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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1961, Az.: I ZR 26/60
„Spritzgußmaschine“

Wettbewerbsgemäße im Vertrauen in Anstand und Lauterkeit geführte Vertragsverhandlungen i.R.d. Abwerbung von Angestellten eines Verhandlungspartners; Bestimmung des Zeitraums eines Beschäftigungsverbots des Abgeworbenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1961
Aktenzeichen
I ZR 26/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15429
Entscheidungsname
Spritzgußmaschine
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.12.1959
LG Ravensburg

Fundstellen

  • DB 1961, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1308-1310 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Spritzgußmaschine

Amtlicher Leitsatz

Beruht die Führung von Vertragsverhandlungen - wie bei der Anbahnung eines Gesellschaftsverhältnisses unter Wettbewerbern - entscheidend auf dem Vertrauen in Anstand und wettbewerbliche Lauterkeit des anderen Teils, so handelt dieser wettbewerbswidrig, wenn er unter Ausnutzung der Verhandlungen Angestellte seines Verhandlungspartners abwirbt.

Bei unerlaubter Abwerbung kann auf die wiederherstellende Unterlassungsklage dem Abwerbenden verboten werden, den Abgeworbenen für den Zeitraum zu beschäftigen, der dem wettbewerblichen Vorsprung entspricht, den er andernfalls auf Kosten des Geschädigten durch die Abwerbung erzielt hätte.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Pehle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Beide Parteien stellen Spritzgußmaschinen her. Die Beklagte wandte sich mit dem zunächst mündlich, dann schriftlich unterbreiteten Vorschlag an die Klägerin, diese möge mit ihr auf dem Gebiete der Herstellung von Spezialmaschinen für die kunststoffverarbeitende Industrie zusammenarbeiten, und zwar durch Zulieferung der von der Klägerin entwickelten und gebauten Revolverteller. Anschließend kam es zu der von der Beklagten angeregten Besprechung weiterer Einzelheiten, auch über technische Fragen. Die Klägerin bestätigte den Inhalt dieser Besprechung der Beklagten gegenüber dahin, man sei übereingekommen, so rasch wie möglich eine Arbeitsgemeinschaft auf dem Gebiete der Spritzgußmaschinen zu gründen, die sich auf die Entwicklung, die Fertigung und den Verkauf erstrecken und unter dem Grundsatz des größten Vertrauens beider Firmen zueinander stehen solle; die Herstellung sollte in bestimmter Weise aufeinander abgestimmt, ein derzeit bestehender Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Klägerin mit einem anderen Unternehmen gelöst werden. Die Klägerin bestätigte ferner, die Beklagte vertraulich über ihre Absicht unterrichtet zu haben, Wasch- und Geschirrspülmaschinen zu bauen und hierzu, wie zu anderen technischen Fragen, Einzelheiten angegeben zu haben. Es folgte der Entwurf eines Arbeitsgemeinschaftsvertrages, der u.a. vorsah, daß die Klägerin ihre Rechte aus einem Lizenzverträge und alle bis jetzt erteilten und angemeldeten Patente in die Gemeinschaft einbringen werde.

2

Bei dieser in den Formen vollen gegenseitigen Vertrauens geführten Besprechung traten als maßgebende Spezialkräfte der Klägerin der mit der Entwicklung betraute Ingenieur L. und der für die Fertigung verantwortliche Ingenieur H. auf.

3

In der Folge standen die Parteien in Briefwechsel über die Frage der Zusammenarbeit; sie tauschten dabei auch technische Zeichnungen aus, bis schließlich die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 1958 mitteilte, sie habe an einer Zusammenarbeit kein Interesse.

4

Inzwischen hatte die Beklagte durch ihren örtlichen Vertreter erfahren, daß die Ingenieure L. und H., die sich bei der Klägerin in ungekündigter Stellung befanden, die Absicht hätten, von der Klägerin wegzugehen. H. hatte hierzu noch nichts unternommen, L. hatte sich zwar um neue Stellungen bemüht, jedoch ohne Erfolg. In Besprechungen mit ihnen, die nach dem 5. September und vor dem 7. Oktober 1958 stattgefunden haben, erörterte man zunächst einen Plan, wonach L. und H. sich selbständig machen und dann mit einem ihnen von der Beklagten zu vermittelnden Kapital ihre technischen Entwicklungspläne auf dem Gebiete der Spritzgußmaschinen verwirklichen sollten; das erwies sich jedoch nicht als durchführbar. Nunmehr erklärte sich die Beklagte bereit, beide Ingenieure bei sich anzustellen; am 7. Oktober 1958 sagte der Inhaber der Beklagten ihnen ein bestimmtes Gehalt und sonstige Leistungen zu; in einer weiteren Besprechung bei der Beklagten vom 18. und 19. Oktober 1958 wurden mit L. und H. Anstellungsverträge geschlossen; bei dieser Gelegenheit versprach die Beklagte dem L. gesondert 1.300 DM; dem H. 1.000 DM, um sie zu veranlassen, eine neue Idee L.'s für die künftige Produktion der Beklagten zu fördern und an der Spritzgußmaschine "Ähnlichkeitsmerkmale auszubügeln", damit sie für die Beklagte hergestellt werden könne, ohne daß es zu Reibungen zwischen den Parteien kommen könne. Mit dieser Tätigkeit sollten die beiden Ingenieure sogleich beginnen.

5

Bei dieser Gelegenheit wies H. die Vertreter der Beklagten darauf hin, daß die Produktion bei der Klägerin zum Erliegen kommen werde, wenn beide Fachleute gleichzeitig gingen.

6

Nach Auszahlung der zugesagten Beträge kündigten L. und H. ihr Dienstverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 31. Dezember 1958; H. ließ sich allerdings später bestimmen, das Dienstverhältnis mit der Klägerin unter Vereinbarung höherer Bezüge fortzusetzen.

7

Die Tätigkeit der beiden Ingenieure sollte bei der Beklagten in der Konstruktion von Spritzgußmaschinen, in der Hauptsache in der Entwicklung von horizontalen und vertikalen Revolvermaschinen bestehen; solche hatte die Beklagte bis dahin nicht hergestellt. Der Anstellungsvertrag der Klägerin mit H. enthielt die, wie das Berufungsgericht feststellt, in Verträgen mit Ingenieuren übliche Bestimmung, daß ihm untersagt sei, während der Dauer des Dienstverhältnisses für eine Konkurrenzfirma zu arbeiten; in dem Vertrag mit dem Ingenieur L. hieß es nur, daß er sich verpflichte, die ihm übertragenen Arbeiten treu und gewissenhaft durchzuführen und die Interessen der Firma innerhalb und außerhalb der Dienstzeit sorgfältig zu wahren; das legt das Berufungsgericht aber ebenfalls als vertraglichen Ausschluß einer gleichzeitigen Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma aus.

8

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten zu verbieten, den Ingenieur L. bis zum 31. Dezember 1959 bei bestimmten, aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlichen Aufgaben zu beschäftigen oder die dort genannten Maschinen oder Konstruktionen von ihm zu beziehen;

  2. 2.

    die Beklagte zur Zahlung des für H. aufgewendeten Mehr-Gehalts von 975,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1959 zu verurteilen;

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen durch die Abwerbung L.'s entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

9

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

10

Das Landgericht hat dahin erkannt:

  1. 1.

    Der Beklagten wird unter Androhung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Ingenieur W. L. bis zum 31.12.1959 bei der Entwicklung und Fertigung von Revolverspritzmaschinen mit rotierendem Formschluß oder ähnlicher Maschinen, welche die Verwendung von mehreren Einfach- oder Mehrfachformen ermöglichen, zu beschäftigen oder diese Maschinen betreffende Konstruktionen L.'s von diesem direkt oder indirekt zu beziehen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 975,40 DM samt 4 % Zinsen aus 487,70 DM seit dem 5. Januar 1959 und 4 % aus weiteren 487,70 DM seit dem 1. Februar 1959 zu zahlen.

    Wegen der mehr geforderten Zinsen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Abwerbung des Ingenieurs L. entstanden ist und noch entstehen wird.

11

Die Kosten hat es zu 1/6 der Klägerin, zu 5/6 der Beklagten auferlegt.

12

Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Unterlassungs- und des Feststellungsanspruchs weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

13

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Ingenieur L. durch Zahlung von 1.300 DM zu einem Vertragsbruch verleitet und dadurch sowohl § 1 UWG als auch § 826 BGB verletzt; die dieser Zahlung zugrunde liegende Vereinbarung sei nach ihrem Zweck, die bei der Beklagten zu entwickelnden Revolverspritzgußmaschinen bereits für die nächste Frühjahrsmesse in Hannover reif zu machen, ein so wichtiges Teilstück der von der Beklagten mit den Ingenieuren der Klägerin geschlossenen Abmachungen gewesen, daß diese auch insgesamt gegen die bezeichneten Vorschriften verstießen.

14

Das Berufungsgericht nimmt weiter an, das Verhalten der Beklagten bei der Abwerbung der beiden Ingenieure habe gegen eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Treuepflicht verstoßen und verpflichte sie deshalb unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wie auch des unlauteren Wettbewerbs zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Hierzu hat es ausgeführt, Verhandlungen über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft erforderten regelmäßig die Gewährung von Einblicken in betriebsinterne Dinge, die Außenstehenden und erst recht Mitbewerbern nicht offenbart würden; auch hier seien solche Einblicke gewährt worden; ohne weitgehendes gegenseitiges Vertrauen sei das nicht möglich. Jeder Partner dürfe daher verlangen, daß der andere Teil ihn nicht länger hinhalte, wenn er bereits entschlossen sei, zu- oder abzusagen; vor allem dürfe er aber erwarten, daß der andere während der Verhandlungen nichts tue, was das Verhandlungsziel zum Scheitern bringen müsse oder den anderen Teil so schwer schädige, daß es ihn der Verhandlungsposition beraube. Das sei hier geschehen, und der Inhaber der Beklagten sei sich hierüber schon am 7. Oktober 1958 klar gewesen.

15

A.

1.

Die Revision steht hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung auf dem Standpunkt, das Berufungsurteil könne schon wegennachträglichen Ablaufs der darin für die Unterlassungspflicht gesetzten Frist nicht aufrechterhalten werden.

16

Wenn damit gesagt sein soll, das Revisionsgericht habe bei einem befristeten Unterlassungsgebot den Ablauf der Frist als neue Tatsache zu berücksichtigen, so könnte dem nicht beigetreten werden.

17

Durch den Ablauf der im Urteil bezeichneten Frist ist auch nicht etwa das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Verbots weggefallen; denn wenn auch Unterlassungsurteile in erster Linie in die Zukunft wirken, so bilden sie zugleich doch auch die Grundlage für die Vollstreckung wegen Zuwiderhandlungen, die während der Geltungsdauer des Verbots begangen sind. Der Ablauf der in dem Verbot bestimmten Frist steht einer solchen Vollstreckung nicht entgegen (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 890 Anm. II 3 n.w.Nachw.; Kuhnt, DR 1941, 2369, 2376). Wollte man das Gegenteil annehmen, so müßte übrigens die nach Ablauf der Verbotsfrist eingelegte Revision der Beklagten insoweit mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden.

18

2.

Die Revision greift die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht an, soweit dieses das Verhalten der Beklagten im Falle L. als einen Verstoß gegen §§ 1 UWG, 276, 826 BGB gewertet hat. Diese rechtliche Würdigung ist auch nicht zu beanstanden.

19

a)

Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem Versprechen und Gewähren einer einmaligen Zahlung von 1.300 DM für eine noch während des Dienstverhältnisses mit der Klägerin zu entwickelnde vertragswidrige Tätigkeit des L. eine Verleitung zum Vertragsbruch gesehen, die in Schädigungsabsicht vorgenommen worden ist und einen vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1 UWG, 826 BGB darstellt, darüber hinaus aber auch die besonderen Pflichten verletzt, die durch Anbahnung der Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und der Klägerin begründet worden waren.

20

b)

Bedenkenfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die auf ordnungsmäßige Lösung des Dienstverhältnisses gerichtete Abwerbung auch bei Schlüsselkräften selbst dann noch nicht sittenwidrig ist, wenn dabei für das künftige Arbeitsverhältnis besonders günstige Regelungen zugesagt werden. Dem Berufungsgericht ist aber andererseits auch darin beizutreten, daß ein solches Verhalten Wettbewerbswidrig ist, wenn der Abwerbende aufgrund von Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber des Abgeworbenen zur Unterlassung eines solchen Verhaltens verpflichtet ist. Eine solche Pflicht besteht unter dem Gesichtspunkt des durch Vertragsverhandlungen begründeten gegenseitigen Vertrauensverhältnisses (§ 276 BGB) jedenfalls dann, wenn die Vertragsverhandlungen auf den Abschluß eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet sind; daß dies hier der Fall war, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. In einem solchen Falle setzen die Vertragsverhandlungen, wie es der Tatrichter im einzelnen aufgrund des Briefwechsels als gemeinsame Vorstellung der Parteien dargelegt hat, ein hohes Maß gegenseitigen Vertrauens voraus. Dieses Vertrauen bildete den Anlaß, daß die zum Zwecke des Vertragsschlusses Verhandelnden einander weitgehenden Einblick in ihre technischen und persönlichen betrieblichen Verhältnisse gewährten, obwohl sie Mitbewerber waren. Die gedeihliche Führung solcher Vertragsverhandlungen hängt jedenfalls bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses entscheidend von dem Vertrauen in Anstand und wettbewerbliche Lauterkeit des anderen Teiles ab; deshalb stellt nach dem Urteil des redlich denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden ein Bruch dieses Vertrauens neben der Verletzung der aus § 276 BGB folgenden Pflicht zugleich auch eine Verletzung des § 1 UWG dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 261 zu§ 1 UWG für den Fall der Vertragsverletzung). Dem Umstände, daß die abgeworbenen Angestellten den Wunsch haben erkennen lassen, von der Klägerin wegzugehen, kommt unter diesen Umständen keine rechtliche Bedeutung zu, da die Verleitung zum Vertragsbruch oder zur Lösung des Arbeitsverhältnisses, wie der Senat für den rechtsähnlichen Fall der Verleitung zum Bruch von Bezugsverpflichtungen ausgesprochen hat (Urt. v. 11. Juli 1958 - I ZR 190/57 - Bierbezug), nicht mit dem Begriff der strafrechtlichen Anstiftung gleichzusetzen ist.

21

Zu den aus § 276 BGB der Beklagten obliegenden Pflichten gehörte es hiernach, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, insbesondere auch, die Abwerbung gerade derjenigen Schlüsselkräfte zu unterlassen, ohne die es der Klägerin unmöglich sein mußte, den in Aussicht genommenen Beitrag im Rahmen der angebahnten Zusammenarbeit zu leisten; das traf im Streitfall zu; die Abwerbung mußte daher nach Lage der Sache den Vertragsverhandlungen den Boden entziehen. Diese Wirkung war dem Inhaber der Beklagten auch bekannt. Die Beklagte ist der Klägerin daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser durch die rechtswidrige Abwerbung des Ingenieurs L. entstanden ist.

22

Auf die weitere Frage, ob auch ein schuldhafter Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten Gewerbebetrieb gegeben ist, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

23

3.

Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht eine Unterlassungspflicht noch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bejaht hat (16. Dezember 1959), obwohl es selbst davon ausgegangen sei, daß L. ohne die Einwirkung der Beklagten "im Laufe des Jahres 1959" bei der Klägerin ausgeschieden wäre. Die Revision meint ferner, der Beklagten hätte auch nicht verboten werden dürfen, mit L. als selbständigen Gewerbetreibenden auf dem fraglichen Gebiete in Verbindung zu treten; wenn dem Ingenieur L. eine gleichartige Wettbewerbsbeschränkung nicht auferlegt werden dürfe, dann auch der Beklagten nicht; die Verurteilung stelle daher einen Eingriff in die durch Art. 2 und 12 des Grundgesetzes geschützten Rechte dar.

24

a)

Die Ausführungen der Revision gehen fehl. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für unterlassungspflichtig gehalten; für diesen sog. deliktischen Unterlassungsanspruch gelten die zu § 249 BGB entwickelten Grundsätze. Diese hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine Vorstellung geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin, daß die Beklagte aufgrund der §§ 1 UWG, 826, 249 BGB verpflichtet sei, die Klägerin so zu stellen, als wenn die Abwerbung nicht geschehen wäre; die Klägerin könne insbesondere Fernhaltung eines Schadens fordern, der als adäquate Folge der unerlaubten Abwerbung anzusehen wäre; deshalb müsse die Beklagte daran gehindert werden, durch eigene Inanspruchnahme der Mitarbeit des Abgeworbenen einen wettbewerblichen Vorsprung vor der Klägerin zu gewinnen, bevor die in der Entwicklung zurückgeworfene Klägerin den Ausfall des Abgeworbenen durch eigene Anstrengungen wieder eingeholt habe. Diese Betrachtungsweise, die weitgehend auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung liegt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter Zuhilfenahme des § 287 ZPO den Zeitpunkt geschätzt hat, bis zu dem sich die schadenstiftende Handlungsweise der Beklagten zum Nachteil der Klägerin auswirkte, und wenn es dabei erwogen hat, daß die Klägerin in der Entwicklung ihrer einschlägigen Fertigung um etwa ein Jahr zurückgeworfen worden sei.

25

Die Revision übersieht bei ihren Darlegungen weiter, daß es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich alsungewiß bezeichnet werden kann, wann L. sich ohne Eingreifen der Beklagten von der Klägerin gelöst hätte. Der Weggang des Abgeworbenen stellt solchenfalls lediglich eine sog. hypothetische Schadensursache dar, die zwar zu Lasten des Geschädigten berücksichtigt werden muß, wenn sie auf vor der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung gegebenen Umständen beruht (BGHZ 10, 6, 12; 20, 275, 279; 29, 207, 215), von der aber, um rechtlich beachtet werden zu können, in jedem Falle feststehen muß, daß sie tatsächlich eingetreten wäre (BGHZ 8, 288, 296; 10, 6, 12); das gilt entsprechend für den der Schadensermittlung zugrunde zu legenden Zeitpunkt, wenn nach der Überzeugung des Tatrichters bezüglich des Eintritts des hypothetischen Ereignisses nur der Endzeitpunkt feststeht. Dann ist dieser Endzeitpunkt zugrunde zu legen.

26

Der Revision ist ferner entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht nur festgestellt hat, L. wäre bei der Klägerin ausgeschieden, nicht aber auch, daß er ohne die rechtswidrige Einwirkung der Beklagten gerade zu ihr gegangen wäre. Das aber wäre nötig, um sagen zu können, der von der Beklagten verursachte Schaden wäre ohnehin eingetreten.

27

b)

Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für wettbewerbsbeschränkende Abreden mit Angestellten geltenden Vorschriften der §§ 60, 74 ff, 75 d HGB nicht beachtet, erledigt sich schon dadurch, daß der Ingenieur L. nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht als Handlungsgehilfe anzusehen ist.

28

Inwiefern aber das Berufungsgericht mit der Verurteilung zur Unterlassung weiter gegen Art. 2, 12 GG verstoßen haben soll, ist nicht erfindlich. Wer wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schadenszufügung ersatzpflichtig ist und deshalb die Zusammenarbeit mit einem auf solche Weise Abgeworbenen auf einem eng begrenzten Sachgebiet zu unterlassen hat, kann nicht wohl das Grundgesetz in Anspruch nehmen, um einem angemessenen befristeten Verbot dieses Inhalts zu entgehen. Wenn die Revision hierbei den Schutz des Abgeworbenen im Auge hat, so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser sich unter eigener Vertragsverletzung an dem der Klägerin Schaden zufügenden Verhalten der Beklagten beteiligt hat und daß auch nicht dargetan ist, inwiefern das gegen die Beklagte gerichtete, übrigens auch sachlich auf bestimmte Konstruktionen beschränkte Verbot ihn hindern würde, sich auf seinem Arbeitsgebiet insbesondere unter Zusammenarbeit mit Dritten zu betätigen.

29

Aus denselben Gründen geht auch die Rüge der Revision fehl, dem nun selbständig tätigen Abgeworbenen habe die Erwerbsmöglichkeit nicht in bezug auf die Beklagte genommen werden dürfen, da diese ja nur über ein Anstellungsverhältnis mit ihm verhandelt habe. Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten bestand in der sittenwidrigen, auf Lösung desbisherigen Dienstverhältnisses gerichteten Einwirkung. Zwischen diesem Verhalten und der behaupteten selbständigen Tätigkeit des Abgeworbenen besteht aber ursächlicher Zusammenhang. Darauf, ob ursprünglich ein Anstellungsverhältnis bei derBeklagten gewollt war oder ob es zustande gekommen ist, kommt es rechtlich nicht an.

30

4.

Die Revision rügt schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, das Ziel der Vertragsverhandlungen sei infolge der im Oktober 1958 geführten Verhandlungen der Beklagten mit den abgeworbenen Schlüsselkräften der Klägerin nicht mehr zu erreichen gewesen; wahrer Grund der Beendigung der Vertragsverhandlungen sei, wie das Berufungsgericht infolge Übergehung von Beweisangeboten der Beklagten verkannt habe, eine ungünstige Auskunft über die Klägerin gewesen.

31

Auf diesen Vortrag der Beklagten kommt es aus Rechtsgründen nicht an, denn das Berufungsgericht hat das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten ohne Rechtsirrtum nicht etwa nur in der Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Bereitschaft zum Abschluß des Vertrages, sondern vor allem auch darin gesehen, daß die Beklagte die berechtigte Erwartung der Klägerin getäuscht habe, daß sie während der Verhandlungen nichts tue, was das Verhandlungsziel zum Scheitern bringen oder den anderen Teil so schwer schädigen mußte, daß er seiner Verhandlungsposition beraubt war. Da die Beklagte diese oben bereits näher gekennzeichnete Unterlassungspflicht verletzt hat, ist es auch für den Umfang der Schadensersatzpflicht entgegen der Auffassung der Revision gleichgültig, ob die Beklagte ab 7. Oktober 1958 nur noch zum Schein verhandelt hat.

32

B.

Feststellungsantrag

33

1.

Die nicht näher begründete Rüge der Revision, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, da Leistungsklage ohne weiteres möglich gewesen sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Entwicklung des Schadens jedenfalls bei Erhebung der Klage nicht zu übersehen war und der Kläger regelmäßig nicht verpflichtet ist, im Rechtsstreit zur Leistungsklage überzugehen (RGZ 108, 201, 202; BGH GRUR 1954, 80 - Astrologie, st.Rspr). Daß hier besondere Umstände vorlägen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.

34

2.

Die weitere Rüge, § 256 (gemeint wohl § 276) BGB sei verletzt, da nicht beachtet sei, daß für Verschulden bei Vertragsverhandlungen nur auf den "Vertrauensschaden" gehaftet werde, geht ins Leere, da das Berufungsgericht unter Beachtung des im Rahmen des § 276 BGB anzuwendenden § 249 BGB auf den konkreten Schaden abgestellt hat.

35

3.

Auch im Rahmen des Feststellungsantrages geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe § 249 BGB verletzt, weil es nicht beachtet habe, daß L. im Laufe des Jahres 1959 abgekehrt wäre. Insoweit übersieht die Revision insbesondere, daß der Feststellungsanspruch gar keine zeitliche Begrenzung enthält und daß die von der Revision aufgeworfene Frage der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit und der Schadenshöhe dem Leistungsprozeß vorbehalten bleibt.

36

4.

Wenn die Revision weiter eine Darlegung vermißt, wieso, da H. geblieben ist, der Klägerin durch die ohnehin drohende Abkehr ihres Ingenieurs L. überhaupt ein Schaden entstanden sein könne, so kann demgegenüber nur auf die Begründung des Berufungsurteils verwiesen werden, das (teilweise auch durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts) dargelegt hat, es sei heute schwierig, alsbald eine geeignete Ersatzkraft zu finden, die Klägerin sei daher in der Entwicklung zurückgeworfen worden. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß dieser Rückstand nur durch Aufwendungen aufgeholt werden kann, die ohne das schadenstiftende Verhalten der Beklagten nicht nötig gewesen wären. Jedenfalls hat L. infolge der Abwerbung durch die Beklagte seine Stellung bei der Klägerin früher gelöst, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Das genügt, um die für den Feststellungsantrag erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens zu begründen.

37

C.

Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bock
Krüger-Nieland
Spreng
Löscher
Pehle