Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1995, Az.: X ARZ 255/95
Scheinpartei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1995
- Aktenzeichen
- X ARZ 255/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 2344 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2171 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1995, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 169 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1249-1251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn auf einen Antrag gegen die Scheinpartei ein Titel ergangen ist, kann diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des Titels vorgesehen ist.
2. Die Zustellung einer Klage oder eines sonstigen prozessualen Antrags an eine Person, gegen die sich der Antrag nach dem Willen des Klägers nicht richten soll, macht diese nicht zur Partei.
3. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
Gründe
I. Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in F., begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus Leasingvertrag. Sie hat zunächst Erlaß eines Mahnbescheids beantragt und dazu angegeben, ein streitiges Verfahren sei im Gerichtsstand des Beklagten vor dem Landgericht Kiel durchzuführen. Nach Zustellung des antragsgemäß erlassenen Mahnbescheids ohne Widerspruch erging auf Antrag der Klägerin am 22. Juni 1994 Vollstreckungsbescheid. Eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids war zunächst nicht möglich, weil der Schuldner unbekannt verzogen war. Mit Antrag auf Neuzustellung vom 3. Januar 1995 teilte die Klägerin als neue Anschrift des Schuldners die Anschrift des Einsprechenden mit. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Einsprechenden am 13. Januar 1995 zugestellt. Am selben Tag teilte der Einsprechende telefonisch gegenüber dem Mahngericht mit, es liege eine Personenverwechslung vor; mit Schreiben vom selben Tag legte er "Einspruch" ein.
Das Amtsgericht Stuttgart gab hierauf die Rechtssache zunächst gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO an das Landgericht Kiel ab. Dieses gab die Sache an das Mahngericht zurück, weil die Zustellung an den Einsprechenden unwirksam, dessen Einspruch gegenstandslos und das Mahnverfahren nicht beendet sei. Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 13. Februar 1995 erklärte sich daraufhin das Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - für das Verfahren nach Einspruch für unzuständig; die Sache sei mit der Abgabe beim Landgericht Kiel rechtshängig geworden und das Mahnverfahren beendet. Auf Anfrage durch das Landgericht Kiel teilte die Klägerin mit, sie werde die Klage nicht zurücknehmen und wünsche eine Entscheidung über die Zuständigkeit. Das Landgericht Kiel erklärte sich hierauf mit Beschluß vom 3. März 1995 für funktionell unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, weil das Amtsgericht Stuttgart und das Landgericht Kiel verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören.
Nach den negativen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart - Mahnabteilung - und des Landgerichts Kiel ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO das Landgericht Kiel als das zunächst zuständige Gericht zu bestimmen.
Es kann offenbleiben, ob das Amtsgericht Stuttgart die Rechtssache mit bindender Wirkung an das Landgericht Kiel verwiesen hat (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das Landgericht Kiel ist jedenfalls zur Entscheidung über die Beteiligung des Einsprechenden am Rechtsstreit und gegebenenfalls auch zur Entscheidung über den "Einspruch" zuständig. Aufgrund der Begründung des "Einspruchs" gegen den Vollstreckungsbescheid, der Einsprechende sei nicht identisch mit dem Schuldner des Vollstreckungsbescheids, wird festzustellen sein, ob dies den Tatsachen entspricht. Das ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vollstreckungsbescheid auf den Namen und die Anschrift des Einsprechenden ausgestellt und diesem zugestellt worden ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.09.11.1977 - VIII ZB 34/77, MDR 1978, 307; Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448 f. zu II 1 a). Eine solche unrichtige Bezeichnung legen insbesondere die Parteibezeichnung im Mahnbescheid und die vom Beklagten geschilderten Umstände nahe. Allein die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten konnte diesen nicht zur Partei des Rechtsstreits machen. Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1983 aaO.; OLG Hamm MDR 1991, 1201 [OLG Hamm 22.02.1991 - 7 W 50/90]; OLG Köln OLGZ 1989, 237, 238; OLG Nürnberg OLGZ 1987, 482, 484; OLG Frankfurt MDR 1985, 676) und Lehre (vgl. Habscheid, Gedächtnisschrift für G. Küchenhoff, 1987, S. 363, 367; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 41 II 1 zu Fn. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rz. 10, 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 50 Rz. 8). Das führte jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts Kiel nicht dazu, daß der Einspruch des vom Prozeß an sich nicht betroffenen Zustellungsempfängers nicht wirksam war und eine Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nicht gestattet hat. Der Empfänger einer irrtümlichen Zustellung bleibt grundsätzlich nicht schutzlos. Es muß nämlich jedem, der durch eine unrichtige Bestimmung in einem Vollstreckungstitel betroffen ist, das Recht eingeräumt werden, denjenigen Rechtsbehelf geltend zu machen, der zur Beseitigung des Titels gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1977 aaO.). Das ist bei einem Vollstreckungsbescheid der Einspruch. Die Scheinpartei kann sich bis zur Klarstellung, daß sie nicht verklagt ist, an dem Rechtsstreit beteiligen; ihr entstehende Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, der diese Kosten veranlaßt hat (vgl. OLG Köln OLGZ 1989, 237, 238 f.; OLG Köln Jur. Büro 1993, 559; OLG Hamm MDR 1991, 1201 [OLG Hamm 22.02.1991 - 7 W 50/90]; OLG Düsseldorf MDR 1986, 504; OLG München MDR 1984, 946; OLG Frankfurt MDR 1985, 676 f.; OLG München OLGZ 1985, 72 f.). Dieses verhältnismäßig aufwendige Verfahren dient dem Interesse der Scheinpartei an wirksamem Schutz vor einer Inanspruchnahme und gleichermaßen dem Interesse der Klagepartei an einer Klärung der Identität der beklagten Partei. Es erscheint daher unverzichtbar und kann insbesondere nicht durch andere Mittel ersetzt werden, die wie telefonische Absprachen zwar wesentlich weniger aufwendig, aber auch wesentlich weniger sicher sind und in der Regel entstandene Aufwendungen der Scheinpartei ohne Ersatz anlasten.
Dabei geht es nicht um eine vorzeitige Abgabe der Sache an das Streitgericht (dazu vgl. OLG München NJW-RR 1989, 128 [OLG München 06.06.1988 - 22 AR 44/88]), sondern um die Feststellung, ob der Einsprechende Partei des Vollstreckungsbescheids geworden ist oder nicht. Dies kann zwar vor Erlaß des Vollstreckungsbescheids möglicherweise mit einem feststellenden Beschluß geklärt werden; diese Möglichkeit besteht jedoch in der Regel nicht mehr, wenn bereits ein Urteil oder eine diesem gleichstehende Entscheidung wie ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist (vgl. Habscheid aaO., 367; Stein/Jonas/Bork aaO., Rz. 11 zu Fn. 31; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO., nach Fn. 18). Das hiernach ohne entsprechende eindeutige Erklärung des Klägers erforderliche Zwischenurteil beseitigt lediglich den Rechtsschein der Parteistellung, nicht aber die Entscheidung selbst, gegen die die wahre Partei vorzugehen hat (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO., § 41 IV 2) und vorgehen kann, wenn die Unwirksamkeit der Zustellung an den Einsprechenden mangels dessen Parteistellung festgestellt werden sollte. In diesem Falle wird nach Beendigung des Zwischenstreits eine erneute Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die wahre Partei durch das Mahngericht möglich und erforderlich sein. Für den hier vorliegenden Zwischenstreit aber ist nicht das hierfür nicht eingerichtete Mahngericht, sondern das als Streitgericht im Mahnbescheid wirksam angegebene Gericht zuständig, vorliegend aufgrund des ursprünglichen Wohnsitzes des Schuldners mithin das Landgericht Kiel.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Einsprechende und die wahre Partei identisch sein sollten. Auch in diesem Falle führte der Einspruch zu einer wirksamen Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO, das auch in diesem Falle funktionell zur Entscheidung zuständig ist.