelle seiner Urteilsbegründung vielmehr im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller behaupteten Übernahmen lediglich auch noch im einzelnen mit der behaupteten Übereinstimmung im Zurücktreten des tierischen Schicksals, nämlich des Wolfshundes White Fang, hinter der Darstellung menschlicher Konflikte befaßt. Es hat dieses Handlungselement als naheliegend und als durch das filmische Medium bedingt angesehen; dem ist das Berufungsgericht, wie dargelegt worden ist, gefolgt; damit hat aber weder das Landgericht noch das Berufungsgericht einen quantitativen Maßstab an die behauptete Entlehnung angelegt.

21

4.

Die Revision kann sich auch nicht darauf stützen, daß es sich hier nicht um die behauptete Übernahme eines einzelnen Einfalls, sondern um eine Vielzahl von Übernahmen handle. Auf die zahlenmäßige Quantität der behaupteten Entnahmen kommt es, wie die Revision an anderer Stelle selbst mit Recht bemerkt, urheberrechtlich grundsätzlich nicht an.

22

Entscheidend ist insoweit allein, ob das, was als entnommen beanstandet wird, urheberrechtlich schutzfähig ist, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGH GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel). Das hat aber das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung für alle hier in Frage stehenden Handlungselemente ohne Rechtsverstoß verneint; das Berufungsgericht hat lediglich deren konkrete Ausgestaltung, die aber in dem beanstandeten Drehbuch der Beklagten nicht wiederkehrt, als schutzfähig angesehen.

23

5.

Schließlich konnte auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin absehen, der Verfasser des Drehbuchs der Beklagten zu 2 habe des Drehbuch der Klägerin als Vorlage verwendet und eingehende Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Einfügung einer neuen Figur und über die Fortführung des Gegenspielers Scott über die Gesamtdauer der Filmhandlung geführt. Das Berufungsgericht ist - wie sich schon aus seiner Darstellung des Sachverhalts (BU S. 4) ergibt - davon ausgegangen, daß der Verfasser des Drehbuchs der Beklagten Kenntnis vom Drehbuch der Klägerin hatte und auf dessen Grundlage ein neues Drehbuch für die - beiden Fassungen zugrundeliegende - Verfilmung des Romans "Wolfsblut" von Jack L. erstellte. Eine Beweiserhebung hierüber erübrigte sich folglich. Allein aus der Benutzung des Drehbuchs der Klägerin als Vorlage für das neu geschaffene Drehbuch der Beklagten läßt sich - wie aber offenbar die Revision meint - noch nichts dafür entnehmen, ob diese Benutzung urheberrechtlich unfrei ist oder als freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich nicht beanstandet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich erst aus einem Vergleich beider Drehbuchfassungen. Aufgrund eines solchen Vergleichs hat aber das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterliche Würdigung das Vorliegen einer unfreien Benutzung verneint.

24

IV.

Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger