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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1999, Az.: 5 StR 732/98

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1999
Aktenzeichen
5 StR 732/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 26.03.1998

Verfahrensgegenstand

Totschlag u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. November 1999
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten W., G., M. und L. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. 4.

    Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W. und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 -).

Harms
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