Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1999, Az.: 5 StR 732/98
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1999
- Aktenzeichen
- 5 StR 732/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.03.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. November 1999
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten W., G., M. und L. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 4.
Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W. und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 -).
Häger
Nack
Tepperwien
Raum