Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 12 BA 12/25 B

Versicherungspflicht von studentischen Aushilfen während der Gründungsphase eines Betriebes i.R.e. Arbeitsverhältnisses auf Abruf

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.07.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180725BB12BA1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 15.07.2024 - AZ: S 4 BA 4/21
LSG Rheinland-Pfalz - 29.01.2025 - AZ: L 6 BA 15/24

Redaktioneller Leitsatz

In der Beschwerdebegründung muss für die Auffassung, während der Gründungsphase eines Unternehmens könnten keine Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden, eine Rechtsgrundlage benannt werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 934,18 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018.

2

Der Kläger war Inhaber und Betreiber eines Cafés. In den Jahren 2015 bis 2017 arbeiteten für ihn nicht mehr als jeweils 30 Personen. Die Beigeladenen zu 1. bis 6. arbeiteten in unterschiedlichen Teilzeiträumen im Café im Service und stellten dem Kläger monatliche Rechnungen über die tatsächlich abgeleisteten Stunden. Neben den Beigeladenen zu 1. bis 6. beschäftigte der Kläger auch andere Personen, ab September 2014 meldete er Beschäftigte zur Sozialversicherung an. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie Säumniszuschläge iHv 26 934,18 Euro zusammenfassend mit der Begründung, die Beigeladenen zu 1. bis 6. seien keine freiberuflichen Servicekräfte gewesen, sondern hätten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen (Bescheid vom 6.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 13.1.2021).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.7.2024). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

6

Der Kläger formuliert die Frage,

"ob auch während der Gründungsphase eines Betriebes studentische Aushilfen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Versicherung(s)pflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung unterliegen müssen".

7

Die Beigeladenen zu 1. bis 6. seien darin frei gewesen, ob sie für ihn tätig werden wollten oder nicht. Sie seien als Subunternehmer anzusehen. Seinem Weisungsrecht hätten sie nicht unterlegen. Vielmehr hätten sie über eine vollumfängliche Dispositionsfreiheit verfügt. Zusätzlich hätte der Umstand, dass sich sein Betrieb in einer Gründungsphase befunden habe und "denknotwendig bereits deshalb schon keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse begründet werden konnten" in den Abwägungsvorgang mit einfließen müssen.

8

a) Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Sie sind von den sich auf Tatsachen beziehenden Tatfragen abzugrenzen. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

b) Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN).

10

Der Kläger setzt sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen ist, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (stRspr; zuletzt zB BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 77 vorgesehen). Soweit der Kläger vorträgt, es hätten Arbeitsverhältnisse "auf Abruf" vorgelegen, bleibt unberücksichtigt, dass auch Arbeitsverhältnisse auf Abruf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sein können. Soweit der Kläger ferner vorträgt, sein Betrieb habe sich in der Gründungsphase befunden, so dass "denknotwendig bereits deshalb schon keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse begründet werden konnten", setzt er sich mit der Rechtslage nicht hinreichend auseinander. Eine Rechtsgrundlage für seine Auffassung, während der Gründungsphase eines Unternehmens könnten keine Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden, benennt er nicht.

11

c) Soweit der Kläger zusammenfassend geltend macht, das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1. bis 6. in ihrer Willensbildung frei gewesen wären und über eine vollumfängliche Dispositionsfreiheit verfügt hätten, wendet er sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

12

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

14

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.