Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1958, Az.: I ZR 190/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 190/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 29.01.1957
Prozessführer
1) und 2) der Eheleute H. pp,
3) der P.-Gaststätten-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hans P., in B., S. weg ...,
4) des Kaufmanns Hans P., ebenda,
5) des Kaufmanns Dr. jur. Emil I. in B., S.straße ...,
Prozessgegner
die S.-Brauerei Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Hans S., in B., S.straße ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Christoph, Dr. Weiss, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beklagten zu 5) wird das Urteil des 2. Zivilsenats, des Kammergerichts in Berlin vom 29. Januar 1957 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 5) erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision der Beklagten zu 3) und 4) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
- 3.
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung dieses Urteils wird bestimmt:
- a)
die Beklagten zu 3) und 4) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außerordentlichen Kosten der Klägerin für den ersten Rechtszug zu 23/40 - und zwar in Höhe von 17/40 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) -, für den zweiten und dritten Rechtszug zu 19/40;
- b)
die Beklagte zu 3) allein trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle drei Rechtszüge zu weiteren 11/40;
- c)
die Beklagten zu 3) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung über die restlichen, im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 5) entstandenen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im ersten Rechtszug als Beklagte zu 1) und 2) mitverklagten Gastwirtseheleute H. hatten im November 1954 von den Gastwirtseheleuten L. die von der Klägerin, einer Brauerei, mit Bier belieferte Gaststätte "D.-Klause" in Berlin-Charlottenburg übernommen. Durch einen ersten Vertrag mit der Klägerin vom 30. November 1954 waren sie in den von den Eheleuten L. am 8. Februar/12. April 1954 und damit auch in den von deren Vorgängern, den Eheleuten St. am 17. Mai 1950 mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehns-, Bierbezugs- und Sicherungsübereignungsvertrag eingetreten. Die von den Eheleuten St. herrührende Darlehnsschuld von ursprünglich 8.500 DM betrug bei dieser Schuldmitübernahme durch die Eheleute H. noch 8.337,60 DM und war mit mindestens 8 1/4 % zu verzinsen. Auf Grund eines zweiten Vertrags mit der Klägerin vom 30. November 1954 erhielten die Eheleute H. ein weiteres Darlehn von 4.000 DM. Nach beiden Verträgen waren die Eheleute H. ebenso wie ihre Vorgänger verpflichtet, bis zur restlosen Tilgung der Darlehnsschuld ihren gesamten Bierbedarf bei der Klägerin zu decken, und zwar nach dem ersten Vertrag mit mindestens 1.000 hl und wenigstens bis zum 31. Dezember 1957, nach dem zweiten Vertrag mit mindestens 600 hl und wenigstens bis zum 31. Dezember 1960. Die Darlehnsschuld sollte nach beiden Verträgen durch Mehrzahlung von 10 DM für jedes hl Faßbier bzw. 1 DM für jeden Kasten Flaschenbier, mindestens mit monatlich 200 DM, getilgt werden. Durch eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen seitens der Schuldner oder durch eine unter bestimmten Voraussetzungen zulässige fristlose Kündigung der Darlehen seitens der Klägerin sollte die Bierbezugsverpflichtung nicht berührt werden. Nach beiden Verträgen waren die Darlehnsnehmer bei Weiterübertragung der Gaststätte verpflichtet, ihren Nachfolgern die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin, insbesondere auch die Bierabnahmeverpflichtung, durch Miteintritt der Nachfolger in die Verträge aufzuerlegen. Für jedes vertragswidrig nicht von der Klägerin entnommene Liter Bier sollte eine Vertragsstrafe von 0,10 DM gezahlt werden, wobei im Falle der Aufnahme des Bierbezugs bei einer anderen Brauerei die Vertragsstrafe für das ganze dann noch nicht bezogene Quantum Bier fällig werden sollte. Das bereits im Vertrag der Eheleute St. vom 17. Mai 1950 der Klägerin zur Sicherung aller ihrer Ansprüche übereignete Gaststätteninventar (1 Schanktisch, 1 Repositorium, 1 Bierkühlraum mit Frigidaire-Anlage, Schauschrank und Büffetkühlung, 1 Kühlschrank, 22 Tische und 106 Stühle), das den Eheleuten H. nach ihrem ersten Vertrag mit der Klägerin vom 30. November 1954 ebenso wie ihren Vorgängern leihweise weiter überlassen blieb, sollte nach ihrem zweiten Vertrag vom 30. November 1954 bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag Eigentum der Klägerin verbleiben.
Im Januar 1955 suchte der Beklagte zu 4) für die damals noch in der Gründung befindliche Beklagte zu 3) einige geeignete Gaststätten in Berlin zu übernehmen. Von den Gastwirtseheleuten K., die zur "K.-Brauerei" in ähnlichen Vertragsbeziehungen gestanden hatten wie die Eheleute H. zur Klägerin, übernahm er die Gaststätte "K.". Durch notariell beurkundeten Vertrag mit den Eheleuten H. vom 24. Januar 1955 kauften er und der Beklagte zu 5) als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten zu 3) auch das Inventar der "D.-Klause". Frau H. als Verkäuferin versicherte in dem Vertrag, daß das Inventar ihr unumschränktes Eigentum sei, verzichtete zugunsten der Beklagten zu 3) auf ihre Mietrechte an den Gaststättenräumen und verzichtete auch auf ihre Rechte an der Gaststättenkonzession. Die Beklagte zu 3) übernahm nach dem Vertrag keinerlei Verbindlichkeiten aus Verträgen der Verkäuferin, z.B. Bierlieferungs- und Warenlieferungsverträgen. Von dem Kaufpreis von 25.000 DM sollten 5.000 DM für noch zu benennende Gläubiger beim Notar hinterlegt, 20.000 DM bei Übergabe des Inventars ausgezahlt werden. Die Übergabe des Inventars und der Räume sollte am 31. Januar 1955 vormittags 11 Uhr erfolgen.
Als die Klägerin hiervon erfuhr, erwirkte sie beim Landgericht Berlin unter dem 31. Januar 1955 eine einstweilige Verfügung gegen die Eheleute H., in der diesen untersagt wurde, über die Gaststätte ohne Übertragung der Bierabnahmeverpflichtung zu verfügen und das der Klägerin gehörige Inventar zu verkaufen oder Dritten den Besitz daran einzuräumen. Die Verfügung wurde den Eheleuten H. am 31. Januar 1955 um 13.40 Uhr zugestellt.
Die "D.-Klause" und ihr Inventar sind für die Beklagte zu 3) von ihren Vertretern übernommen worden. Wann die Übergabe erfolgte, insbesondere ob sie vor oder nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgte, ist streitig. Von dem mit den Eheleuten H. vereinbarten Kaufpreis wurde auf Veranlassung des Beklagten zu 4) ein der Darlehnsschuld der Eheleute H. entsprechender Betrag von 12.337,60 DM am 7. Februar 1955 an die Klägerin überwiesen. Am selben Tag forderte der Beklagte zu 4) für die Beklagte zu 3) die Klägerin auf, ihre die Gaststätte als "S." kennzeichnenden Schilder zu entfernen. Die Beklagte zu 3) bezieht ihr Bier von einer westdeutschen Brauerei.
Die Klägerin verlangt als Eigentümerin die Herausgabe des oben aufgeführten Gaststätteninventars von der Beklagten zu 3) mit der Behauptung, daß deren Vertreter beim Erwerb des Inventars von den Eheleuten H. nicht in gutem Glauben gewesen seien. Sie hat außerdem von den Eheleuten H. und den Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldnern 15.720 DM als Ersatz des Schadens gefordert, der ihr durch den von den Eheleuten H. begangenen und von den Beklagten zu 3) bis 5) mitveranlaßten und bewußt ausgenutzten Vertragsbruch entstanden sei; sie sieht diesen Schaden in der Nichtabnahme der von den Eheleuten H. nach dem Stand von Ende Januar 1955 vertragsgemäß noch abzunehmenden 1.572 hl Bier und berechnet den Schaden unter Zugrundelegung der vereinbarten Vertragsstrafe, die dem ihr entgehenden Verdienst entspreche, mit 0,10 DM je Liter.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Die Eheleute H. haben ihre Verträge mit der Klägerin als sittenwidrig bezeichnet und ihren Verstoß gegen die übernommenen Verpflichtungen damit entschuldigt, daß die Fortführung des Geschäfts wegen der übermäßig hohen Bierabnahmeverpflichtung zu ihrem Ruin geführt haben würde; sie haben ferner die Höhe der Vertragsstrafe gerügt. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben bestritten, daß sie die vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute H. mit der Klägerin gekannt hätten; sie haben sich darauf berufen, daß etwaige Vermutungen in dieser Richtung durch gegenteilige Versicherungen der Eheleute H. ausgeräumt worden seien und daß eine etwaige Ausnutzung des Vertragsbruchs der Eheleute H. ohne besondere - hier nicht vorliegende - Umstände weder als sittenwidrig noch als wettbewerbsfremd bezeichnet werden könne.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 3) zur Herausgabe des Inventars und die Eheleute H. - neben einer nur von diesen geforderten Zinszahlung auf ihre Darlehnsschuld - zu der als Schadensersatz geforderten Zahlung von 15.720 DM verurteilt, den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 5) dagegen abgewiesen. Die Verurteilung der Eheleute H. ist durch ihren Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch die Beklagten zu 3) bis 5), und zwar als Gesamtschuldner mit den Eheleuten H., zu der geforderten Schadensersatzleistung von 15.720 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Inventars hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 3) bis 5) ihre Anträge auf Abweisung des Herausgabe- und des Schadensersatzanspruchs weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Eine Voraussetzung sowohl für den Erfolg des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 3) als auch für den Erfolg des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 3) bis 5) ist es, daß die Verträge der Klägerin mit den Eheleuten H. und insbesondere die darin enthaltenen Bierabnahmeverpflichtungen rechtswirksam gewesen sind. Würden sie nicht rechtswirksam gewesen sein, so würde der aus dem Bruch dieser Verträge hergeleitete Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses schon mangels Schutzwürdigkeit der gebrochenen Verträge und mangels Entstehung eines rechtlich verfolgbaren Schadens unbegründet sein und dem Herausgabeanspruch jedenfalls seit der unstreitig erfolgten Rückzahlung der Darlehnskapitalien und der möglicherweise ebenfalls erfolgten Bezahlung der dafür geschuldeten Zinsen zumindest der Einwand der Arglist entgegenstehen.
1.
Die zu diesem Punkt von der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus §286 ZPO sind nicht begründet.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß sich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine ausdrückliche zusammenhängende Prüfung der Rechtswirksamkeit der Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten H. findet. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, jegliche Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Verträge unterlassen hätte. Das Berufungsgericht hat vielmehr durch die allgemeine Verweisung auf das Urteil des Landgerichts und durch die gedrängte Mitteilung des Ergebnisses der Erörterungen des Landgerichts auch dessen Ausführungen über die Rechtswirksamkeit der Verträge zum Inhalt des Berufungsurteils werden lassen. Es hat diese Ausführungen einschließlich der damit verbundenen Würdigung der einschlägigen erstinstanzlichen Beweisaufnahme, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils und aus einzelnen Bemerkungen über die Gültigkeit der Vertragsstrafenabrede und die Höhe des geltendgemachten Schadens ergibt, ersichtlich auch gebilligt und sich selbst zu eigen gemacht. Es hat darüber hinaus im Tatbestand des Berufungsurteils auch auf die Akten des Verfahrens über die einstweilige Verfügung und damit auf das dort befindliche Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 1955 Bezug genommen, in dem dieser Senat die Wirksamkeit der Verträge ebenfalls geprüft und bejaht hat.
Zu einer erneuten zusammenhängenden Auseinandersetzung mit den gegen die Rechtswirksamkeit der Verträge erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils bestand für das Berufungsgericht nach der Prozeßlage keine Veranlassung. Die am Berufungsverfahren allein noch beteiligten Beklagten zu 3) bis 5) hatten in ihrem von der Revision angeführten zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 17. Januar 1956 die im erstinstanzlichen Schriftsatz der Eheleute H. vom 24. April 1955 enthaltenen Behauptungen und Beweisantritte über die für sie ruinösen Folgen der Verträge mit der Klägerin lediglich "in dem Zusammenhang" und zu dem Zweck in Bezug genommen, um darzutun, daß die Eheleute H. ihnen - den Beklagten zu 3) bis 5) - das Bestehen und den Inhalt der Verträge hätten verschweigen müssen, um sie überhaupt als Käufer gewinnen zu können. Auf den Vortrag der Eheleute H. in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Mai 1955, daß ihre Verträge mit der Klägerin auch wegen Verstoßes gegen die Dekartellierungsbestimmungen unwirksam seien, hatten die Beklagten zu 3) bis 5) im Berufungsrechtszug überhaupt nicht zurückgegriffen; mangels Erwähnung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist es darüber hinaus sogar ungewiß, ob die Eheleute H. diesen schriftsätzlichen Vortrag auch in die mündliche Verhandlung eingeführt hatten. Die Verteidigung der Beklagten zu 3) bis 5) im zweiten Rechtszug konnte daher nicht dahin verstanden werden, daß sie erneut nunmehr auch ihrerseits die Unwirksamkeit der Verträge der Eheleute H. mit der Klägerin geltend machen und zu diesem Zweck tatsächliche Behauptungen aufstellen und Beweis dafür antreten wollten. Ihre hier wiedergegebene Art der Verteidigung war vielmehr gerade dann sinnvoll, wenn sie dabei von der Wirksamkeit der Verträge zumindest in der Vorstellung der Eheleute H. ausgingen.
Daß sich das Berufungsgericht nicht erneut mit dem von den Beklagten zu 3) bis 5) in Bezug genommenen Vortrag und Beweisanerbieten der Eheleute H. auseinandergesetzt hat, könnte daher als Verstoß gegen §286 ZPO nur für die Frage in Betracht kommen, ob das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten zu 3) bis 5) von den Verträgen der Eheleute H. verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat. Dazu ist bereits hier vorwegnehmend zu bemerken, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Beklagte zu 4) die Verträge gekannt hat, verfahrensrechtlich einwandfrei und unmittelbar aus anderen Umständen hergeleitet hat, denen gegenüber das allenfalls als ein mittelbares Anzeichen zu wertende Interesse der Eheleute Herrmann, ihre Verträge wegen der darin enthaltenen drückenden Bestimmungen zu verschweigen, völlig zurücktritt. Für die hier zunächst zu erörternde Frage, ob die Verträge der Eheleute H. mit der Klägerin rechtlich wirksam gewesen sind, kann dagegen ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §286 ZPO schon wegen des prozessualen Verhaltens der Beklagten zu 3) bis 5) im Berufungsrechtszug nicht festgestellt werden.
2.
Bei der dem Revisionsgericht darüber hinaus obliegenden materiell-rechtlichen Nachprüfung der Auffassung der Vorinstanzen von der Wirksamkeit der Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten H. sind demnach in tatsächlicher Hinsicht lediglich die unstreitigen Tatsachen, insbesondere die Verträge selbst, und die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Landgerichts zugrunde zu legen. Die Auslegung der Verträge ist nicht im Streit, so daß es unerörtert bleiben kann, ob es sich um nur beschränkt vom Revisionsgericht nachprüfbare Individualverträge oder um frei nachprüfbare typische Verträge handelt.
a)
Daß gekoppelte Darlehns-, Bierbezugs- und Sicherungsübereignungsverträge zwischen Brauereien und Gastwirten in der hier vorliegenden Art nicht grundsätzlich, sondern nur unter besonderen Umständen als sog. Knebelungsverträge gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach §138 BGB nichtig sind, ist in mehreren Urteilen des Reichsgerichts (vgl. JW 1906, 419 Nr. 3; RGZ 63, 390; RGZ 152, 251) anerkannt und in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (vgl. V ZR 123/51 vom 20. März 1953 - L-M BGB §247 Nr. 1 -; I ZR 24/51 vom 23. November 1951 - insoweit in NJW 1952, 344 Nr. 6 und L-M Art. V MRVO (BZ) 78 Nr. 2 nicht, in JZ 1952, 366 und MDR 1952; 222 nur teilweise abgedruckt -; I ZR 2/55 von 16. Oktober 1956 - in L-M UWG §1 Nr. 40 nur teilweise abgedruckt -) bestätigt worden. Dabei ist wiederholt betont worden, daß es von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles abhängt, ob die getroffenen Vereinbarungen und insbesondere die Bierabnahmeverpflichtungen zu einer rechtlich zu mißbilligenden drückenden Beschränkung oder sogar Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gastwirts führen (vgl. z.B. RGZ 152, 251, 253, 258, 261). Es ist weiter wiederholt betont worden, daß die Sittenwidrigkeit eines Bierabnahmevertrags nicht aus solchen Vertragsbestimmungen hergeleitet werden kann, denen der Gastwirt nach §242 BGB den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen kann und die er dadurch ihrer seine Freiheit beschränkenden Wirkung zu entkleiden vermag (RGZ 152, 251, 254, 255, 258, 260: BGH - I ZR 24/51 - vom 23. November 1951; - I ZR 254/52 - vom 23. März 1954).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - die Verträge der Eheleute H. mit der Klägerin ersichtlich geprüft. Zwar hat das Landgericht keine abstrakten Rechtsausführungen gemacht und auch nicht die oben angeführten Entscheidungen genannt, sondern sich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts beschränkt. Wohl aber hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 1955 die höchstrichterliche Rechtsprechung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Urteile RGZ 152, 251 und BGH I ZR 24/51 vom 23. November 1951 eingehend besprochen, und die Ausführungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts lassen nach Inhalt und Ausdrucksweise deutlich erkennen, daß es dabei diese von der Klägerin besprochene höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat.
Ist demnach das Landgericht von den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, so ist auch kein Rechtsirrtum bei der von ihm vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten erkennbar. Es geht insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des Landgerichts hervor, daß es auch die Frage geprüft hat, ob die den Eheleuten H. auferlegte Bierbezugsverpflichtung von übermäßig langer Dauer gewesen ist und deshalb nach §242 BGB auf das zulässige Maß hätte herabgesetzt werden müssen. Diese Frage wird im Streitfall vor allem auch für die Höhe des von der Klägerin geltend zu machenden Schadenersatzes von Bedeutung. Die Frage ist vom Landgericht verneint worden. Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei entscheidungserhebliche Umstände außer acht gelassen hätte. Die Würdigung des Landgerichts wird vielmehr auch durch den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die vom Landgericht in diesem Zusammenhang genannte und als glaubhaft bezeichnete Zeugenaussage des Angestellten F. der Klägerin als im Ergebnis zutreffend bestätigt. Dem erstinstanzlichen Einwand der Eheleute H., die ihnen auferlegte Bierbezugsverpflichtung sei angesichts des geringen Umsatzes der "D.-Klause" zu hoch und zu lange dauernd gewesen, steht bereits entgegen, daß sie F. nach seiner Aussage, deren Richtigkeit H. selbst als Partei zumindest zum Teil ausdrücklich zugestanden hat, gerade wegen der mangelnden Rentabilität der "D.-Klause" wiederholt vor deren Übernahme gewarnt hat. Wenn die Eheleute H. die "D-Klause" nach der Aussage F. gleichwohl in der Erwartung übernommen haben, sie würden "das Geschäft schon hochbringen", und wenn sie dann, noch ehe das Geschäft für sie richtig angelaufen sein konnte, es nach wenigen Wochen bereits weiterübergaben, so fehlt es ersichtlich schon deshalb an einer ausreichenden Grundlage für den Vorwurf, die Klägerin habe ihnen in sittenwidriger oder Treu und Glauben widersprechender Weise eine für den Umsatz der "D.-Klause" zu hohe Bierbezugsverpflichtung auferlegt. Die Zeit, in der sie die "D.-Klause" bewirtschaftet haben, war viel zu kurz, um beurteilen zu können, ob bei der von ihnen beabsichtigten Wirtschaftsweise in der "D.-Klause" der für die übernommene Bierbezugsverpflichtung erforderliche Umsatz erzielt werden konnte, und um ihnen zu gestatten, sich auf die Unzumutbarkeit eines Risikos zu berufen, zu dem sie sich in der von Friedrich geschilderten Weise trotz dessen Warnung gedrängt hatten.
b)
Daß Bierabnahmeverträge der hier vorliegenden Art, insbesondere in Verbindung mit Darlehnsverträgen, nicht grundsätzlich gegen die früheren Dekartellierungsbestimmungen verstoßen haben und deshalb nicht grundsätzlich nach §134 BGB nichtig sind, ist bereits in den Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 - (NJW 1952, 344 Nr. 6 = JZ 1952, 366 = MDR 1952, 222 = L-M Art. V MRVO (BZ) 78 Nr. 2) ausgesprochen worden. Ob im Streitfall besondere Umstände vorgelegen haben, aus denen sich ein Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen ergeben würde, könnte vom Revisionsgericht nur beurteilt werden, wenn in dieser Richtung liegende Umstände vom Tatrichter festgestellt oder in einer zur Auseinandersetzung damit zwingenden Weise von den Parteien vorgetragen worden wären. Das ist jedoch, wie unter I 1 ausgeführt, nicht der Fall. Im übrigen könnte aus der von der Revision herausgestellten Behauptung, daß die Klägerin und die K.-Brauerei die Bierherstellung und den Biervertrieb in Berlin im wesentlichen allein in der Hand haben, für sich allein noch nicht auf einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen geschlossen werden.
3.
Nach alledem sind die Verträge der Klägerin mit den Eheleuten H. für die Revisionsinstanz als rechtswirksam anzusehen.
II.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) auf Herausgabe des Inventars der "D.-Klause" kann nach Lage der Sache nur der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer nach §985 BGB sein. Daß die Klägerin jedenfalls bis zum Übergang der Gaststätte von den Eheleuten H. auf die Beklagte zu 3) Eigentümerin des Inventars gewesen ist, setzt das Berufungsgericht stillschweigend und im Hinblick auf die bereits durch die Eheleute St. erfolgte, von ihren Geschäftsnachfolgern L. und H. jeweils bestätigte Sicherungsübereignung an die Klägerin auch mit Recht voraus. Das Berufungsgericht prüft daher nur, ob die Beklagte zu 3) etwa kraft gutgläubigen Erwerbs von den Eheleuten H. nach §932 BGB an Stelle der Klägerin Eigentümerin des Inventars geworden sein könnte. Daß die Beklagte zu 3) zur Zeit des Kaufabschlusses und der Übergabe mangels Eintragung im Handelsregister rechtlich noch nicht bestand, sieht das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich an, da die Beklagte zu 3) sich die rechtlichen Wirkungen des Handelns des Beklagten zu 4) zu eigen gemacht habe und außerdem alle Rechte und Pflichten der Gründungsgesellschaft auf sie übergegangen seien. Mit Recht will es das Berufungsgericht schließlich zum Ausschluß eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Beklagten zu 3) genügen lassen, wenn nur einer ihrer Vertreter, der Beklagte zu 4), schlechtgläubig im Sinne des §932 Abs. 2 BGB gewesen ist.
Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben.
1.
Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß der Beklagte zu 4) bereits bei den Vorverhandlungen durch eine ihm von H. gewährte Einsichtnahme in dessen Verträge mit der Klägerin über die Eigentumsverhältnisse am Inventar unterrichtet worden ist.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung die Erwägung in den Vordergrund gerückt, es sei undenkbar, daß der Beklagte zu 4) das Inventar der "D.-Klause" für 25.000 DM gekauft hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß auf der "D.-Klause" eine von ihm zu übernehmende langjährige Bierbezugsverpflichtung und ein von ihm zu übernehmendes Brauereidarlehen von über 12.000 DM ruhten, zu deren Sicherung das Inventar der Brauerei übereignet war. Im Rahmen dieser Erwägung will die Revision auch die einzelnen von ihr erhobenen Verfahrensrügen gewürdigt sehen, mit denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, der Beklagte zu 4) habe bei den Vorverhandlungen Einsicht in die Verträge der Eheleute H. mit der Klägerin genommen.
Die Revision verkennt dabei jedoch den Gedankengang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht stellt zwar in seiner Darstellung - den anerkannten Regeln der Urteilstechnik folgend - die für die Beurteilung des Herausgabeanspruchs maßgebliche Feststellung an die Spitze, der Beklagte zu 4) habe durch Unterrichtung seitens H. die Eigentumsverhältnisse am Inventar genau gekannt. Welches die Grundlagen dieser Feststellung sind, ergibt sich aber erst aus den folgenden Ausführungen. Danach ist der gedankliche Ausgangspunkt für die Beweisführung des Berufungsgerichts die Feststellung, daß der Beklagte zu 4) schon bei den Vorverhandlungen durch den Makler Ho. von den hohen Darlehensverpflichtungen der Eheleute H. erfahren hatte. Diese auf die Aussage Ho. gestützte ausdrückliche Feststellung wird von der Revision nicht unmittelbar angegriffen und könnte von ihr angesichts der eindeutigen Aussagen Ho. in beiden Vorinstanzen auch kaum angegriffen werden. Aus der Kenntnis der Darlehensverpflichtungen folgert das Berufungsgericht dann unter Zuhilfenahme weiterer Beweisergebnisse und Erwägungen, daß der Beklagte zu 4) deshalb Einsicht in die Verträge genommen und dadurch Kenntnis von allen sonstigen Vertragsbestimmungen erlangt hat.
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 4) durch Ho. von den Darlehensverpflichtungen der Eheleute H. erfahren hatte, so kommt es nur noch darauf an, ob die weiteren Folgerungen des Berufungsgerichts angreifbar sind. In diesem beschränkten Rahmen aber hat die von der Revision in den Vordergrund gerückte Erwägung keine Überzeugungskraft mehr, und nur in diesem Rahmen sind auch die unter b)-g) zu erörternden Einzelrügen der Revision zu sehen.
b)
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ein Verstoß gegen die Denkgesetze sein soll, daß das Berufungsgericht die mit seiner erstinstanzlichen Parteidarstellung in Widerspruch stehende zweitinstanzliche Zeugenaussage H., er habe dem Beklagten zu 4) die Verträge zum Lesen gegeben, zwar ohne Aufklärung der Motive für seinen Darstellungswechsel, jedoch mit Rücksicht auf ihre Bestätigung durch den Sachverhalt und das weitere Beweisergebnis als richtig angesehen hat. Das Berufungsgericht ist hier ebenso wie an anderen, von der Revision gerügten Stellen in rechtsirrtumsfreier Weise der Forderung des §286 ZPO nachgekommen, seine Überzeugung aus dem Gesamtinhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zu schöpfen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß die einzelnen Elemente des Prozeßstoffs sich gegenseitig in ihrer Überzeugungskraft für den Richter beeinflussen.
c)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die zweitinstanzliche Zeugenaussage H. nicht nur mit seiner erstinstanzlichen Parteidarstellung, sondern auch mit den Erklärungen in Widerspruch steht, die er und seine Frau bei der notariellen Verhandlung am 24. Januar 1955 abgegeben haben. Es hat diese Erklärungen vielmehr in anderem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt, jedoch als bewußt unwahr bezeichnet. Es brauchte daher auch nicht den Notar Dr. A. als Zeugen darüber zu vernehmen, ob bei der notariellen Verhandlung über Bierlieferungsverträge, Darlehen und Sicherungsübereignungen gesprochen und das Vorliegen solcher Verpflichtungen von den Eheleuten H. verneint worden ist. Denn das Berufungsgericht hat entsprechend den wiederholten zutreffenden Hinweisen der Klägerin ersichtlich unterstellt, daß der Notar pflichtgemäß den Vertrag nach eingehender Erörterung gemäß den vor ihm abgegebenen Erklärungen beurkundet hat. Daraus folgt jedoch noch nichts für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen.
d)
Für die Frage, ob H. dem Beklagten zu 4) tatsächlich Einsicht in seine Verträge gewährt hat, könnte, wie bereits unter I 1 erwähnt, sein von den Beklagten zu 3) bis 5) behauptetes Interesse, ihnen als Kaufbewerbern seine drückenden Vertragsverpflichtungen zu verschweigen, nur als ein mittelbares Anzeichen von Belang sein. Wenn das Berufungsgericht trotz dieser an sich nicht abwegigen Beweisführung der Beklagten zu 3) bis 5) den anderen, unmittelbarer auf die Kenntnisnahme des Beklagten zu 4) hindeutenden Umständen den Vorzug gegeben hat, so ist das eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Daß das Berufungsgericht dabei den von den Beklagten zu 3) bis 5) genannten Gesichtspunkt völlig übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht entnommen werden. Dieser Gesichtspunkt verlor jedoch seine Bedeutung bereits durch die anderwärts getroffenen Feststellungen, daß der Beklagte zu 4) von den Darlehensverpflichtungen der Eheleute H. gewußt und daß er die Auffassung gehabt und bei den Vorverhandlungen vertreten hat, mit der Rückzahlung des Darlehns an die Klägerin würden sich alle Verpflichtungen der Eheleute H. aus ihren Verträgen erledigen. Angesichts dieser Feststellungen konnte es auf ein an sich denkbares Interesse H., dem Beklagten zu 4) seine sonstigen Verpflichtungen zu verschweigen, nicht mehr ankommen. Es kann daher schließlich auch nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat, zumal die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht dem Prozeßstoff eine sachgemäße Behandlung hat angedeihen lassen (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
e)
Zu Unrecht bekämpft die Revision die Beweisführung des Berufungsgerichts, daß es außerhalb kaufmännischer Praxis und Überlegungen liege, keine Einsicht in Verträge zu nehmen, wenn - wie hier der Beklagte zu 4) - ein in der Branche versierter Kaufmann von den hohen Schuldverpflichtungen seines ausersehenen Vertragspartners - hier der Eheleute H. - erfährt. Daß der Beklagte zu 4) seit langem in der Gastwirtsbranche tätig ist, war bereits im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt und durch die doppelte Verweisung auf dieses Urteil zum Gegenstand des Tatbestands des Berufungsurteils geworden. Daß ein seit langem in der Gastwirtsbranche tätiger Kaufmann eine allgemeine Kenntnis von den in dieser Branche häufigen Formularverträgen mit den Brauereien und von den darin in aller Regel enthaltenen Bierbezugsverpflichtungen und Sicherungsübereignungen hat, würde das Berufungsgericht möglicherweise auch ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise haben feststellen dürfen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedoch eine solche Feststellung gar nicht getroffen und für seine Beweisführung auch gar nicht benötigt. Es hat vielmehr schon daraus, daß der Beklagte zu 4) von den hohen Schuldverpflichtungen der Eheleute H. erfahren hatte, den Schluß gezogen, daß er daraufhin in ihre Verträge Einsicht genommen hat. Diese Schlußfolgerung verstößt nicht gegen die Denkgesetze und gehört im übrigen zu der von der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung. Hat der Beklagte zu 4) aber in die Verträge der Eheleute H. Einsicht genommen, so ist seine Kenntnis von den sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Bierbezugsverpflichtung und der Sicherungsübereignung, unmittelbar durch diese Einsichtnahme vermittelt worden und nicht mehr nur mittelbar aus einer allgemeinen Kenntnis der brancheüblichen Verträge zu schließen gewesen.
f)
Auf die Behauptung der Beklagten zu 4) und 5), sie seien ausdrücklich angewiesen worden, nur eine völlig unbelastete Gaststätte zu erwerben, brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen, da das eine untaugliche Verteidigung war. Denn der Beklagte zu 4) würde einer solchen Anweisung schon nach seinem eigenen Vortrag bewußt zuwidergehandelt haben. Gleichgültig, welcher der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten zu 4) (vom 14. Februar 1955 und vom 28. Februar 1955) man dabei folgt, so würde er doch spätestens bei der Übergabe und jedenfalls vor der Auszahlung des Kaufpreises, also zu einer Zeit, als er den Kauf ohne Schaden noch rückgängig machen konnte, von der hohen Darlehnsschuld der Eheleute H. erfahren und trotzdem weiter am Erwerb der Gaststätte festgehalten haben.
g)
Die Aussage des Zeugen A. ist vom Berufungsgericht erörtert worden. Welche Folgerungen es aus der Aussage gezogen hat, gehört dem mit der Revision nicht anzugreifenden Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung an.
2.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 4) jedenfalls zur Zeit der Übergabe des Inventars nicht mehr im guten Glauben an das Eigentum der Eheleute H. gewesen ist, weil vor der Übergabe die einstweilige Verfügung den Eheleuten H. zugestellt und dem Beklagten zu 4) bekannt geworden war.
Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht hat sich sehr eingehend mit den sich widersprechenden Aussagen der Zeugen über den Zeitpunkt der Übergabe der Gaststätte und des Inventars auseinandergesetzt. Es war Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung, aus diesen widersprechenden Aussagen herauszuschälen, was nun als wahr anzusehen sei. Das Berufungsgericht hat diese Aufgabe gelöst, ohne sich dabei eines Verfahrensverstoßes oder eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig zu machen. Die Angriffe der Revision beruhen zu einem großen Teil auf Mißverständnissen und sind im übrigen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
b)
Daß der Zeuge Sch. Steuerhelfer der Eheleute H. gewesen ist, hat das Berufungsgericht bei der Behandlung seiner Aussage ausdrücklich erwähnt. Wenn es ihn zu den aus der Vielzahl der Zeugen herausragenden besonders glaubwürdigen und völlig unparteilichen Zeugen gerechnet hat, so ist das ausschließlich eine Angelegenheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Demgegenüber ist der nur mit allgemeinen Erwägungen begründete Vorwurf der Revision, er habe als Steuerhelfer der Eheleute H. seine Aussage zu ihren Gunsten einrichten müssen, in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
c)
Sch. hat ausdrücklich bekundet, daß er sich am Vormittag desjenigen Tages, an dem die Obergabe vorgesehen war, auf Bitten der Frau H. in der "D.-Klause" aufgehalten habe. Obwohl er das Datum des Tages aus dem Gedächtnis nicht hat angeben können, durfte und mußte das Berufungsgericht aus seiner Aussage in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen, daß es sich um den 31. Januar 1955 gehandelt hat.
d)
Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Ho. und Sch. sowie des Beklagten zu 5) zur Tagesstunde der Geschäftsübergabe nicht als im Widerspruch zu der schriftlichen Erklärung vom 1. Februar 1955 stehend bezeichnet, sondern als unvereinbar mit der Annahme, die Übergabe könnte am 31. Januar 1955 in der Zeit von 12.30 bis 14 Uhr, d.h. zwischen dem Weggang Sch. und der Zustellung der einstweiligen Verfügung, stattgefunden haben. Damit erweisen sich alle Ausführungen der Revision hierzu als auf einem Irrtum beruhend.
e)
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe mit seinen teils feststellenden, teils dahinstellenden Bemerkungen über die Tageszeit der Übergabe gegen die Denkgesetze verstoßen, beruht auf einem Mißverständnis. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können gar nicht anders als dahin verstanden werden, daß die Übergabe jedenfalls nicht am Vormittag des 31. Januar 1955 stattgefunden habe und daß es dahingestellt bleiben könne, ob sie am Nachmittag dieses Tages oder am Vormittag oder am Nachmittag eines späteren Tages stattgefunden hat.
f)
Es ist durchaus richtig gewesen, daß das Berufungsgericht vor allem diejenigen Zeugen ausdrücklich genannt hat, auf deren Aussage es seine Überzeugung stützt. Wenn es sich demgegenüber nicht mit allen gegenteiligen Aussagen im einzelnen auseinandergesetzt hat, so ist das an sich nicht zu beanstanden (BGHZ 3, 162 [175]) und besagt jedenfalls nicht, daß es diese anderen Aussagen und insbesondere die Aussage der Zeugin P. übersehen hätte. Nach den einleitenden Sätzen zur Beweiswürdigung zu diesem Punkt hat es vielmehr alle Aussagen berücksichtigt.
g)
Die von der Revision vermißte Feststellung, daß der Beklagte zu 4) von der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Eheleute H. Kenntnis erlangt habe, befindet sich nicht nur zu Beginn der hier einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Nr. 2 b), sondern auch bereits im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils. Hier ist zutreffend mitgeteilt, daß der Beklagte zu 4) nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 17. Januar 1956 schon gegen 14 Uhr von der kurz zuvor erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung Kenntnis erhalten hatte.
3.
Das Berufungsgericht hat das Sicherungseigentum der Klägerin auch an dem als Schauschrank, Schauvitrine oder Kühlvitrine bezeichneten Gegenstand als gegeben angesehen. Die Begründung, mit der die Revision gegen diese Feststellung Verfahrensrügen aus §286 ZPO erhebt, ist nicht recht verständlich. Die Hinweise der Revision auf den Darlehnsantrag der Frau H. vom 21. November 1954 und auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Eheleute H. (nicht der Beklagten zu 3 bis 5) vom 12. Mai 1955 finden sich in der gleichen Weise auch im Berufungsurteil. Wenn das Berufungsgericht diese Umstände und die Erwähnung der Vitrine in der Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerhelfers Sch. vom 14. Juni 1955 dahin wertet, daß es sich nur um die Durchführung der Reparatur des seit jeher in den Verträgen genannten Schauschrankes gehandelt habe, so ist das eine Angelegenheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Diese Feststellung entspricht auch der auf den Auflagebeschluß des Berufungsgerichts vom 6. März 1956 hin abgegebenen Erklärung der Klägerin vom 11. April 1956, der die Beklagten, soweit ersichtlich, später nicht mehr widersprochen haben.
4.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3) verneint und die Fortdauer des Eigentums der Klägerin an dem Gaststätteninventar bejaht hat, erweisen sich somit sämtlich als erfolglos.
III.
Die Verpflichtung der Beklagten zu 3) bis 5). gesamtschuldnerisch mit den Eheleuten H. den von der Klägerin begehrten Schadensersatz zu leisten, ergibt sich für das Berufungsgericht aus §826 BGB und §1 UWG. Den Beklagten zu 4) trifft nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Vorwurf, daß er die Eheleute H. zum Vertragsbruch verleitet hat. Gegen ihn sowie gegen den Beklagten zu 5) wird weiter der Vorwurf als begründet erachtet, daß sie den Vertragsbruch der Eheleute H. planmäßig gefördert und begünstigt haben, um diese vor den Folgen ihres Vertragsbruchs möglichst zu bewahren und um selbst die Früchte des Vertragsbruchs nicht zu verlieren. Die Haftung der Beklagten zu 3) leitet das Berufungsgericht daraus her, daß sie die rechtlichen Wirkungen des nach §826 BGB und §1 UWG zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens ihrer Vertreter in Kenntnis desselben sich zu eigen gemacht hat.
1.
Die von der Revision hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Rügen sind nicht begründet, soweit sie die Haftung des Beklagten zu 4) und die durch sein Verhalten vermittelte Haftung der Beklagten zu 3) betreffen.
Das Berufungsgericht sieht den Tatbestand einer gegen §1 UWG verstoßenden Verleitung zum Vertragsbruch im Sinne einer Unterstützung beim Vertragsbruch und zugleich den Tatbestand einer gegen §826 BGB verstoßenden sittenwidrigen Schädigung der Klägerin seitens des Beklagten zu 4) dadurch als erfüllt an, daß der Beklagte zu 4) den offensichtlich zum Vertragsbruch bereiten Eheleuten H. durch seine unrichtige Meinung über die Folgen einer Darlehnsrückzahlung wissentliche Hilfestellung beim Vertragsbruch hat angedeihen lassen und sie durch sein Schweigen zu ihren wahrheitswidrigen Erklärungen vor dem Notar in der Durchführung des Vertragsbruchs bestärkt hat.
a)
Daß die Verträge der Eheleute H. mit der Klägerin rechtswirksam gewesen sind und daß der Beklagte zu 4) den Inhalt dieser Verträge gekannt hat, ist bereits unter I und II 1 erörtert.
b)
Das Berufungsgericht, vermag zwar nicht festzustellen, in welcher Weise der Beklagte zu 4) auf die Eheleute H. dahin eingewirkt hat, daß sie den Vorträgen mit der Klägerin zuwiderhandelten und in der notariellen Verhandlung bewußt unrichtige Angaben machten. Es stellt jedoch fest, daß er sie durch seine unrichtige Meinung über die Folgen der Darlehnsrückzahlung und durch sein Schweigen zu ihren wahrheitswidrigen Erklärungen vor dem Notar beim Vertragsbruch unterstützt hat. Wenn es dabei sagt, daß der Sachverhalt "hinreichende Handhabe" zu diesen Feststellungen biete, so hat es entgegen der Auffassung der Revision ersichtlich nicht einen minderen Grad von Wahrscheinlichkeit, etwa im Sinne des "hinreichenden Tatverdachts" des §203 StPO, sondern den zu einer Feststellung im Sinne des §561 Abs. 2 ZPO erforderlichen Grad einer nach der freien Überzeugung des Gerichts (§286 ZPO) an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gemeint.
c)
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Eheleute H. "offensichtlich zum Vertragsbruch bereit" waren. Ob es sich um eine bloße "Bereitschaft" oder, wie die Revision meint, um eine feste "Entschlossenheit" der Eheleute H. gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich, so daß es auch in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung darüber bedurfte, in welchem Maße sich die Eheleute H. durch die Last ihrer Vorträge mit der Klägerin zu einem Vertragsbruch haben gedrängt fühlen können. Denn ob sie nun "bereit" oder ob sie sogar "fest entschlossen" waren, in beiden Fällen benötigten sie zu dem Vertragsbruch, wie sie ihn durchgeführt haben, die Mitwirkung eines Dritten, als der sich der Beklagte zu 4) gefunden hat. Dabei war es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 4) entgegen der Meinung der Revision gleichgültig, in welchem Maße die Eheleute H. zu dem Vertragsbruch bereit oder entschlossen waren. Der Begriff einer gegen §1 UWG und §826 BGB verstoßenden "Verleitung" zum Vertragsbruch ist nicht dem Begriff der "Anstiftung" im Sinne des §48 StGB gleichzusetzen und eine "Verleitung" zum Vertragsbruch daher nicht schon dann zu verneinen, wenn der Entschluß zum Vertragsbruch nicht erst durch die Verleitung ausgelöst worden ist, sondern schon vorher bestanden hat (RG GRUR 1939, 562, 566). Eine wettbewerbs- und sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch im Sinne des §1 UWG ist vielmehr, und zwar auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, immer schon dann gegeben, wenn der Dritte bewußt darauf hinwirkt, daß der vertraglich Gebundene einen Vertragsbruch begeht, mag der Widerstand, den er dabei findet, auch noch so gering sein (RG a.a.O., BGH GRUR 1956, 273, 275 = L-M UWG §1 Nr. 33 - Drahtverschluß). Ein solches "Hinwirken" auf den Vertragsbruch der Eheleute H. konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß in dem von ihm festgestellten "Mitwirken" des Beklagten zu 4) finden.
d)
Das Berufungsgericht unterstellt hilfsweise, daß der Beklagte zu 4) von der Richtigkeit seiner Auffassung über die Folgen einer Darlehnsrückzahlung überzeugt gewesen sei. Ohne Rechtsirrtum sieht es das Verhalten des Beklagten zu 4) aber auch für diesen Fall als gegen §1 UWG und §826 BGB verstoßend an. Denn es stellt mit näherer Begründung fest, daß er dann andererseits auch die Konsequenzen einer möglicherweise falschen Auffassung bewußt mit in Kauf genommen hat. Für den ihm gemachten Vorwurf genügt es aber, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Auffassung könne falsch sein und die Eheleute H. würden deshalb durch die Rückzahlung der Darlehen nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei, und daß er gleichwohl, ohne die Frage zu klären, am Vertragsbruch der Eheleute H. mitgewirkt hat. Denn für die Annahme eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des §1 UWG und des §826 BGB genügt in subjektiver Hinsicht ein Handeln mit bedingtem Vorsatz (BGHZ 8, 387, 393 [BGH 30.01.1953 - I ZR 88/52]; BGH GRUR 1956, 273, 275). Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, daß dem Beklagten zu 4) wegen seiner falschen Rechtsauffassung kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und auch vom Berufungsgericht allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht worden sei, so verkennt sie, daß es das Berufungsgericht richtigerweise gar nicht auf eine etwaige Schuld des Beklagten zu 4) hinsichtlich seines Rechtsirrtums, sondern auf seine Schuld hinsichtlich seines Handelns unter Inkaufnahme eines Rechtsirrtums abgestellt hat. Die Rügen, mit denen die Revision die Feststellung bekämpft, daß der Beklagte zu 4) die Konsequenzen einer möglicherweise falschen Auffassung bewußt in Kauf genommen hat, sind lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Maklers H. übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht entnommen werden, zumal es sich an anderer Stelle ausdrücklich mit dessen Aussage auseinandersetzt. Übrigens geht weder aus der erstinstanzlichen noch aus der zweitinstanzlichen Aussage Ho. eindeutig hervor, daß er auch gegenüber dem Beklagten zu 4) die Meinung vertreten hätte, mit der Rückzahlung des Darlehns würden sich alle Verpflichtungen, auch die Bierbezugsverpflichtungen, erledigen.
e)
Zu Unrecht vermißt die Revision tatsächliche Feststellungen als Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 4) zu Wettbewerbszwecken gehandelt habe. Denn das Berufungsgericht führt im unmittelbaren Zusammenhang damit in Form einer tatsächlichen Feststellung zur Begründung seiner Auffassung aus, daß der Beklagte zu 4) die Ausschaltung der Klägerin in der "D-Klause" als Bierlieferantin und den eigenen Bezug westdeutschen Bieres angestrebt hat. Diese Feststellung steht im Einklang mit der Bestimmung in §4 des notariellen Vertrags vom 24. Januar 1955, wonach die Vertreter der Beklagten zu 3) keine Bierabnahmeverpflichtung übernahmen, mit den Mitteilungen im unstreitigen Tatbestand, daß der Beklagte zu 4) alsbald nach der übernähme der "D.-Klause" die Klägerin aufgefordert hat, ihre Schilder zu entfernen, und daß die Beklagte zu 3) ihr Bier von einer westdeutschen Brauerei bezieht, sowie insbesondere mit der eigenen Darstellung der Beklagten zu 3) bis 5) in ihrem Schriftsatz vom 24. September 1956, daß ihnen daran gelegen gewesen sei, andere Biere als bisher zu vertreiben.
2.
Hat demnach das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4) gegenüber der Klägerin zu Recht bereits wegen seiner unmittelbaren Mitwirkung beim Vertragsbruch der Eheleute H. bejaht, so kommt es für ihn nicht mehr darauf an, ob er sich der Klägerin such noch aus den anderen vom Berufungsgericht erörterten Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat.
3.
Die Mithaftung der Beklagten zu 3) für den von der Klägerin geforderten Schadensersatz hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Reichsgerichts in RGZ 151, 86, 91 und in dem diese Ausführungen bestätigenden Urteil RGZ 154, 276, 286/287 begründet. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen. Die Mithaftung der Beklagten zu 3) wird bereits durch das Vorhalten des Beklagten zu 4) begründet; daß auch der Beklagte zu 5) sich in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verhalten haben müßte, ist für ihre Mithaftung nicht erforderlich.
4.
Zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind, wie bereits unter I 2 a ausgeführt, rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) als einschlägig anzusehen sind, nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden.
5.
Dagegen konnte der Revision der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Heftung des Beklagten zu 5) richtet.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 5) vor oder bei Abschluß des notariellen Vertrags über die Besonderheiten dieses Geschäfts unterrichtet war. In seiner Mitwirkung bei dem notariellen Vertrag kann daher, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht erblickt werden.
b)
Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten zu 5) jedoch vor, daß er gemeinsam mit dem Beklagten zu 4) den Vertragsbruch der Eheleute H. planmäßig gefördert und begünstigt habe, indem er in dem von ihm und dem Beklagten zu 4) unterzeichneten und von den Eheleuten H. gegengezeichneten Schreiben vom 1. Februar 1955 bewußt der Wahrheit zuwider die Übergabe des Inventars sowie die Begleichung des Kaufpreises als am 31. Januar 1955 10.30 Uhr erfolgt bestätigt und auch bei seiner Vernehmung als Partei eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffende Aussage über den Zeitpunkt der Übergabe gemacht habe. Insbesondere erblickt es in dem Schreiben vom 1. Februar 1955 eine bewußte "Konstruktion" zum Zwecke der Begünstigung des Vertragsbruchs und Sicherung der dadurch gewonnenen Vorteile.
aa)
Es ist für die Revisionsinstanz allerdings davon auszugehen, daß die Übergabe der Gaststätte und des Inventars nicht am Vormittag des 31. Januar 1955 stattgefunden hat und daß daher die schriftliche Bestätigung und die Parteiaussage das Beklagten zu 5) über den Zeitpunkt der Übergabe als bewußt unwahr zu behandeln sind. Wie bereits unter II 2 erörtert, sind die Angriffe der Revision gegen die im Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Übergabe nicht begründet. Im Zusammenhang mit der Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zusätzlich ausgeführt, es sehe seine Auffassung vom Zeitpunkt der Übergabe nicht dadurch als entkräftet an, daß ein der Frau H. von den Beklagten zu 4) und 5) gegebener Scheck das Datum des 31. Januar 1955 trägt. Zu Unrecht rügt die Revision, daß demnach das Berufungsgericht das Datum des Schecks nur danach überprüft habe, ob es seine bereits gefaßte Meinung zu widerlegen geeignet sei, und daß das auf eine Umkehr der Beweislast, also auf eine Verkennung der Beweislast hinauslaufe. Die Revision verwechselt dabei die zur Bildung der richterlichen Überzeugung führenden Vorgänge mit der schriftlichen Wiedergabe der Begründung dafür im Urteil. Wie bereits unter II 1 a erwähnt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidungsgründe nach den anerkannten Regeln der Urteilstechnik so aufgebaut, daß es das gewonnene Ergebnis an die Spitze gestellt und danach die für und die gegen das Ergebnis ins Feld geführten Umstände abgehandelt hat. Dafür, wie das Berufungsgericht bei seiner Meinungsbildung vorgegangen ist, besagt die Reihenfolge der Darstellung in den Urteilsgründen nichts. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Meinungsbildung nicht den durch §286 ZPO vorgeschriebenen umgekehrten Weg gegangen wäre.
bb)
Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die falschen Angaben des Beklagten zu 5) über den Zeitpunkt der Übergabe, die er in dem Schreiben vom 1. Februar 1955 und bei seiner Vernehmung als Partei gemacht hat, ursächlich für den von der Klägerin geltendgemachten Schaden gewesen sein könnten. Diese falschen Angaben stellen sich lediglich als der erfolglos gebliebene Versuch dar, den Eheleuten H. und der Beklagten zu 3) die Vorteile des bereits vollendeten Vertragsbruchs zu erhalten, und haben nicht zu einem Schaden der Klägerin, jedenfalls nicht zu dem geltendgemachten Schaden geführt.
c)
Ist demnach die Verurteilung des Beklagten zu 5) mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung rechtlich nicht zu halten, so vermag das Revisionsgericht doch andererseits über die Haftung des Beklagten zu 5) nicht abschließend zu entscheiden. Seine Mithaftung für den von der Klägerin begehrten Schadensersatz könnte begründet sein, wenn er zwar nicht bei Abschluß des notariellen Vertrags, aber bei der Übergabe der Gaststätte und des Inventars von den Verpflichtungen der Eheleute H. gegenüber der Klägerin gewußt hat. Erst mit der Übergabe wurde der Vertragsbruch vollendet, so daß der Beklagte zu 5), wenn er bei der Übergabe in Kenntnis der Verpflichtungen der Eheleute H. mitgewirkt hat, der Klägerin aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt der Mitwirkung beim Vertragsbruch schadensersatzpflichtig sein könnte, wie das unter III 1 hinsichtlich des Beklagten zu 4) erörtert worden ist. Nach der vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachlage könnte es daher, da die Übergabe als erst nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt anzusehen ist, insbesondere darauf ankommen, ob der Beklagte zu 5) vor der Übergabe Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, zumal in dieser von der Klägerin sowohl das Eigentum am Inventar als auch die Übertragung der Bierbezugsverpflichtung auf den Nachfolger in Anspruch genommen war. Darüber, ob und wann der Beklagte zu 5) Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellung getroffen. Andererseits hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Januar 1957 sich ausdrücklich die von Frau H. bereits bei der Vernehmung am 4. Mai 1956 gegebene und von den Beklagten im Schriftsatz vom 25. Januar 1957 bestrittene Darstellung zu eigen gemacht, daß auch der Beklagte zu 5) in Kenntnis der einstweiligen Verfügung und nach Beratung darüber an der Übergabe mitgewirkt habe. Dem Revisionsgericht ist daher die abschließende Entscheidung verwehrt.
IV.
a)
Nach alledem war die Revision der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen und auf die Revision des Beklagten zu 5) die Sache, soweit sie ihn betrifft, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
b)
Es sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Klägerin im Endergebnis, sobald sie wegen aller Ansprüche aus den Verträgen mit den Eheleuten H. einschließlich der in der Revisionsinstanz behandelten Schadensersatzansprüche befriedigt ist, nicht mehr auch noch das Eigentum an dem Gaststätteninventar in Anspruch nehmen kann. Die Wechselbeziehung zwischen den Zahlungsansprüchen und dem Eigentumsanspruch hätte im Prozeß jedoch nur berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Einrede erhoben worden wäre.
c)
Gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) mußte auch über die Kosten entschieden werden, da sie nunmehr aus dem Rechtsstreit ausscheiden; dabei war auch die insoweit rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung des Landgerichts gegenüber den bereits nach dem ersten Rechtszug aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Eheleuten H. zu berücksichtigen. Die danach getroffene Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 97, 100 ZPO und hat rechnerisch die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten zu 1) bis 5) in den drei Rechtszügen zur Grundlage. Die Entscheidung über die durch die Beteiligung des Beklagten zu 5) entstandenen Kosten für alle drei Rechtszüge mußte dem Berufungsgericht übertragen werden.