Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1955, Az.: V BLw 59/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1955
Aktenzeichen
V BLw 59/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 12909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lübbecke
OLG Hamm - 23.06.1954

Fundstellen

  • DNotZ 1956, 134-138
  • NJW 1955, 1065-1066 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Prozessführer

1. des Bauern Karl F. in S. Nr. ..., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt ... in B.,

2. der Ehefrau Anna M. geb. F. in H. Nr. ..., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt ... in B.,

Prozessgegner

den Landwirt Wilhelm F. in H. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in L.,

Amtlicher Leitsatz

An die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge (BGHZ 12, 286), die nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Bindung des Erblassers ist nur zu bejahen, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Juni 1954 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.050,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der jetzt 74jährige Bauer Karl F. in S. ... (Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von S. Bd. Bl. 30 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die etwa 18 ha gross ist und einen Einheitswert von 20.100,- DM hat. Es handelt sich um einen früheren Erbhof, der jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.

2

Aus der Ehe des Antragstellers zu 1 und seiner im Jahre 1921 verstorbenen Ehefrau Luise geb. K. sind vier Söhne und zwei Töchter hervorgegangen:

  1. 1.

    Heinrich, geboren am ... 1909, war früher Soldat und ist jetzt als Angestellter beim Finanzamt in O. tätig.

  2. 2.

    Friedrich, geboren am ... 1910, der seit seiner Jugend in landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet hat und vom Jahre 1936 ab als Erbe des Hofes vorgesehen war, ist seit 1943 als Soldat im Osten vermisst.

  3. 3.

    Wilhelm (Antragsgegner), geboren am ... 1912, war bis zum Jahre 1935 auf dem elterlichen Hof tätig. Im Winter 1932 und 1933 besuchte er die Landwirtschaftsschule in L.. Im Jahre 1935 ging er als landwirtschaftlicher Gehilfe auf einen etwa 85 Morgen grossen Hof in H., der dem praktischen Arzt Dr. H. gehört. Im selben Jahr kehrte sein Bruder Friedrich auf den elterlichen Hof zurück. Im Jahre 1936 erklärte Wilhelm seinem Vater, dass er später einmal siedeln wolle und auf den elterlichen Hof verzichte. Er war bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem im Amtsgerichtsbezirk Lübbecke geltenden Jüngstenrecht als Anerbe des Erbhofes ausersehen, weil er der jüngste bauernfähige Sohn war. Wilhelm F. war damals Verwalter auf dem H.'schen Hof. 1937 ging er nach Pommern, um dort zu siedeln, führte jedoch sein Vorhaben nicht durch, blieb etwa ein Jahr lang in Pommern und war dort auf zwei Höfen als Verwalter tätig. Vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Oktober 1945 war er wieder Verwalter auf dem H. Hof. Am 1. Oktober 1945 zog er auf den elterlichen Hof. Schon bald darauf kam es zu Zwistigkeiten mit dem Vater, der seinem Sohn im Herbst 1947 die weitere Tätigkeit auf dem Hof untersagte. Im März 1948 zog Wilhelm vom Hof ab und übernahm als Pächter einen 6 ½ ha grossen Betrieb in H., den er noch heute bewirtschaftet. Er ist seit dem 13. April 1940 verheiratet und hat vier Söhne im Alter von 7 bis 13 Jahren. Seine Ehefrau stammt von einem etwa 7 ha grossen landwirtschaftlichen Betrieb im Kreise M..

  4. 4.

    Emma, geboren am ... 1914, ist seit 1941 mit dem Landwirt Wilhelm L. in H. verheiratet.

  5. 5.

    Karl, geboren am ... 1916, ist kaufmännischer Angestellter in B..

  6. 6.

    Anna (Antragstellerin zu 2), geboren am ... 1919, ist seit April 1946 mit dem Landwirt Otto M. in H. verheiratet, der einen seinem Stiefvater gehörenden 6,78 ha grossen Betrieb bewirtschaftet. Sie hat bis zu ihrer Verheiratung auf dem elterlichen Hof gearbeitet.

3

Durch Übergabevertrag vom 16. Dezember 1952 hat der Bauer Karl F. den Hof seiner Tochter Anna übertragen, die sich verpflichtete, ihrem Vater das übliche Altenteil zu gewähren und ein monatliches Taschengeld von 70,- DM zu zahlen. Der vermisste Sohn Friedrich soll, wenn er zurückkehrt, ein Wohn- und Unterhaltsrecht auf dem Hof und im Falle des Abzugs eine Abfindung von 6.000,- DM erhalten. Die übrigen Kinder werden in dem Vertrag als vom elterlichen Vermögen abgefunden bezeichnet.

4

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, dass die Übertragung des Hofes auf die Tochter, die nach menschlicher Voraussicht eine gesicherte Existenz habe, da ihr Mann später einmal die von ihm bewirtschaftete Besitzung in H. erhalten werde, während der Sohn Wilhelm, der ein vorzüglicher Landwirt sei, mit seiner Familie nur eine unsichere Pachtung habe, eine missbräuchliche Ausübung des Bestimmungsrechts sei. Die Spannungen zwischen Vater und Sohn seien nicht so erheblich, dass sie bei beiderseitigem guten Willen nicht aus der Welt geschafft werden könnten. Gleichzeitig stelle die Übertragung auf die Tochter auch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Genehmigung des Übergabevertrages beantragen. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde sind gemäss § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und auch sachlich begründet.

6

1.

Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Übertragung des Hofes auf die Tochter zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, offengelassen, die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch gebilligt, weil der Übergabevertrag mit einer bindenden Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben im Widerspruch stehe und deshalb unwirksam sei. Es geht aus von dem in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53 BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 155 = DNotZ 1954, 307) aufgestellten Grundsatz, dass, wenn ein Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, dass dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zum Hoferben liegen könne mit der Wirkung, dass der Hofeigentümer gehindert sei, an Stelle des in Aussicht genommenen Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag zum Hoferben zu bestimmen. Das Beschwerdegericht hält diese Voraussetzungen für gegeben und führt dazu aus:

7

Wilhelm F. als der nach dem Reichserbhofgesetz zunächst berufene und auch vom Vater in Aussicht genommene Anerbe habe im Jahre 1936 seinem Vater erklärt, er wolle später siedeln und deswegen auf den väterlichen Hof verzichten, worauf sein Bruder Friedrich, der ebenso wie Wilhelm eine landwirtschaftliche Ausbildung erhalten habe, zu Hause geblieben sei, weil er später einmal den Hof erhalten solle. Alles dies sei im besten Einvernehmen zwischen dem Vater und den beiden Söhnen geschehen.

8

Das Oberlandesgericht prüft sodann die Frage, ob der Bauer Karl F. dadurch, dass er seinen Sohn Wilhelm mit seiner Familie am 1. Oktober 1945 auf den Hof nahm und ihn und seine Frau dort beschäftigte, rechtsverbindlich seinen Willen kundgetan habe, Wilhelm solle demnächst Hoferbe werden. Es glaubt, diese Frage bejahen zu müssen. Ob der Vater im Sommer 1945 seinen Sohn Wilhelm veranlasst habe, die Verwalterstelle auf dem ...'schen Hof aufzugeben, und ihm ausdrücklich die Zusage gemacht habe, er solle einmal den Hof bekommen, oder ob Wilhelm damals den Vater gebeten habe, ihn aufzunehmen, weil er Meinungsverschiedenheiten mit seinem Chef habe, sei streitig. Diese Frage könne, jedoch dahingestellt bleiben. Der Sohn Friedrich, der nach dem Verzicht Wilhelms als Anerbe vorgesehen war, sei seit 1943 im Osten vermisst. Irgendein Lebenszeichen sei von ihm nicht eingegangen, so dass man mit seiner Rückkehr kaum noch habe rechnen können. Ein weiterer männlicher Anerbe sei nicht vorhanden gewesen. Der jüngste Sohn Karl sei wegen seines Gesundheitszustandes für den Beruf eines Landwirts nicht in Frage gekommen. Der älteste Sohn Heinrich habe keine landwirtschaftliche Ausbildung erhalten. Von den beiden Töchtern sei die ältere seit 1941 mit einem Landwirt verheiratet, der einen eigenen Hof bewirtschafte, während die jüngere Tochter Anna sich im August 1945 mit einem Landwirt verlobt habe, der eine von seinem Vater stammende landwirtschaftliche Besitzung bewirtschafte, die er voraussichtlich zu Eigentum erhalten werde. Der seit 1921 verwitwete Vater ... habe also damit rechnen müssen, dass er nach der Heirat seiner Tochter Anna (1946), die ihm den Haushalt geführt habe, im Alter von 65 Jahren allein stehen werde. Nunmehr habe die Ehefrau seines Sohnes Wilhelm, die aus der Landwirtschaft stamme und bereits seit Jahren auf dem ...'schen Hof den Haushalt geführt habe, auf dem ...'schen Hof die Leitung des Haushalts übernehmen können. Wilhelm, der seine landwirtschaftliche Kenntnisse in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben erweitert, den 85 Morgen grossen ...'schen Hof jahrelang selbständig verwaltet habe, als ein tüchtiger und fortschrittlicher Landwirt gelte und inzwischen 33 Jahre alt geworden sei, habe für sich und seine Familie eine sichere Existenz suchen müssen und mit Recht geglaubt, diese auf dem elterlichen Hof zu finden, als er am 1. Oktober 1945 mit seiner Familie dort hinzog. Nach den ganzen Umständen müsse angenommen werden, dass Vater und Sohn sich zumindest stillschweigend einig gewesen seien, Wilhelm solle einmal, falls Friedrich nicht zurückkehre, den Hof erhalten. Der Vater bestreite auch nicht, die Absicht gehabt zu haben, Wilhelm den Hof zu übertragen. Alle Beteiligten und auch die Dorfbewohner seien davon ausgegangen, Wilhelm werde nunmehr der Erbe des Hofes sein.

9

Der Antragsgegner habe mit seiner Familie bis zum Frühjahr 1948 auf dem elterlichen Hof gelebt. Bis September 1947 habe er dort zusammen mit seinem Vater die landwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet. Seine Frau habe jahrelang den Haushalt dort geführt. Nach der Kündigung habe der Vater ihm die weitere Tätigkeit auf dem Hof verboten. Karl ... habe durch sein Verhalten rechtsverbindlich zu erkennen gegeben, dass Wilhelm einmal der Hoferbe werden solle. Eine derartige Bindung könne zwar wieder entfallen, wenn besondere Umstände die Wahl eines anderen Hoferben rechtfertigten. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Antragsgegner sich seinem Vater gegenüber unbotmässig benommen habe. Insbesondere stehe auch nicht fest, dass er seinem Vater wegen des frühen Todes der Mutter Vorwürfe gemacht, die Auseinandersetzung abgelehnt oder den Vater absichtlich nicht gegrüßt habe. Die zwischen Vater und Sohn aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten beruhten im wesentlichen auf einer verschiedenen Auffassung von der richtigen Wirtschaftsführung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Wirtschaftsweise des Sohnes, der nach neueren Grundsätzen habe arbeiten wollen, falsch gewesen wäre. Der Vater sei somit nicht mehr berechtigt, an Stelle des Antraggegners seine Tochter Anna als Hoferbin zu bestimmen, so dass dem Übergabevertrag die Genehmigung zu versagen sei.

10

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Auslegung des Begriffs des Missbrauchs der Testierfreiheit, und führt dazu aus:

11

Bei der Würdigung des vom Beschwerdegericht im wesentlichen ohne Verletzung von Auslegungs- und Beweiswürdigungsgrundsätzen festgestellten Sachverhalts, den die Antragsteller dahin ergänzen, dass der Antragsgegner nach seiner aus eigenem Antrieb erfolgten Rückkehr auf den elterlichen Hof während seiner zweijährigen Tätigkeit den ordnungsmässigen Lohn erhalten habe, müsse von vornherein die Zeit bis 1945 ausscheiden, da der Antragsgegner damals freiwillig auf sein Hoferbrecht verzichtet habe, für die Frage einer etwaigen rechtsgeschäftlichen Bindung des Vaters komme deshalb nur die Zeit nach dem 1. Oktober 1945 in Betracht. Der schwerstwiegende Fehler der angefochtenen Entscheidung liege in dem unrichtigen Ausgangspunkt der Begründung, indem das Oberlandesgericht prüfe, ob bereits durch die Aufnahme des Sohnes auf den Hof am 1. Oktober 1945 eine Bindung des Vaters eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt sei doch zweifelsfrei keines der hierfür massgebenden Momente, wie Art, Dauer und Umfang der Beschäftigung des Sohnes auf dem Hof, gegeben gewesen. Auch die Zeitspanne zwischen dem 1. Oktober 1945 und dem 1. Oktober 1947 sei zu kurz, um das Merkmal der Dauer der Beschäftigung ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei 38 jähriger Beschäftigung bejahen zu können. Der Antragsgegner habe auch nicht etwa wie ein zukünftiger Hofeigentümer den Hof selbständig geleitet, sondern unter seinem Vater gegen ordnungsmässiges Entgelt gearbeitet. Die Spannungen zwischen Vater und Sohn seien ja zum geringen Teil dadurch entstanden, dass der Sohn in Bewirtschaftungsfragen sich dem Vater nicht habe unterordnen wollen.

12

Als schon kurz nach Oktober 1945 die ersten Unstimmigkeiten zwischen Vater und Sohn aufgetreten seien, hätten dem Antragsgegner bereits Zweifel daran kommen müssen, dass er, wenn er wirklich zunächst als Hoferbe in Aussicht genommen sein sollte, tatsächlich Hoferbe werden würde. Diese Zweifel hätten sich zur Gewissheit steigern müssen, als die Streitigkeiten nicht aufhörten, sich vielmehr im Laufe der Zeit immer mehr vertieften, zumal da die Spannungen schon nach 1 3/4 Jahren zur Kündigung durch den Vater und zur Arbeitseinstellung des Sohnes geführt hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner sich auf die Hofübernahme eingestellt habe. Entscheidend sei, ob er sich bei genügend langer Beschäftigung auf die Hofübernahme habe einstellen dürfen. Dies sei nach Lage der Sache nicht der Fall.

13

Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht unter Verletzung von Auslegungs- und Beweiswürdigungsvorschriften versucht, die Streitigkeiten zu bagatellisieren. Gegenstand der Spannungen seien durchaus nicht immer Bewirtschaftungsfragen gewesen. Es sei zwar möglich, dass sich aus dem Streit über die Wirtschaftsweise die anderen Streitigkeiten entwickelt hätten. Es stehe jedoch fest, dass der Streit zwischen Vater und Sohn auch andere Dinge betroffen und das ganze Verhältnis zutiefst getrübt habe. Selbst wenn trotz der kurzen Dauer und des geringen Umfangs der Beschäftigung des Sohnes eine rechtsgeschäftliche Bindung des Vaters eingetreten sein sollte, so stellten die Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn besondere Umstände dar, welche die Wahl der wirtschaftsfähigen und stets anständig ihrem Vater gegenüber aufgetretenen Tochter zur Hoferbin rechtfertigen würden. Unerheblich sei, dass der Antragsgegner zu einem Zeitpunkt auf den Hof gekommen sei, als der bis dahin noch als Hoferbe vorgesehene Sohn Friedrich vermisst war. Gewiss möge der Vater daran gedacht haben, dass sein Sohn Wilhelm vielleicht an die Stelle seines vermissten Sohnes treten könne. Aber Ende 1945 habe der Vater noch nicht die Gewissheit gehabt, dass der Sohn Friedrich nicht zurückkehren werde. Das Oberlandesgericht führe im übrigen zur Begründung seiner vermeintlich billigen Entscheidung im wesentlichen Umstände an, die ausserhalb des Verhältnisses Vater - Sohn lägen, die also nicht zugunsten des Antragsgegners herangezogen werden könnten. Dies gelte vor allem von der Tatsache, dass der Sohn Friedrich vermisst gewesen sei und kaum mehr habe zurückerwartet werden können, dass die Söhne Karl und Hermann für den Beruf eines Landwirts nicht geeignet seien, dass der Antragsgegner ein tüchtiger Landwirt sei und vier Kinder habe (die Tochter sei genau so tüchtig und habe in ihrer kurzen Ehe schon zwei Kinder) und dass alle Beteiligten und auch die Dorfbewohner davon ausgegangen seien, der Antragsgegner werde den Hof bekommen. Worauf diese letztere Feststellung beruhe, sei nicht ersichtlich. Die einzige Behauptung - ihre Wahrheit unterstellt -, die vielleicht zugunsten des Antragsgegners von Bedeutung sein könnte, sei das angebliche Versprechen des Vaters, der Antragsgegner solle einmal den Hof bekommen. Aber gerade diese Behauptung habe das Beschwerdegericht nicht als erwiesen angesehen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau des Antragsgegners habe jahrelang auf dem Hof gearbeitet, sei doch wohl etwas übertrieben, da diese Arbeit nur ganze zwei Jahre gedauert habe. Vor allem habe der Antragsgegner sich auch nicht auf eine Hofnachfolge eingestellt. Obwohl er bis 1945 ganz unzweifelhaft unstreitig mit einer Hofübernahme nicht habe rechnen können, habe er bis zu diesem Zeitpunkt sich immer mit der unsicheren, jederzeit kündbaren Verwalterstelle begnügt. Er habe also im Jahre 1945, als er auf den Hof gekommen sei, nur eine höchst unsichere Existenz und nicht etwa eine Lebensstellung aufgegeben. Aus all diesen Gründen liege eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und zugleich eine Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben nicht vor.

14

Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, die das Amtsgericht angenommen habe, komme nicht in Frage. Es sei zwar möglich, dass der Ehemann der Tochter Anna Erbe eines Hofes sein werde. Dies sei aber keineswegs sicher. Im übrigen seien bereits zwei Kinder aus der Ehe hervorgegangen, von denen jedes einmal einen Hof bewirtschaften könne. Ausserdem sei der Hof, den der Ehemann der Tochter bewirtschafte, recht klein, so dass, selbst wenn eine Person beide Besitzungen bekäme, nicht zu viel Land in einer Hand vereinigt wäre.

15

3.

Die Rechtsbeschwerde muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

16

Der Übergabevertrag, der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, würde unwirksam sein und nicht genehmigt werden können,wenn er mit einer bindenden Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben in Widerspruch stände. Eine rechtsverbindliche Bestimmung zum Hoferben, durch die der Hofeigentümer gehindert wird, anderweitig über den Hof zu verfügen, kann nicht nur durch Übergabevertrag, Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten erfolgen; vielmehr kann, wie der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 16. Februar 1954 des näheren ausgeführt hat, darin, dass der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, dieser Abkömmling solle den Hof übernehmen, und der betreffende Abkömmling sich darauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über, die künftige Hofnachfolge und zugleich die Bestimmung des Abkömmlings zum Hoferben liegen. An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen von Pikalo (RechtdLandw 1954, 193 ff) fest. Die Entscheidung wird von Rötelmann (NJW 1954, 1644 und RechtdLandw 1954, 311) und - mit teilweise abweichender Begründung - auch von G. und D. Reinicke (MDR 1954, 641 ff) gebilligt. Den Ausführungen von Rötelmann, der zu den Bedenken von Pikalo im einzelnen Stellung nimmt, ist zuzustimmen. Nicht ohne Bedeutung ist, dass, wie Rötelmann (a.a.O. S 311) hervorhebt, die Entscheidung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Senats ("in bäuerlichen Kreisen als eine wirkliche Rechtspflicht aufgefasst" [BGHZ 12, 305]) auch von der Landbevölkerung der ganzen Gegend rückhaltlos als "bäuerlichem Rechtsempfinden" entsprechend gebilligt wird, obwohl gerade die Bauern an der Niederelbe auf die freie Bestimmung ihres Hofnachfolgers von jeher grossen Wert gelegt haben.

17

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in dem Verhalten der Beteiligten eine rechtsverbindliche Hoferbenbestimmung erblickt werden kann, lässt sich nicht ein für allemal beantworten. Im übrigen ist die Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustande gekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage, Aufgabe des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, es sei denn, dass diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn, worauf es hierbei ganz besonders ankommt, der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Da die Bestimmung des Hoferben durch Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung (§ 7 HöfeO) an eine bestimmte Form gebunden ist, müssen an den Beweis einer in der Höfeordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen gestellt werden; denn es muss sich, wie bereits dem Beschluss des Senats vom 16. Februar 1954 zu entnehmen ist, dort aber im Hinblick auf die in dieser Hinsicht vom Tatrichter vorgenommene Aufklärung des Sachverhalts nicht näher ausgeführt zu werden brauchte, um einen besonders gelagerten Fall handeln, der es geboten erscheinen lässt, trotz Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form wegen des das ganze Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB: vgl. auch OGHZ 1, 217 [219/20]) ausnahmsweise eine Bindung vertraglicher Art zu bejahen, weil anders das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzt würde. Eine einseitige mündliche Anordnung über die Hoferbfolge hat daher keine rechtliche Wirkung. Auch eine mündliche Vereinbarung allein kann, sofern sie nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer bestätigt wird, nicht rechtsverbindlich sein.

18

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für die Annahme einer bindenden Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben nicht aus. Der vorliegende Fall ist wesentlich verschieden von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 zugrunde liegenden Sachverhalt. In jenem Falle hatte der Sohn des Hofeigentümers zeit seines Lebens auf dem Hof gearbeitet, dort eine Familie gegründet und war so davon abgehalten worden, sich eine andere Existenz für sich und seine Familie zu schaffen. Der Vater hatte den Sohn als Hofnachfolger ausersehen und sich auch wiederholt in diesem Sinne geäussert, so dass der Sohn, wie auch der Vater erkennen musste, davon überzeugt sein konnte, auf dem Hof für seine Zukunft zu arbeiten. So liegt der Sachverhalt hier jedoch nicht. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts, der Bauer Karl ... habe schon dadurch, dass er den Antragsgegner am 1. Oktober 1945 mit seiner Familie auf den Hof nahm und ihn und seine Frau dort beschäftigte, rechtsverbindlich seinen Willen kundgetan, der Sohn solle demnächst Hoferbe werden. Eine solche Auffassung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Vater seinem Sohn vor oder bei der Aufnahme auf den Hof bestimmte Zusagen gemacht und diese entweder durch sein späteres Verhalten längere Zeit hindurch bestätigt oder der Sohn eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie auf Grund der Zusage des Vaters aufgegeben hätte. Das Beschwerdegericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, vielmehr gerade die unter den Beteiligten streitige Frage, ob der Vater den Sohn veranlasst hat, seine, wie der Antragsgegner behauptet, ihm und seiner Familie eine sichere Lebensgrundlage bietende Verwalterstelle aufzugeben, und ihm die Übertragung des Hofes zugesagt hat, oder ob der Antragsgegner aus eigenem Antrieb wegen Differenzen mit dem Inhaber des Betriebes, den er damals verwaltete, seine bisherige Tätigkeit aufgegeben und den Vater um Aufnahme gebeten hat, dahingestellt gelassen. Erst wenn der Sachverhalt in dieser Hinsicht eine weitere umfassende Aufklärung erfahren hat, ist eine abschliessende Beurteilung möglich. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob der Antragsgegner, nachdem die ersten Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Vater aufgetreten waren, noch die Möglichkeit gehabt hätte, auf den ...'schen Hof zurückzukehren.

19

Die Tatsache, dass der als Anerbe bisher in Aussicht genommene Bruder Friedrich seit 1943 vermisst war, mag beim Antragsgegner die Hoffnung und den Wunsch hervorgerufen haben, den Hof später zu bekommen, zumal da seine beiden anderen Brüder für eine Übernahme des Hofes nicht in Frage kamen, die ältere Schwester in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingeheiratet und auch die jüngere Schwester sich inzwischen mit einem Landwirt verlobt hatte. Aus dieser Sachlage wird sich auch die damalige Absicht des Vaters erklären, dem Antragsgegner für den Fall, dass der Sohn Friedrich nicht zurückkehren sollte, den Hof zu übertragen Die Feststellungen des Beschwerdegerichts lassen jedoch nicht erkennen, dass der Vater diese Absicht, wenn man von der Aufnahme des Antragsgegners auf den Hof absieht, in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätte. Dass der Antragsgegner den elterlichen Betrieb nicht selbständig geleitet hat, braucht einer Vereinbarung über die Hofnachfolge nicht entgegenzustehen. Dasselbe gilt von der Tatsache, dass d er Antragsgegner bis 1945 jahrelang in fremden landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet und auch nach der Heirat im Jahre 1940 sich darauf eingestellt hatte, ausserhalb des elterlichen Hofes eine Existenz für sich und seine Familie zu bekommen, weil die Verhältnisse sich inzwischen geändert hatten, eine Siedlung im Osten nicht mehr in Frage kam und es immerhin zweifelhaft war, ob der als Hofnachfolger vorgesehene Bruder Friedrich zurückkehren würde. Wichtiger für die Beurteilung ist der Umstand, dass nach dem Vortrag des Vaters in der Tatsacheninstanz sich schon wenige Tage nach der Rückkehr des Sohnes auf den Hof im Herbst 1945 Differenzen ergeben haben und dass der Antragsgegner mit seiner Familie nur bis zum Frühjahr 1948 auf dem Hof gelebt und nur zwei Jahre, also eine verhältnismässig kurze Zeit, dort gearbeitet hat, nachdem der Vater ihm wegen der aufgetretenen Spannungen schon im Jahre 1947 die weitere Tätigkeit auf dem Hof untersagt hatte. Hiermit steht die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau des Antragsgegners habe jahrelang den Haushalt auf dem Hof geführt, nicht ganz in Einklang.

20

Zu der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und, soweit ersichtlich, nicht bestrittenen Behauptung, der Antragsgegner habe für seine Tätigkeit auf dem Hof den ordnungsmässigen Lohn erhalten, hat das Beschwerdegericht keine Stellung genommen, obwohl eine Entlohnung des Antragsgegners nicht gerade für eine stillschweigende Vereinbarung über seine Hofnachfolge sprechen würde. Die Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn hat das Oberlandesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die nach seiner Ansicht bereits bestehende bindende Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben etwa mit Rücksicht auf diese Streitigkeiten wieder entfallen sein könnte, während die Spannungen zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater vor allem auch für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung über die Hofnachfolge durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten zustande gekommen ist, von massgeblicher Bedeutung sein kann. Anlass und Ursache der Streitigkeiten sind im einzelnen nicht geklärt. Gegenüber der Feststellung des Beschwerdegerichts, dass es sich im wesentlichen um verschiedene Auffassungen von der richtigen Wirtschaftsführung gehandelt habe, mag darauf hingewiesen werden, dass nach der eigenen Einlassung des Antragsgegners nicht nur die Frage der Wirtschaftsweise, sondern auch Vorwürfe persönlicher Art Anlass und Gegenstand der Auseinandersetzungen gewesen sind. Soweit das Oberlandesgericht der Meinung der Dorfbewohner, der Antragsgegner werde der Hoferbe sein, eine Bedeutung beimisst, ist nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht. Im übrigen könnte die Ansicht der Dorfbewohner als ein Anzeichen für eine Vereinbarung über die Hofnachfolge, insbesondere für eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben nur dann gewertet werden, wenn feststände, worauf diese Ansicht sich gründete. Wenn sie lediglich auf der Tatsache beruhte, dass der Antragsgegner im Jahre 1945 auf den Hof gezogen ist, musste sie unbeachtlich sein.

21

Hat der Antragsgegner etwa wegen Meinungsverschiedenheiten mit seinem Arbeitgeber oder, weil die Tätigkeit auf dem ...'schen Hof ihm und seiner Familie keine sichere Lebensgrundlage bot, die Verwalterstelle aufgegeben, so würde in der Übersiedlung auf den elterlichen Hof allein auch in Verbindung mit einer mündlichen Zusage des Vaters über die Hoferbfolge bei der verhältnismässig kurzen Dauer der Beschäftigung auf dem Hof noch keine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Hoferbfolge gefunden werden können. Im allgemeinen wird eine formlose Zusage über die Hoferbfolge, wenn darin eine bindende Bestimmung zum Hoferben erblickt werden soll, durch ein entsprechendes Verhalten von längerer Dauer bestätigt werden müssen, es sei denn, dass der Abkömmling auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht hat, indem er entweder von der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben hat.

22

Unabhängig von dem Gesichtspunkt einer rechtsverbindlichen Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben könnte sich die Frage ergeben, ob der Übergabevertrag etwa wegen Missbrauchs der Testierfreiheit als nichtig anzusehen wäre. In den Fällen, in denen eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge eines Abkömmlings und damit dessen bindende Bestimmung zum Hoferben vorliegt, stellt die Auswahl eines anderen Hofnachfolgers eine missbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts mit der Folge der Nichtigkeit des Übergabevertrages dar (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954). Die Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags allein würde zwar dem Benachteiligten kein eigenes Recht geben, den Missbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Vertrages etwa im Wege der Beschwerde gegen seine Genehmigung geltend zu machen, es sei denn, dass er der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling wäre (vgl. BGHZ 3, 203 RechtdLandw 1952, 25 = NJW 1952, 380); sie könnte ihm aber zum Vorteil gereichen, wenn beim Tode des Bauern die gesetzliche Erbfolge eintritt und er der nächstberufene gesetzliche Hoferbe wäre. Ob Fälle denkbar sind, in denen auch dann, wenn keine rechtswirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge zustande gekommen ist, die Ausübung des freien Bestimmungsrechts als ein Verstoss gegen die guten Sitten und damit als missbräuchlich aufzufassen wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil im Genehmigungsverfahren nur die offensichtliche Nichtigkeit des zu genehmigenden Vertrages berücksichtigt werden darf, die dann nicht gegeben ist, wenn zur Beurteilung dieser Frage noch eine weitere Aufklärung erforderlich ist. Der bisher vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt reicht zur Bejahung des Missbrauchs der Testierfreiheit und damit zur Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht aus.

23

Die angefochtene Entscheidung lässt sich deshalb nicht aufrechterhalten. Die Frage der Genehmigung des Übergabevertrages bedarf noch einer weiteren Aufklärung in der angegebenen Richtung und weiter unter Umständen auch noch einer Prüfung dahin, ob etwa Versagungsgründe nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84 bestehen, wobei auch der bereits vom Amtsgericht herangezogene, in der Beschwerdeentscheidung offengelassene Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu untersuchen sein wird.

24

Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock