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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1965, Az.: V BLw 43/64

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Ermittlung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Hofes; Voraussetzungen für die Genehmigung eines Hofübergabevertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1965
Aktenzeichen
V BLw 43/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 15.10.1964
AG Flensburg

Fundstelle

  • MDR 1966, 228 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Vertrags

Amtlicher Leitsatz

Zur bindenden Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben durch formlose Vereinbarung. Die langjährige unter normalen Bedingungen sich abwickelnde Pachtung des Anwesens allein läßt ein besonderes Opfer des Abkömmlings für den Hof nicht erkennen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Schulz und Raither
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Oktober 1964 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der während dieses Verfahrens am ... 1964 im Alter von 82 Jahren verstorbene Bauer Carl Friedrich C. war Eigentümer des in K. belegenen, im Grundbuch von K. Band 1 Blatt 1... eingetragenen Hofes in der Größe von 31,4394 ha zuzüglich eines halben Miteigentümeranteils an einem 0,9263 ha großen Waldgrundstück in S., das im Grundbuch von S. Band 5 Blatt 1... eingetragen ist. Der Einheitswert des Hofes beträgt 15.600 DM.

2

Carl Friedrich C. war mit Meta C. geb. J. verheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, Emil, jetzt 49 Jahre alt, Peter (Antragsgegner), 43 Jahre alt, Magda Cl. geb. C. (Antragstellerin) und Else H. geb. C.. Peter C. hat im Jahre 1954 geheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder im Alter von 4 bis 9 Jahren.

3

Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 1963 (Urkundenrolle Nr. 490/63 des Notars Dr. Otto Kay K., F.) hat Carl Friedrich C. seinen Hof einschließlich Zubehör, jedoch ohne das lebende Inventar, seiner Tochter Magda Cl. gegen ein dinglich zu sicherndes Altenteil für den Übergeber und dessen Ehefrau, Übernahme der im Grundbuch von K. Band 1 Blatt 1... eingetragenen Belastungen, in erster Linie einer Grundschuld von 30.000 DM sowie Zahlung von Abfindungen an seine weiteren drei Kinder Überlassen. Die Grundschuld von 30.000 DM hatte der Übergeber Anfang 1963 zur Sicherung eines Darlehens eintragen lassen, das die Übernehmerin und Antragstellerin zur Abfindung ihrer Geschwister erhalten hat. Der Antragsgegner Peter C., der seit 1946 auf dem Hof gearbeitet und ihn von 1952 bis 1955 auf Grund eines schriftlichen Vertrags als Pächter und danach in gleicher Weise bewirtschaftet hat, ohne daß ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen war, erhält nach § 5 des Vertrags bei der Räumung des Hofes zur Abgeltung seiner Aufwendungen für den Hof das gesamte lebende Inventar sowie eine Abfindung von 20.000 DM.

4

Die Vertragspartner haben bei dem Landwirtschaftsgericht um Genehmigung des Übergabevertrags nachgesucht. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

5

Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung versagt.

6

Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerin und ihr Vater sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen:

7

Die Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung anerkannte Bindung an eine formlose Hoferbeneinsetzung lägen nicht vor. Der Antragsgegner habe keine andere Existenz aufgegeben, als er auf den Hof gekommen sei. Wohl sei er jahrelang auf dem Hof tätig gewesen. Der Überlasser habe ihm aber nicht zugesagt, daß er eines Tages den Hof bekommen werde. Trotz seit langem bestehender Differenzen habe er ihm noch zuletzt den Hof angeboten. Daß es nicht zum Abschluß eines Überlassungsvertrages gekommen sei, sei auf das Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen. Danach sei der Überlasser in seinen Entscheidungen völlig frei gewesen.

8

Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme der Beschwerde stattgegeben, den Übergabevertrag genehmigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

9

Der Antragsgegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren, den Vertrag nicht zu genehmigen, weiterverfolgt. Die Antragstellerin bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

10

II.

A)

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Entgegen der vom Landwirtschaftsgericht vertretenen Auffassung fehle es an einer rechtswirksamen Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben. Eine Bindung des Hofeigentümers an eine formlose Hoferbenbestimmung (vgl. hierzu BGHZ 12, 286 ff), die sich im Einzelfall aus Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung des Abkömmlings ergeben könne, sei nur dann anzunehmen, wenn der Berechtigte in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht habe, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen müßten. Bis zum Jahre 1946 habe der Vater als Hoferben den ältesten Sohn Emil vorgesehen gehabt. Es sei unwahrscheinlich und nicht bewiesen, daß der Erblasser dem Antragsgegner bei dessen Rückkehr auf den Hof im Jahre 1946 eine bestimmte Zusage, ihm das Anwesen zukommen zu lassen, gemacht habe. Bei dem Antragsgegner habe damit, daß der Vater ihn auf den Hof geholt habe, keine auch nur einigermaßen sichere Erwartung geweckt werden können. Der Antragsgegner habe auch keine sichere Lebensstellung aufgegeben. Er sei damals unverheiratet gewesen und habe auf dem Hof des Zeugen Cl. gearbeitet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1952 habe der 70 Jahre alte, noch rüstige Vater mit ihm einen Pachtvertrag auf die Bauer von 3 Jahren abgeschlossen. Bei den Verhandlungen, die zum Abschluß des Pachtvertrags geführt haben, soll über eine Überlassung des Hofes gesprochen worden sein. Dabei soll der Vater dem Sohn erklärt haben, er werde ihn zum Hoferben bestimmen oder ihm den Hof übergeben, sobald er heirate. Die Zeugen N., B. und Br. hätten bestätigt, daß sich der Vater in den Jahren 1952 bis 1954 auch gegenüber anderen Personen in diesem Sinne geäußert habe. Der Senat gehe deshalb davon aus, daß der Antragsgegner seinerzeit vom Vater zum Hoferben ausersehen gewesen sei und der Vater das auch nach außen hin erklärt habe. Der Sohn habe dann 1954 geheiratet. Im Verhalten des Hofeigentümers vor und während der Pachtzeit bis zum Jahre 1955 habe aber noch keine bindende Hoferbenzusage gelegen; denn die mündliche und somit formfreie Zusage hätte durch ein gerade in dieser Richtung liegendes Verhalten von längerer Dauer bestätigt sein müssen. Nach Ablauf der dreijährigen Pachtzeit hätten sich zwischen Vater und Sohn ernsthafte Differenzen eingestellt. Diese seien einmal bei der Abrechnung des bisherigen Pachtverhältnisses insbesondere dadurch aufgetreten, daß der Antragsgegner behauptet habe, er habe gegen seinen Vater aus seiner Tätigkeit auf dem Hof von 1948 bis 1952 sowie wegen Anschaffung von lebendem und totem Inventar während der Pachtzeit eine Forderung von 30.000 DM. Zum anderen hätten sich die Unstimmigkeiten aber auch im Zusammenhang mit Verhandlungen über den Abschluß eines neuen schriftlichen Pachtvertrags ergeben. Ein solcher Vertrag sei letztlich daran gescheitert, daß sich sein Vater geweigert habe, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, wonach er ihm den Hof nach einer bestimmten Zeit überlassen werde. Dabei könne der Umstand eine Rolle gespielt haben, daß der Antragsgegner nicht bereit gewesen sei, seinen Geschwistern, die in früheren Jahren ebenfalls auf dem Hof tätig waren, eine Erbabfindung in der von seinen Vater gewünschten Höhe zuzubilligen. Zwar habe der Antragsgegner weiterhin wie ein Pächter ohne schriftlichen Vertrag den Hof bewirtschaftet und einen höheren Pachtzins (2.500 DM jährlich) bezahlt. Es beständen aber erhebliche Zweifel, ob er sich von jetzt an gerade im Hinblick auf das Verhalten des Hofeigentümers noch der sicheren Erwartung habe hingeben dürfen, daß er eines Tages den Hof bekommen werde, mag er es auch weiterhin erhofft haben. Sein Vater habe ihn durch Rechtsanwalt G. im Januar 1956 schriftlich darauf hinweisen lassen, daß "er keinen Rechtsanspruch auf den Hof habe, sein Vater vielmehr unter seinen Kindern den Hoferben auswählen könne". Nach Beendigung der dreijährigen Pachtzeit im Jahre 1955 habe sieh ein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zu seinem Vater gezeigt. Außer der Ehefrau des Antragsgegners habe kein Zeuge bekundet, daß der Vater nach 1955 dem Antragsgegner eine Zusage, er werde das Anwesen erhalten, gegeben oder sich im Verwandten- oder Bekanntenkreis so geäußert habe. Die Verhandlungen in den Jahren 1959/1960 hätten nicht zum Abschluß eines neuen Pachtvertrags geführt. Seit 1955 sei das Verhältnis zwischen den jungen Eheleuten und den Eltern des Antragsgegners gespannt gewesen. Zwar hätte eine Bindung für den Hofeigentümer auch eingetreten sein können, wenn der Antragsgegner besondere Opfer für den Hof erbracht hätte. Ein solches Opfer läge aber weder darin, daß er von 1952 bis 1963 den Besitz des Vaters als Pächter bewirtschaftet hat, noch darin, daß er 1961/1962 das Angebot des Zeugen B. zur Erpachtung von dessen Hof in Ahrenholz mit der Aussicht späterer Übernahme der Wirtschaft abgelehnt hat. Der Fall sei nicht so gelagert, daß der Verlust des Hofes für den Antragsgegner jeglichem bäuerlichen Empfinden widerspreche und ein solches Ergebnis schlechthin untragbar sei. Deshalb habe es dem Vater freigestanden, den Hof der Antragstellerin zu übergeben.

11

B)

Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde ein: Dem angefochtenen Beschluß zufolge habe schon vor Abschluß des Pachtvertrags im Jahre 1952 der Vater den Antragsgegner als Hof erben ausersehen gehabt. Mit dieser Feststellung habe das Beschwerdegericht eine formlose Hoferbenbestimmung bejaht. Wenn das Oberlandesgericht die Bindung des Vaters an die Hoferbenbestimmung mit der Begründung verneine, ein in dieser Richtung liegendes Verhalten des Vaters von längerer Dauer sei nicht festzustellen, verkenne es, daß die Frage der Bindung nach der Rechtsprechung nicht geprüft zu werden brauche, wenn der durch Hofüberlassungsvertrag übergangene Abkömmling im Falle der Dichtigkeit des Übergabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde. In einem derartigen Fall sei nur zu prüfen, ob der Überlassungsvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts nach § 138 BGB nichtig sei. Weder der ältere Bruder Emil noch die ältere Schwester Magda, die Antragstellerin, kämen als gesetzliche Hoferben vor dem Antragsgegner in Frage.

12

Ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts sei stets dann zu bejahen, wenn ein Sohn als Hofnachfolger übergangen werde, der ununterbrochen 17 Jahre lang auf dem Hofe gearbeitet, der in den ersten 6 Jahren seiner Tätigkeit auf dem Hofe praktisch keinen Lohn erhalten, der während der elfjährigen Pachtzeit eine Familie mit vier Kindern gegründet, dem der Vater wiederholt und auch Dritten gegenüber erklärt habe, er solle den Hof erhalten, der durch notarielles Testament zum Hoferben eingesetzt und zugunsten dessen die Hofübergabe bereits dadurch in die Wege geleitet worden sei, daß sich der Vater zinsverbilligte Erbabfindungsgelder von den zuständigen landwirtschaftlichen Ausschüssen zuweisen ließ und diese bereits an die weichenden Erben zur Auszahlung brachte.

13

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts, eine bindende Hoferbenzusage sei nicht erfolgt, beruhten auf einer Gesetzesverletzung, es habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt sowie allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet. Das Oberlandesgericht hatte vor allem näher aufklären müssen, was der Antragsgegner zur Entwicklung seines Verhältnisses zum Vater seit 1946 vorgetragen hat. Der Vater habe sich offensichtlich an sein gegebenes Wort gebunden gefühlt und sich nur nicht hinsichtlich des Zeitpunktes der Übergabe festlegen wollen.

14

Zu Unrecht werte das Oberlandesgericht ferner die elfjährige Pachtung des Hofes durch den Sohn nicht als Opfer im Sinne der Rechtsprechung. Ein familienfremder Pächter könne ein derartiges Opfer nicht erbringen, da die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn ausschließlich zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz erfolge, während der familienangehörige Pächter "bäuerlichen Grundsätzen und Denken" entsprechend als Pächter wirtschafte, bis ihm der Hof als Familienerbe auf Grund der Zusage des Verpächters, seines Vaters, überlassen werde. Den Begriff des Opfers im Sinne der Rechtsprechung habe das Oberlandesgericht auch in anderer Hinsicht verkannt. Der Antragsgegner habe nämlich dadurch ein Opfer erbracht, daß er das Angebot B.s, eines Onkels seiner Ehefrau, auf zunächst pachtweise Übernahme des Hofes in A. abgelehnt habe. Das Oberlandesgericht habe aus der Aussage dieses Zeugen Schlüsse gezogen, die in der Bekundung nicht die geringste Stütze fänden.

15

Der Antragsgegner habe somit im Vertrauen auf die wiederholten Zusagen seines Vaters und dessen schlüssiges Verhalten über eine lange Zeit hin von der Gründung einer anderen Existenz Abstand genommen und eine andere sichere Lebensstellung ausgeschlagen.

16

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts habe sich im Jahre 1955 kein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zum Vater gezeigt, wie sich aus der Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis 1963 und der Einsetzung des Antragsgegners zum Hoferben ergebe.

17

Der Antragsgegner habe sich in seinen Lebensverhältnissen auf den Hof eingestellt. Er bilde für ihn und seine Familie die Existenzgrundlage. Der Abschluß des Überlassungsvertrags sei somit sittenwidrig.

18

C)

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.

19

1.

Der Senat hat es zwar in seinem Beschluß vom 28. Januar 1958 - V BLw 46/57 (RdL 1958, 72, 73) nicht für erforderlich erachtet, die Frage zu prüfen, ob eine formlose Hoferbenbestimmung wirksam ist, wenn der durch Erbvertrag übergängene Abkömmling im Falle der Nichtigkeit des Erbvertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde; dann braucht nur untersucht zu werden, ob der Erbvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts gemäß § 138 BGB nichtig ist. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, daß ein solcher Fall nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß Emil C. als Hoferbe ausscheidet und der Antragsgegner infolgedessen bei Nichtigkeit des Übergabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde. Mit dem Beschwerdegericht muß daher zunächst der Sachverhalt daraufhin gewürdigt werden, ob eine formlose, gleichwohl aber als wirksam zu behandelnde vertragliche Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben in Betracht kommt.

20

2.

Der umstrittene Übergabevertrag wäre unwirksam und könnte nicht genehmigt worden, wenn er mit einer solchen bindenden Bestimmung in Widerspruch steht. Wie der Senat in seiner in BGHZ 12, 286 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, der Abkömmling solle das Anwesen übernehmen, und dieser sich darauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und zugleich die Bestimmung des Abkömmlings zum Hoferben liegen. Die Entscheidung der Frage, ob jene Vereinbarung zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage, ist Aufgabe des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955 - V BLw 59/54 - RdL 1955, 109, 111).

21

3.

Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde (Bl. 5 f der Begründung), das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht gerechtfertigt.

22

a)

Zu der Behauptung, der Vater habe dem Antragsgegner bereits 1946 den Hof zugesagt, hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner selbst gehört. Es hat aber als nicht bewiesen erachtet, daß der Vater im Laufe des Jahres 1946 eine bestimmte Zusage gemacht hat (Bl. 14 des Beschwerdebeschlusses). Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich hier wie auch bei weiteren Angriffen unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts.

23

b)

Daß Vater und Sohn den Hof von 1946 bis 1952 zusammen bewirtschaftet haben (Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Mai 1964 S. 2, Bl. 98 GA), ist unbestritten und vom Beschwerdegericht berücksichtigt worden. Mehr hat der Antragsgegner insoweit in der Tatsacheninstanz nicht behauptet.

24

c)

Ebenso ist das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu würdigen, der Hof sei 1952 an Peter nur für 3 Jahre verpachtet worden. Es ist nicht ersichtlich, was in dieser Beziehung noch "näher aufzuklären" war.

25

d)

Nach der Beweiswürdigung des Öberlandesgerichts (Bl. 15 des Beschwerdebeschlusses) hatte C. sen. den Antragsgegner in den Jahren 1952 bis 1954 als Hoferben ausersohen und das auch nach außen hin erklärt. Weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen, lag kein Anlaß vor.

26

e)

Ob es in § 20 des Pachtvertragsentwurfs vom 1. Oktober 1955 hieß, der Verpächter beabsichtige, nach Ablauf der Pachtzeit seinen gesamten Hof dem Pächter zu Eigentum zu übertragen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden, da nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts der Vater eine solche Klausel ablehnte und es gerade deshalb nicht zum Abschluß des neuen Pachtvertrages kam.

27

f)

Das Oberlandesgericht hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Vater in den Jahren 1955 bis 1963 wiederholt dem Sohn gegenüber erklärt hat, er werde den Hof erhalten (Bl. 16 des Beschwerdebeschlusses). Mit seiner gegenteiligen Behauptung greift der Rechtsbeschwerdeführer in verfahrensrechtlich unerlaubter Weise die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts an.

28

g)

Dasselbe gilt auch für die angeblichen Erklärungen des Vaters beim Angebot eines zwölfjährigen Pachtvertrags in den Jahren 1959/1960, der Antragsgegner sei Hoferbe und werde den Hof erhalten (Bl. 16, 17 des Beschwerdebeschlusses).

29

h)

Unbestritten, daher nicht aufklärungsbedürftig und vom Oberlandesgericht berücksichtigt ist die Errichtung des notariellen Testaments vom 27. Dezember 1962, in dem der Antragsgegner zum Hoferben eingesetzt war.

30

i)

Ob der Vater im Januar 1963 erklärt hat, er wolle dem Antragsgegner den Hof in Kürze überlassen, kann dahingestellt bleiben, da der Vater im Juni 1963 dem Antragsgegner ein Angebot auf Überlassung des Hofes zur Stellungnahme zugehen ließ, die der Antragsgegner, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, binnen der ihm gesetzten Frist nicht abgegeben hat.

31

k)

Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Vater zur Vorbereitung der Hofübergabe einen Kredit von 30.000 DM aufgenommen und seinen Grundbesitz in dieser Höhe belastet hat. Diese Vorgänge wie auch die Überlassung des Betrags von 30.000 DM an die Antragstellerin sind unbestritten und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufklärungsbedürftig.

32

l)

Dasselbe gilt von der Rücknahme des Testaments durch den Erblasser aus der amtlichen Verwahrung.

33

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für eine Beurteilung der Frage, ob der Vater eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben vor Abschluß des Übergabevertrags getroffen hat, aus. Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht allein eine mündliche Vereinbarung des Vaters mit dem Sohn Peter über die Hofnachfolge nicht für rechtsverbindlich gehalten, da die Absprache, wie vom Beschwerdegericht näher belegt, nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer bestätigt worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955 a.a.O.). Dabei ist seine unangreifbare Feststellung von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich nach Beendigung der dreijährigen Pacht im Jahre 1955 ein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zu seinem Vater zeigte, weshalb es auch vom Standpunkt des Antragsgegners aus fraglich erscheinen mußte, ob sein Vater ihn wirksam zum Hof erben bestimmen würde. Es liegt hier anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 12, 286 ff, in dem der Sohn zeit seines Lebens auf dem Hof geschafft, dort seine Familie gegründet hatte und so davon abgehalten worden war, für eine andere Lebensstellung zu sorgen. Der Vater hatte den Sohn in jenem Fall als Hofnachfolger ausersehen und sich auch wiederholt in diesem Sinne geäußert. Der Sohn konnte deshalb, wie der Vater erkennen mußte, davon überzeugt sein, auf dem Grundbesitz für seine Zukunft zu arbeiten.

34

Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zur Rechtsbeschwerde aus dem Ermittlungsergebnis nicht den Eindruck gewonnen, daß sich C. sen. an ein Versprochen gegenüber dem Antragsgegner gebunden fühlte und nur über den Zeitpunkt der Übergäbe zwischen Vater und Sohn verschiedene Auffassungen herrschten. Gegen den angefochtenen Beschluß ist aus Rechtsgründen auch insoweit nichts einzuwenden, als er zu der Ansicht gelangt, der Antragsgegner habe kein besonderes Opfer für den Hof erbracht und eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie auf Grund der Zusage des Vaters nicht aufgegeben (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Februar 1957 - V BLw 37/56 - RdL 1957, 96, 101). Die langjährige unter normalen Bedingungen sich abwickelnde Pachtung des Anwesens allein läßt ein besonderes Opfer für den Hof nicht erkennen. Die Lage ist verschieden von dem Fall, in dem der Sohn zeit seines Lebens ohne Begründung eines solchen Nutzungsverhältnisses im Betrieb des Vaters zu dessen Vorteil und Rechnung mitarbeitet. Mag auch der familienangehörige Pächter sich dem Besitz in anderer Weise verbunden fühlen als ein familienfremder Pächter, so kann darin doch kein besonderes Opfer erblickt werden. Anders wäre der Sachverhalt vielleicht zu beurteilen, wenn der Antragsgegner infolge der ihm mit Aussicht auf die Hofübernahme angetragenen Pachtung andere günstigere Erpachtungs- oder Berufsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte. Das Oberlandesgericht würdigt in diesem Zusammenhang das Angebot des Zeugen B. auf pachtweise Übernahme des Hofs in A.. Wenn es dabei zu der Überzeugung gelangt ist, es stehe nicht fest, ob es zum Abschluß eines Pachtvertrags mit B. oder gar eines Überlassungsvertrags gekommen wäre, infolgedessen sei nicht abzusehen, ob der Hof B. zu einer sicheren Lebensstellung für den Antragsgegner geworden wäre, so bleibt diese Beweiswürdigung einem wirksamen Angriff der Rechtsbeschwerde entzogen. Das Beschwerdegericht hat weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungsgrundsätze verstoßen. Der Rechtsbeschwerdeführer versucht nur aus der Bekundung des Zeugen B. andere Schlüsse zu ziehen. Das ist ihm in der Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zutreffen, sondern lediglich, ob sie etwa formell fehlerhaft zustandegekommen sind (§ 27 LwVG).

35

5.

Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß es zwar für den Antragsgegner hart ist, das väterliche Anwesen jetzt verlassen zu müssen. Es meint aber, das sei eine Folge der auslaufenden Pacht; so hätte es ihm auch auf einem anderen Hof ergehen können; im übrigen erhalte er bei der Räumung des Hofes das gesamte lebende Inventar und 20.000 DM. Ein untragbar hartes, jeglichem Rechtsempfinden und bäuerlicher Denkungsart widersprechendes Ergebnis führt die Genehmigung des Übergabevertrags entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht danach nicht herbei.

36

6.

Unabhängig vom Gesichtspunkt der rechtsverbindlichen Zusage der Hoferbfolge ist die Frage des Mißbrauchs der Testierfreiheit zu prüfen. In Fällen, in denen eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge eines Abkömmlings und damit dessen bindende Bestimmung zum Hoferben vorliegt, stellt die Auswahl eines anderen Hofnachfolgers eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts mit der Folge der Nichtigkeit des Übergabevertrags dar (Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 1955 a.a.O. S. 112 und vom 17. Dezember 1964 - V BLw 36/63 - S. 13). Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt läßt die Annahme eines Mißbrauchs der Testierfreiheit nicht zu. Rechtsirrtumsfrei hat das Beschwerdegericht auch insoweit dem Vater C. die unbeschränkte Entscheidungsbefugnis zuerkannt.

37

D)

Da die Rechtsbeschwerde hiernach unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge aus §§ 33, 44, 45 LwVG zurückgewiesen werden.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell