Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1995, Az.: BVerwG 1 B 14.95
Beiladung; Entziehung der Gaststättenerlaubnis; Ehefrau des Gastwirts; Mitinhaberin der Gastwirtschaft; Verfahrensmangel; Unterbliebene einfache Beiladung; Voraussetzungen für eine einfache Beiladung; Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung; Ehefrau als (Mit-)Inhaberin der erteilten Gaststättenerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 14.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.10.1994 - AZ: 14 UE 2564/90
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Eine Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO ist nicht zwingend erforderlich in einem Verfahren um die Entziehung der Gaststättenerlaubnis bei der Ehefrau eines Gastwirts, die zwar aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Gastwirtschaft mitbetreibt jedoch nicht Mitinhaberin der Gastwirtschaft ist.
- 2)
Ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht bei einer unterbliebenen einfachen Beiladung anzunehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird verworfen.
Der Kläger trägt 9/13, die Beschwerdeführerin zu 2 4/13 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt.
Der Kläger stützt die Beschwerde allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er rügt, daß seine Ehefrau nicht beigeladen worden ist, obwohl ihre Beiladung gemäß § 65 VwGO notwendig gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch.
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine (einfache) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben, kommt es nicht an. Die unterbliebene einfache Beiladung stellt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (vgl. BVerwGE 37, 116; 55, 8 <12>).
Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten eingegriffen wird, das heißt seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwGE 55, 8 <12>; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - Buchholz 310§ 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluß vom 22. Februar 1988 - BVerwG 1 B 21.88 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 115 S. 14; Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 1 B 70.94 - DokBer A 1995, 47). Die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung über die Anfechtung des Widerrufs einer dem Kläger erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis greift in dem dargelegten Sinne nicht in Rechte der Ehefrau des Klägers ein. Dies gilt namentlich für die in der Beschwerdebegründung erwähnten Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag mit dem Kläger. Durch diesen Gesellschaftsvertrag ist die Klägerin nicht (Mit-)Inhaberin der dem Kläger erteilten Gaststättenerlaubnis geworden. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Klägers berührt daher ihre Rechte nicht, sondern erschwert allenfalls die Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der Hinweis auf den Entzug einer "Realkonzession" geht fehl. Gemäß § 10 Abs. 2 GewO dürfen seit 1869 Realgewerbeberechtigungen nicht mehr begründet werden. Dies gilt gemäß § 31 GastG auch in bezug auf die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe. Daß für die Gaststätte des Klägers eine überkommene Realgewerbeberechtigung bestand, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist die Gaststätte 1967 durch Umbau eines Ladenlokals geschaffen worden. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Klägers hindert die Ehefrau nicht daran, ihrerseits eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG anzustreben.
2.
Die Beschwerde der Ehefrau des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht beigeladen worden und daher nicht Verfahrensbeteiligte i.S. des § 63 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn sie zu Unrecht nicht beigeladen worden sein sollte (vgl. auch Beschluß vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B 112.87 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 8). Zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt ist nur derjenige, der schon in der Vorinstanz Beteiligter war (vgl. z.B. § 132 Abs. 1 VwGO; BVerwGE 38, 290 <296>; Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 52).
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Dabei war der Streitwert für die Beschwerde des Klägers entsprechend dem mit dem Klageantrag verfolgten Interesse gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 18.000 DM, derjenige für die Beschwerde der Ehefrau gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. auf 8.000 DM festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper