Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1995, Az.: XII ZB 65/95
Räumungsklage; Grundstück; Feriensache kraft Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 65/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1996, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1259 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2858 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Umfaßt eine ausschließlich auf § 556 BGB gestützte Räumungsklage neben Räumen i. S. von § 200 II Nr. 4 GVG auch das zugehörige Grundstück, liegt eine Feriensache vor, wenn im Rahmen des Mietverhältnisses die Nutzung der Räumlichkeiten überwiegt und das Grundstück nur untergeordnete Bedeutung hat.
2. Wird in einem Rechtsstreit, der in erster Instanz Feriensache kraft Gesetzes war, in zweiter Instanz die Klage auch auf einen Klagegrund gestützt, der die Voraussetzungen des § 200 II GVG nicht erfüllt, so wird dadurch die Sache nicht rückwirkend zu einer Nichtferiensache und ein vorheriger Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht aufgehoben
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines von ihnen am 13. November 1983 abgeschlossenen "Mietvertrags für gewerbliche Räume", der als Mietobjekt "das ganze Haus mit Garage und Grundstück" bezeichnet. Der vertragsmäßige Gebrauch war mit dem "Betrieb einer Imbiß-Gaststätte" umschrieben. Die auf Räumung und Herausgabe des "Grundstücks ... nebst Haus und Garage" gerichtete Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Berufung ein und beantragte die Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate. Die Verlängerung wurde bis einschließlich 12. September 1994 bewilligt. Da die Berufungsbegründung erst am 15. September 1994 einging, verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Rechtsstreit eine Feriensache i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG darstellt, weil andernfalls der in die Gerichtsferien fallende Teil der Verlängerung erst ab 16. September 1994 zu laufen begonnen hätte (vgl. Zöller/Stöber ZPO 19. Aufl. § 223 RdNr. 7 m.w.N.). Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß eine Feriensache vorliegt und demzufolge die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 ZPO), hält den Angriffen der sofortigen Beschwerde stand.
2. Nach § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG sind Feriensachen kraft Gesetzes u.a. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter von Wohnräumen oder anderen Räumen wegen Räumung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift diese Vorschrift allerdings nicht ein, wenn das Räumungsbegehren des Vermieters auch auf andere Anspruchsgrundlagen als § 556 Abs. 1 BGB gestützt wird, insbesondere auf § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141; s.a. BVerfG NJW 1991, 2894). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem vom Kläger zur Begründung seines Räumungsbegehrens vorgetragenen Sachverhalt. Vorliegend war dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht zu entnehmen, daß sie auch Eigentümerin des Mietobjekts sei, so daß jeder Anhalt für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 985 BGB fehlte und sich das landgerichtliche Urteil folgerichtig nur mit § 556 BGB als Anspruchsgrundlage befaßte. Erstmals nach dem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats auf die Fristversäumnis brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1994 vor, nicht nur Vermieterin, sondern auch Eigentümerin des herausverlangten Hauses zu sein. In der Rechtsmittelinstanz ist für die Beurteilung, ob eine Feriensache vorliegt, der Tatbestand des angegriffenen Urteils in Verbindung mit dem noch zulässigen neuen Sachvortrag maßgebend (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 200 RdNr. 15; s.a. OLG Stuttgart NJW 1969, 2055, 2056) [OLG Stuttgart 09.09.1969 - 6 U 84/69]. Hätte die Klägerin innerhalb der bis zum 12. September 1994 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ihre Eigentümerstellung vorgetragen, wäre von da ab die Qualität als Feriensache entfallen. Nachdem aber diese Frist verstrichen war, konnte der Schriftsatz vom 11. Oktober 1994 die Sache nicht mehr rückwirkend zu einer Nichtferiensache machen; es blieb bei der Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO (vgl. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 200 GVG Anm. D 1). Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, bei einer Räumungsklage sei nach der Lebenserfahrung stets davon auszugehen, daß der Kläger auch Eigentümer sei, zumal dann, wenn der Beklagte Abweichendes nicht behaupte, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Erfahrungssatz oder eine tatsächliche Vermutung der geltend gemachten Art kann im Hinblick auf die nicht seltenen Fälle, in denen Eigentümer und Vermieter nicht identisch sind, nicht angenommen werden. Auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten kommt es insoweit ohnehin nicht an, sondern auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 a.a.O.).
3. Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde, daß die Klägerin erstinstanzlich nicht die Räumung und Herausgabe von Räumen, sondern die eines Grundstücks mit dessen wesentlichen Bestandteilen verlangt habe, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand des Mietverhältnisses war ein Haus mit Garage und Grundstück zum Betriebe einer Imbiß-Gaststätte. Ihre Kündigung stützte die Klägerin wesentlich auf eine vertragswidrige Nutzung von Räumen des Hauses als Werkstatt, später auch auf die unerlaubte Untervermietung der Wohnräume des Objekts, die nur für die Überlassung an Angestellte vorgesehen gewesen seien. Nach den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, daß im Rahmen des Mietverhältnisses zwischen den Parteien die Nutzung von Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken überwog und diejenige des zugehörigen Grundstücks nur untergeordnete Bedeutung hatte. In derartigen Fällen muß die Vorschrift des § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG nach ihrem Sinn und Zweck, der in dem Beschleunigungsbedürfnis von bestimmten Räumungsstreitigkeiten besteht, ebenfalls eingreifen (vgl. dazu LG Mainz ZMR 1953, 24). Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1984 (a.a.O.) ging es um die Räumung und Herausgabe eines Hauses, ohne daß wegen des zugehörigen Grundstückes die Anwendbarkeit der Vorschrift in Frage gestellt worden ist.
4. Anhaltspunkte dafür, daß es sich entgegen der Bezeichnung des schriftlichen Vertrages nicht um ein Miet-, sondern um ein Pachtverhältnis handelt - auf Pachtstreitigkeiten findet § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG keine Anwendung - liegen nicht vor (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 - WM 1991, 1480 = BGHR BGB § 581 Gaststättenpacht 1). Derartiges macht die sofortige Beschwerde auch nicht geltend.