Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1988, Az.: 4 StR 241/88
Prüfung der Steuerungsfähigkeit der gefühlsmäßigen Tatantriebe als Vorausetzung für eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 03.02.1988
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Jürgen Philipp Heinz S. aus S.-B., geboren am ... 1963 in S.-B., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat es versäumt, ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.
Der Angeklagte tötete Frau L., weil sie ihn nach einem geschlechtlichen Versagen laut beschimpfte und er Angst hatte, daß seine Verlobte von dem beabsichtigten "Seitensprung" erfahre. Das Landgericht würdigt diesen Beweggrund als niedrig, weil der Angeklagte, um eigenes verwerfliches Verhalten zu verdecken, aus krasser Selbstsucht gehandelt habe. Bei dieser Würdigung unterläßt es aber zu prüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern vermochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Verurteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 2). Solche Feststellungen waren hier nicht etwa entbehrlich, weil nach dem Tatbild am Vorliegen aller Merkmale zur inneren Tatseite des Mordes kein Zweifel obwalten konnte. Der Angeklagte schritt vielmehr spontan zur Tat, nachdem das Tatopfer ihn heftig beschimpft hatte, seine Steuerungsfähigkeit war infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Bewußtseinslage des Angeklagten unentbehrlich. Ihr Fehlen nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß die Tat beeinflußt hat und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen.
Laufhütte
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Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Knoblich