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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1994, Az.: 5 StR 592/94

Rechtsmittel; Auslagen; Zahlung; Angeklagter; Nebenkläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1994
Aktenzeichen
5 StR 592/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die erforderlichen Auslagen müssen der Angeklagte und der Nebenkläger selbst zahlen, wenn die Einlegung des Rechtsmittels keinen Erfolg hatte.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten sowie die Revisionen der Nebenkläger C. und W. B. - gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1994 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 StR 345/94 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).