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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1997, Az.: 5 StR 20/97

Unzulässigkeit einer Revision von Nebenklägern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1997
Aktenzeichen
5 StR 20/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 05.07.1996

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

1. Björn Sven L. aus B., dort geboren am ... 1972

Sonstige Beteiligte

2. Mato G. aus B., dort geboren am ... 1973

3. Remzi M. aus B., geboren am ... 1971 in I. (Türkei)

In der Strafsache
hat der
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 20. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Nebenkläger gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte L. und die Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

  4. 4.

    Die Nebenkläger tragen die durch ihre Rechtsmittel den Angeklagten G. und M. erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Der Senat merkt folgendes an:

2

1.

Die Revisionen der Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1997 sub II. 1., die auch insoweit gelten, als die Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung der Angeklagten G. und M. richten, unzulässig. Deshalb hat der Senat insbesondere nicht zu entscheiden, ob ein sachlichrechtlicher Fehler darin liegt, daß das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten L. ohne jede Begründung für nicht feststellbar erklärt hat, obwohl der Angeklagte L. den tödlichen Schädelbruch des Opfers dadurch herbeigeführt hat, daß er mit einer Baseballkeule ausholend und kräftig auf den auf dem Pflaster liegenden Kopf des Opfers schlug.

3

2.

Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten L. den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten L. entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 14. November 1994 - 5 StR 592/94 - m.w.N.).

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