Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1994, Az.: 5 StR 592/94
Rechtsmittel; Auslagen; Zahlung; Angeklagter; Nebenkläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die erforderlichen Auslagen müssen der Angeklagte und der Nebenkläger selbst zahlen, wenn die Einlegung des Rechtsmittels keinen Erfolg hatte.
Gründe
Die Revision des Angeklagten sowie die Revisionen der Nebenkläger C. und W. B. - gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 StR 345/94 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).