Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: 6 StR 31/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 31/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310326B6STR31.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.10.2025 - AZ: 111 KLs 8105 Js 13509/24 (14/25)
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2025
- a)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen;
- c)
im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis "in nicht geringer Menge" zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120 Euro und "einer Unze Silberbarren 999er Silber" angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt neben der Neufassung des Schuldspruchs zur Aufhebung des Straf- und des Einziehungsausspruchs.
a) Der Senat korrigiert den von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragenen Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, weil der Zusatz "in nicht geringer Menge" zur rechtlichen Bezeichnung der Qualifikationen des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 500/22, Rn. 16; vom 2. Oktober 2024 - 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 17. August 2021 - 5 StR 190/21, Rn. 11).
b) Die Strafzumessung erweist sich, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349), als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Denn die Strafkammer hat weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat. Ein Geständnis ist aber regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 388/24, Rn. 5; vom 24. Mai 2022 - 4 StR 72/22, Rn. 7). Dies gilt auch für den Umstand, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 - 6 StR 406/24, Rn. 21; Beschlüsse vom 3. Februar 2026 - 6 StR 400/25, Rn. 3; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, Rn. 6).
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie von den Wertungsfehlern nicht betroffen sind.
c) Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand.
Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gegenüber der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 480/25, Rn. 8; vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24, Rn. 3; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, Rn. 10). Sie hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das bei dem Angeklagten am 27. Februar 2025 sichergestellte und später bei der Landesjustizkasse eingezahlte Bargeld und der sichergestellte Silberbarren aus der festgestellten Veräußerung "diverser Drogen" ab dem 8. Februar 2025 für den Mitangeklagten H. stammte, bei denen der Angeklagte einen "Aufpreis" für sich selbst vereinnahmen durfte. Dies liegt auch mit Blick auf den Silberbarren nicht gänzlich fern, denn ein solcher ist - neben Bargeld - ebenfalls beim Mitangeklagten H. sichergestellt worden.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 73c Satz 1 StGB) als Wert von Taterträgen nur ein Geldbetrag - nicht dagegen ein Wertgegenstand - eingezogen werden kann.
Bartel