Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1990, Az.: IX ZR 113/89
Beratungspflicht; Verantwortungsbereich eines Anwalts; Reichweite; Notar; Gleichzeitige Betreuung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 113/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 1511-1513 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2213 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1991, 321-323
- JuS 1990, 1017
- MDR 1990, 998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1990, 561 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2882-2884 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1433 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 899-901 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1710-1714 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Beratungspflichten und zur Reichweite des Verantwortungsbereichs eines Anwalts gegenüber einem Mandanten, der gleichzeitig von einem Notar betreut wird.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er einen von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt habe. Sie hatte mit notarieller Urkunde des Beklagten ein Grundstück mit 72 Mietwohnungen gekauft, das in Abt. II lfd. Nr. 5 wegen 28 Wohnungen bis 1990 mit einem Wohnungsbesetzungsrecht für das Land Hessen belastet war. Die Klägerin, die das Grundstück mit Gewinn an die Firma R. Wohnungsbau-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Firma R.) weiterveräußern wollte, beauftragte den Beklagten mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages. Die telefonische Anfrage der Klägerin, ob das eingetragene Wohnungsbesetzungsrecht eine Mietpreisbindung zur Folge habe, verneinte der Beklagte in Unkenntnis des § 87 a des II. Wohnungsbaugesetzes (fortan: II. WoBauG). Der Notarvertreter Dr. S, der den Kaufvertrag beurkunden sollte, erkundigte sich zwei Tage vor dem Termin telefonisch beim Beklagten, ob es richtig sei, daß das Wohnungsbesetzungsrecht keine Mietpreisbindung bewirke. Der Beklagte bestätigte das. Durch Vertrag vom 20. Juni 1984 - abgeschlossen vor Dr. S. in Anwesenheit des Beklagten - verkaufte die Klägerin der Firma R. das Grundstück für 5,8 Mio DM. § 5 Abs. 3 des Vertrages lautete auszugsweise:
"Das in Abt. II unter der lfd. Nr. 5 eingetragene Recht bleibt bestehen und wird vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen. Verkäufer versichert, daß sich dieses Wohnungsbesetzungsrecht auf insgesamt 28 Wohnungen bezieht, keine Mietzinsbindungen enthält und am 30. Januar 1990 endgültig abläuft.
Auf Rückfrage der Käuferin wies der Notarvertreter sie mit Schreiben vom 23. August 1984 auf § 87 a II. WoBauG hin und empfahl ihr, diesen Punkt nochmals mit der Verkäuferin zu klären. Deswegen sowie im Hinblick auf eine bisher fehlende Finanzierungszusage für die Käuferin schlossen die Vertragsteile nach Verhandlungen am 14. September 1984 vor dem Notarvertreter einen Änderungsvertrag, dessen Nr. 2 bestimmte:
"Verkäufer verpflichtet sich, bis zum 20. September 1984 dem Käufer eine schriftliche Notarbestätigung des Notars M. in W. darüber vorzulegen, daß sich das in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragene Wohnungsbesetzungsrecht auf insgesamt bis zu maximal 28 Wohnungen bezieht, keine Mietzinsbindungen enthält und am 30. Januar 1990 endgültig abläuft. Jede Fristüberschreitung für die Übergabe dieser Notarbestätigung führt zu einer zeitlich gleichen Verschiebung der unter vorstehender Ziffer 1.) aufgeführten beiden Termine in bezug auf die Finanzierungszusage und die Kaufpreiszahlung."
Während der Verhandlung las der Notarvertreter dem Beklagten - der zugleich Notar ist - telefonisch diese Regelung vor; der Beklagte widersprach nicht. Mit Schreiben vom 24. September 1984 an den Notarvertreter weigerte er sich, die Notarbestätigung auszustellen, da sie Rechtsverhältnisse betreffe. In der Folgezeit lehnte es die Firma R. ab, den Kaufpreis zu zahlen, solange die Notarbestätigung nicht vorliege. Darüber kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und der Klägerin.
Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1985 vereinbarten die Klägerin und die Firma R. den Kaufvertrag und die Nachtragsvereinbarung aufzuheben sowie rückabzuwickeln. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 440.000 DM als Schadensersatz an die Firma R,
Diesen Betrag zuzüglich eigener Vertrags- und Prozeßkosten, aber abzüglich einer Teilzahlung des Beklagten sowie aufgerechneter Gegenforderungen, verlangt die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz.
Das Landgericht hat der Klage - nur - in Höhe von 28.007,13 DM stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von noch 395.661,91 DM weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte mit der Klägerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hat, der die Vorbereitung und Abwicklung des Grundstücksverkaufs einschließlich der Abklärung der Tragweite des Wohnungsbesetzungsrechts zum Gegenstand hatte. Es nimmt an, der Beklagte habe seine Pflicht zur umfassenden, fachlich zutreffenden Beratung der Klägerin aus dem Anwaltsvertrage fahrlässig verletzt, weil seine Auskunft, das Wohnungsbesetzungsrecht habe keine Mietpreisbindung zur Folge, gemäß § 87 a II. WoBauG unzutreffend gewesen sei. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen. Die Ansicht der Revisionserwiderung, der Beklagte habe als Notar gehandelt, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar.
Das Oberlandesgericht meint jedoch, durch die unrichtige Auskunft sei der Klägerin kein Schaden entstanden, der dem Beklagten zuzurechnen sei. Alle mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen beruhten darauf, daß die Klägerin den notariellen Kaufvertrag vom 20. Juni 1984 mit der Firma R. abgeschlossen habe. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Auskunft des Beklagten und dem Abschluß dieses Kaufvertrages sei "durch das ungewöhnlich grobe Fehlverhalten des den Vertrag entwerfenden und beurkundenden Notarvertreters Dr. S. unterbrochen worden". Dieser habe die Mietpreisbindung ebenfalls erkennen müssen; und seine Pflichtverletzung wiege wegen der Funktion eines Notars ungleich schwerer als die des beklagten Rechtsanwalts, der inhaltlich den gleichen Fehler gemacht habe.
2. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, sowohl die Rechtsgrundsätze über die Schadenszurechnung verkannt als auch den Verantwortungsbereich des beratenden Rechtsanwalts rechtsirrig zu Lasten des Notars eingeschränkt.
a) Der ursächliche Zusammenhang im logischen Sinne zwischen
der Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden der Klägerin, der durch Abschluß des Kaufvertrags mit der Firma R. eingetreten ist, liegt auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts vor. Es geht davon aus, daß die Klägerin den Kaufvertrag mit der Firma R. nicht abgeschlossen hätte, wenn der Beklagte zutreffend auf die bis 1990 geltende Mietpreisbindung hingewiesen hätte. Dieser Ansatz ist richtig. Im Falle der schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestanden hätte (BGHZ 96, 352, 354; Senatsurt. v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, WM 1985, 203, 204; v. 17. März 1988 - IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2881 [BGH 17.03.1988 - IX ZR 43/87] unter 2 c), hier also, wie wenn der Beklagte die an ihn gerichtete Rechtsfrage zutreffend beantwortet hätte.
Dann hätte auch kein Anlaß zum Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 14. September 1984 und des Aufhebungsvertrages vom 24. Mai 1985 - der die Schadensersatzzahlung der Klägerin von 440.000 DM vorsah - bestanden. Die durch diese Vereinbarungen unmittelbar angefallenen Kosten wären ebensowenig veranlaßt worden wie die Kosten für die Eintragung der Vormerkung.
b) Der Abschluß des Kaufvertrages stellt weiter eine "adäquate" Folge der vom Beklagten erteilten unrichtigen Auskunft dar. Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war (vgl. BGHZ 3, 261, 266 ff; 7, 198, 204). Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß ein Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages Einzelheiten der öffentlich-rechtlichen Mietpreisbindung nicht zutreffend berücksichtigt. Erst recht kann ein solches Versehen gerade dadurch gefördert werden, daß zuvor der Rechtsberater eines der Vertragspartner - wie hier der Beklagte - gegenüber dem Notar das Fehlen einer derartigen Bindung begründet. Denn es kommt nicht ganz selten vor, daß sich sogar verantwortungsbewußte Rechtskundige auf ihnen plausibel erscheinende Vorbeurteilungen verlassen und deswegen nicht weiter nachforschen.
Adäquat durch die Vertragsverletzung des Beklagten verursacht war auch der Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 14. September 1984. Zwar ist es dem Schädiger nicht zuzurechnen, wenn der Geschädigte selbst in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28; 63, 189, 191 f; Senatsurt. v. 29. Oktober 1987
- IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145 [BGH 29.10.1987 - IX ZR 181/86] unter 2 a bb; v. 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87, NJW 1988, 1262, 1263).
So liegen die Dinge hier. Durch die unzutreffende rechtliche Beratung des Beklagten war die Klägerin in die Lage geraten, ihren Kaufpreisanspruch gegen die Firma R möglicherweise nicht durchsetzen zu können. Denn solange die Klägerin das Grundstück nicht mit der zugesicherten Eigenschaft der Mietpreisfreiheit anzubieten vermochte, durfte die Firma R. die Zahlung gemäß §§ 440 Abs. 1, 320 BGB verweigern. Dem stand, anders als der Beklagte meint, nicht § 320 Abs. 2 BGB entgegen. Eine Leistungsverweigerung der Firma R. mußte den Kaufpreisanspruch der Klägerin nämlich nicht endgültig vereiteln. Es mag schon zweifelhaft sein, ob die Leistungsverzögerung bis Ende Januar 1990, die von der Käuferin äußerstenfalls hätte erzwungen werden können, einer endgültigen Vereitelung des Kaufpreisanspruchs gleichgestellt werden kann. Jedenfalls blieb der Klägerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, das Land Hessen - gegebenenfalls durch Angebot ausreichender Abstandsleistungen - zum Verzicht auf das Belegungsrecht zu veranlassen. Deshalb war der Vertrag, entgegen den Bedenken des Beklagten, auch nicht auf eine unmögliche Leistung im Sinne von § 306 BGB gerichtet. Zugleich trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, die Klägerin hätte Anfang September 1984 noch einseitig den Vertrag auflösen können. Ein solches Gestaltungsrecht hätte vorausgesetzt, daß die Klägerin ihrerseits zur vertragsgerechten Leistung in der Lage gewesen wäre. Daran änderte die Nachtragsvereinbarung nur insoweit etwas, als die bisherigen Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht der Firma R. künftig bereits die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs selbst hinausschoben. Dafür erhielt die Klägerin die Möglichkeit, den Stillstand in den beiderseitigen Vertragsbeziehungen zu überwinden und den Kaufpreis fällig zu stellen, wenn sie es erreichte, die in Nr. 2 der Nachtragsvereinbarung genannte Notarbestätigung zu erlangen. Für diesen Fall bot der neue Vertrag der Klägerin insoweit nur Vorteile.
Allerdings mochte es schon von Anfang an nicht als sicher erscheinen, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Notar die Bestätigung darüber ausstellen würde, daß das Wohnungsbesetzungsrecht keine Mietzinsbindungen zur Folge habe. Ausgeschlossen war das aber nicht. Denn über § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus kann der Notar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO auch schriftliche gutachtliche Erklärungen abgeben, die nicht nur auf eigenen Wahrnehmungen des Notars beruhen, sondern zugleich Rechtsauskünfte enthalten (BayObLG DNotZ 1971, 249, 252; Arndt aaO § 24 Anm. II 2.2; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 24 Rdn. 18-20; Reithmann DNotZ 1974, 6, 14). Da der Beklagte über diese Frage Verhandlungen mit dem Kultusminister des Landes Hessen und dem Regierungspräsidenten in Darmstadt geführt hatte, lag es nicht völlig fern, daß er hierdurch auch eigene Tatsachenkenntnisse als Grundlage für eine gutachtliche Äußerung erlangt hatte. Jedenfalls war eine solche Vertragsgestaltung dann vertretbar, nachdem der Beklagte als derjenige, der die Bescheinigung ausstellen sollte, auf telefonische Rückfrage nicht widersprochen hatte. Die Klägerin durfte sich deshalb herausgefordert fühlen, auf diesem Wege eine scheinbar leichter zu verwirklichende Lösung der aufgetretenen Probleme zu suchen. Wenn der ausgehandelte Vertrag dieses Ziel letztlich nicht erreichte, liegt die Verantwortung dafür allenfalls in ganz untergeordnetem Maße bei der nicht rechtskundigen Klägerin.
Endlich stellt es eine adäquate Schadensfolge dar, daß die Klägerin den Aufhebungsvertrag vom 24. Mai 1985 abschloß. Sie hatte das Grundstück erstanden, um es kurzfristig mit Gewinn weiterveräußern zu können. Durch die Verträge vom 20. Juni und 14. September 1984 mit der Firma R. war sie hingegen bis Ende Januar 1990 rechtlich gehindert, die Substanz des Grundstücks voll auszunutzen. Mit einer anderweitigen Veräußerung ohne Aufhebungsvertrag wäre sie gegenüber der Firma R. vertragsbrüchig geworden. Während der ganzen Zeit hatte sie die Grundschuldzinsen zu tragen. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin - welches das Berufungsgericht als richtig unterstellt - kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich wegen Zahlungsunfähigkeit der Käuferin alsbald und folgenlos vom Vertrage hätte lösen können. Denn die Klägerin behauptet, die Finanzierungsschwierigkeiten der Firma R. hätten gerade darauf beruht, daß die Bank wegen der möglichen Mietpreisbindung Finanzierungs- und Abwicklungsprobleme befürchtet habe. Den späteren Konkurs der Firma R. konnte die Klägerin im Mai 1985, soweit dargetan, nicht voraussehen. Sie durfte sich deshalb herausgefordert fühlen, die für sie nachteilige Bindung an die Firma R. auch um den Preis einer höheren Abstandszahlung zu lösen. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, daß die Firma R. etwa bereit gewesen wäre, die Klägerin gegebenenfalls gegen eine geringere Zahlung aus ihren nachteiligen vertraglichen Bindungen zu entlassen. Daß ein Käufer versucht, aus einer ihm zugesicherten Lastenfreiheit Vorteile für sich herzuleiten, entspricht der Lebenserfahrung.
c) Der eingetretene Schaden liegt nicht außerhalb des Schutzbereichs der Haftungsnorm der positiven Vertragsverletzung beim Anwaltsvertrag. Die Pflicht des Rechtsanwaltes, seinen Mandanten zutreffend zu beraten, soll diesen gerade auch vor der Gefahr schützen, daß er wegen eines falschen Rats einen ihm ungünstigen Vertrag abschließt. Für notarielle Verträge gilt insoweit trotz der Belehrungspflicht des Notars nichts Besonders.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hat das Verhalten des Notarvertreters Dr. S. nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem unzutreffenden Rechtsrat des Beklagten und dem durch den Vertragsschluß eingetretenen Schaden "unterbrochen".
Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 BGB). Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere (BGH, Urt. v. 13. Mai 1968 - III ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774; Urt. v. 7. Juni 1968 - VI ZR 42/67, VersR 1968, 804, 805 unter II 2; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 51; MünchKomm/Grunsky, BGB 2. Aufl. Rdn. 50 vor § 249). Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (RGZ 73, 289 f; BGH, Urt. v. 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69, VersR 1970, 814, 815; vgl. auch RGZ 69, 57, 58; BGH, Urt. v. 28. Juni 1962 - VII ZR 8/61, WM 1962, 1196, 1197 f). Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der - wie hier - letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt (Staudinger/Medicus aaO § 249 Rdn. 68; MünchKomm/Grunsky aaO Rdn. 52 und 57 vor § 249). Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war (BGHZ 106, 313, 316 f), wenn also das schädigende erste Verhalten nur noch den äußeren Anlaß für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten bildet, das dann den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGHZ 58, 162, 165 f; Senatsurt. v. 14. März 1985
- IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1331). Beim Eingreifen eines Dritten kommt es - anders als bei Maßnahmen des Geschädigten selbst - nicht darauf an, ob sich der Außenstehende durch das Verhalten des Erstschädigers zu seinem Willensentschluß herausgefordert fühlen durfte (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, LM § 249 (Bb) BGB Nr. 26).
Das gilt, von den Fällen subsidiärer Haftung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) abgesehen, auch im Verhältnis zwischen den verschiedenen Organen der Rechtspflege als möglichen Schädigern. Sie wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche wechselseitig aufeinander ein. Insbesondere hat der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten unter anderem gegenüber dem Notar wahrzunehmen. Auf die von Amts wegen bestehenden Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars nach §§ 17 f BeurkG, §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf sich der von seinem Mandanten hinzugezogene Rechtsanwalt nicht verlassen. Umgekehrt hat der Notar die ihm obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten zwar grundsätzlich auch gegenüber dem anwaltlich beratenen Beteiligten zu erfüllen, solange nicht feststeht, daß dieser tatsächlich umfassend informiert ist (BGH, Urt. v. 3. November 1955 - III ZR 51/54, VersR 1956, 33, 34; v. 14. März 1963 - III ZR 178/61, VersR 1963, 671, 673 unter I 2 b; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rdn. 435; Huhn/von Schuckmann, BeurkG 2. Aufl. § 17 Rdn. 50). Gegenüber Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen kann er sich aber unter Umständen kürzer fassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1982 - VI ZR 182/80, DNotZ 1982, 504 f; Arndt, BNotO 2. Aufl. Anh. zu § 19: § 17 BeurkG Anm. II 2.2; sogar für einen möglichen Wegfall der Belehrungspflicht gegenüber diesem Beteiligtenkreis spricht sich Haug DNotZ 1972, 453, 471). Erst recht kann die erweiterte Betreuungspflicht des Notars davon beeinflußt werden, daß ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist, weil dann die Annahme einer gerade diesem Beteiligten drohenden Gefahr - als Voraussetzung für eine besondere Belehrungsbedürftigkeit - fern liegt. Jedenfalls kommt dem Notar eine die Mitverantwortung des Rechtsanwalts ausschließende erhöhte Gewährleistungspflicht nicht zu.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten und dem Notarvertreter der gleiche Fehler unterlaufen sei. Der Beklagte hat seine unrichtige Rechtsauskunft nicht berichtigt, ehe es zum Kaufvertrag vom 20. Juni 1984 oder zur Nachtragsvereinbarung vom 14. September 1984 kam. Diese Auskunft war objektiv geeignet, auch den Notarvertreter zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung zu verleiten. Die durch den Beklagten verursachte fehlerhafte Willensbildung auf seiten der Klägerin als Vertragsteil wird nicht dadurch bedeutungslos, daß der Notar als "Kontrollorgan" ebenfalls versehentlich versagt haben mag.
4. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, die von der unzutreffenden Rechtsauskunft des Beklagten ausgehende Kausalität sei spätestens am 14. September 1984 "unterbrochen" worden, als Notarvertreter Dr. S. die Nachtragsvereinbarung beurkundet habe. Hierzu führt es aus: Vergebliche Versuche zur Schadensbeseitigung beruhten dann nicht auf einer vorangegangenen schädigenden Handlung, wenn sie offensichtlich ungeeignet seien. Das treffe für den Vertrag vom 14. September 1984 zu. Daß darin die Fälligkeit des Kaufpreises von der Vorlage der Notarbestätigung des Beklagten abhängig gemacht worden sei, habe der Klägerin noch größere Schwierigkeiten bereitet. Über die ihr zusätzlich erwachsenden Gefahren habe der Notarvertreter nicht belehrt. Er habe seine Verantwortlichkeit auch nicht durch die Vereinbarung einer vom Beklagten zu erteilenden Notarbestätigung auf diesen abwälzen können, weil sie nicht zu erteilen gewesen sei. Das Fehlverhalten des Notarvertreters wiege besonders schwer, weil er zu dieser Zeit schon "Kenntnis von der Existenz des § 87 a II. WoBauG" erlangt habe.
Das ist aus den oben zu 3. genannten Gründen ebenfalls rechtsirrig. Die zusätzlich eingetretenen Umstände ändern daran nichts.
a) Zum einen hält das Berufungsgericht das Mitwirken des Dr. S. deshalb für besonders unverantwortlich, weil er inzwischen die Unrichtigkeit der zugesicherten Mietpreisfreiheit habe erkennen müssen. Damit hat dieser aber nicht unveranlaßt in den Ursachenzusammenhang eingegriffen. Zwar hatte der Notarvertreter zuvor - mit Schreiben vom 23. August 1984 - auf § 87 a II. WoBauG hingewiesen und empfohlen, die für unklar gehaltene Rechtslage zu überprüfen. Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang von der Behauptung der Klägerin aus, daß der Beklagte ihr daraufhin geantwortet habe, er habe diesen Punkt durch Rücksprache bei der Behörde abgeklärt, Mietpreisbindungen fehlten unbedenklich. Er habe sogar die von ihm auszustellende "Notarbestätigung" so angeregt und deren Erteilung angekündigt. Dann hätte der Beklagte die Vertragsgestaltung geradezu herausgefordert. Aber sogar auf der Grundlage des Bestreitens des Beklagten erhöhte sich objektiv das Risiko, welches von seiner vorangegangenen unzutreffenden Rechtsauskunft für das Vermögen der Klägerin ausging, wenn er trotz aufgezeigter Bedenken die Auskunft nicht berichtigte und dem Vorschlag, eine entsprechende Notarbestätigung auszustellen, nicht widersprach.
Andererseits folgt aus diesem Vorbringen nicht, daß der Notarvertreter etwa nur infolge eigener grober Fahrlässigkeit die abgewandelte Form der Zusicherung in Nr. 2 der Nachtragsvereinbarung vom 14. September 1984 habe aufnehmen lassen. Für ihn mußte sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aufdrängen, daß die Zusicherung der Klägerin unhaltbar war. Denn die sich aus § 87 a Abs. 1 bis 3 II. WoBauG ergebende Bindung an die Kostenmiete ist nicht unabänderlich. Sie setzt das Bestehen eines Wohnungsbesetzungsrechts des Darlehens- oder Zuschußgebers voraus. Die Dauer des Besetzungsrechts wiederum richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Eine gesetzliche Begrenzung besteht nicht (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, Wohnungsbaurecht § 87 a II. WoBauG Anm. 6.1.). Der Darlehens-oder Zuschußgeber kann auf sein Besetzungsrecht verzichten oder es zum Gegenstand vertraglicher Zusatzvereinbarungen machen. Eine solche Möglichkeit war vorliegend für den Notarvertreter nicht ausgeschlossen, da der Beklagte zuvor im Auftrag der Klägerin mit dem Hessischen Kultusminister und dem Regierungspräsidenten in Darmstadt über diese Frage verhandelt hatte.
b) Das Berufungsgericht wirft dem Notarvertreter Dr. S. weiter vor, die Klägerin nicht auf die inhaltliche Unzweckmäßigkeit der abzuschließenden Nachvertragsvereinbarung hingewiesen zu haben. Unabhängig von der Frage, ob er zu einem solchen Hinweis nach § 17 BeurkG und § 14 Abs. 1 BNotOüberhaupt verpflichtet war, würde eine entsprechende Amtspflichtverletzung, wie unter 2 b) ausgeführt, nicht ausreichen, um sein Verhalten als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen.
II. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere kann der rechtsunkundigen Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - wegen ihres Abschlusses der Verträge vom 20. Juni und 14. September 1984 keinesfalls ein Mitverschulden (§ 254 BGB) angelastet werden, das die Schadensersatzpflicht des Beklagten einschränken würde.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Aufklärung erforderlich ist, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Allerdings erhebt der Beklagte gegen
1. die Belastung mit Notarkosten in Höhe von 20.125,56 DM für die Aufhebung des Kaufvertrages durch den notariellen Vertrag vom 24. Mai 1985 und
2. die Belastung mit Gerichtskosten von 4.387,50 DM für Grundbucheintragungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages
keine Einwendungen, zumal seine Versicherung darauf Zahlung geleistet hat.
3. Die behaupteten Schadensersatzleistungen der Klägerin an die Firma R. in Höhe von 440.000 DM dagegen sind nach dem derzeitigen Sachstand zwar erstattungsfähig; jedoch bestreitet der Beklagte, daß die Klägerin den Betrag tatsächlich gezahlt habe.
Das Berufungsgericht prüft, ob der Firma R. gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustand, der die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen umfaßte. Es berücksichtigt nicht, daß die Zahlung selbst, wie ausgeführt (oben zu I 2 a und b), eine adäquat-ursächliche Folge der Vertragsverletzung des Beklagten war. Dieser hat nicht dargetan, daß die Klägerin ihre Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) durch den Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 24. Mai 1985 verletzt hätte. Denn die Klägerin macht in erster Linie geltend, ohne die Abfindungszahlung hätte sie einen noch weitaus höheren Schaden erlitten. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu diesem bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens Stellung zu nehmen.
Auf die vom Berufungsgericht untersuchte Frage, ob der Firma R. gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 440.000 DM zustand, käme es nur dann entscheidend an, wenn der Klägerin selbst durch die langfristige Bindung kein vergleichbar hoher Vermögensschaden entstanden wäre.
4. Die Gesamtsumme von 464.513,06 DM aus den drei zuvor genannten Schadenspositionen verringert sich um die für den Beklagten geleistete Zahlung von 30.912, 20 DM sowie die von der Klägerin erklärte Hauptaufrechnung gegen eine Forderung des Beklagten von 37.648,25 DM. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1987 die Aufrechnung gegen eine weitere Forderung des Beklagten in Höhe von 290,70 DM erklärt. Wegen des Restbetrages von 395.661,91 DM nebst Zinsen ist das angefochtene Urteil mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben (§ 564 ZPO).
Hingegen kann die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung von 2.841,36 DM (S. 19 der Anschlußberufungsschrift v. 11. Juli 1988) im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt noch nicht berücksichtigt werden.