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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1984, Az.: III ZR 113/83

Haftung wegen eines Rechts auf Vorwegbefriedigung; Entstehen von Regressforderungen mit der Übernahme von Wechselbürgschaften und Rückbürgschaften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1984
Aktenzeichen
III ZR 113/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.06.1983 - AZ: 17 U 220/81

Prozessführer

Rechtsanwalt Manfred G. B. straße 73, K.

Prozessgegner

J., J. B. Za S., T. (J. Bank für Außenhandel) in B., J., Repräsentanz in F. G. straße 2,
vertreten durch den Geschäftsführer Gruja M.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
am 12. April 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1983 - 17 U 220/81 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Das Berufungsgericht unterstellt eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB, läßt aber eine Haftung der Beklagten wegen eines Rechts auf Vorwegbefriedigung (vgl. dazu u.a. BGH Urt. vom 8. März 1982 - II ZR 86/81 = NJW 1983, 120, 121 m.w.Nachw.; MünchKomm/Möschel § 419 Rn. 47 ff.) entfallen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger mit dem Einwand, der Beklagten hätten bei Abschluß der Sicherungsverträge im Februar/März 1971 keine Forderungen unmittelbar gegen die T.-Bau zugestanden, ausgeschlossen ist. Rechtlich zutreffend legt das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 157, 159; RG JW 1921, 1363 Nr. 6; Mentzel/Kuhn, KO, 9. Aufl. § 145 Rn. 4; a.A. Jaeger, KO, 8. Aufl. § 145 Anm. 5; Fischer JW 1921, 1363; Dove, daselbst) der Eintragung in die Konkurstabelle nach § 145 Abs. 2 KO eine über das Konkursverfahren hinausreichende Rechtskraftwirkung bei. Auch im Blick auf die Verjährung (vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB) greifen die Rechtswirkungen der vollstreckbaren Feststellung zur Tabelle über das Konkursverfahren hinaus.

3

Auf die Hilfserwägungen BU 12 Abs. 2 kommt es hiernach nicht an.

4

2.

Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Regreßforderungen, auf die die Beklagte ihr Vorwegbefriedigungsrecht gründet, nicht erst mit ihrer Leistung als Bürgin, sondern schon mit der Übernahme der Wechselbürgschaften und der Rückbürgschaft entstanden sind. Das Erfordernis, daß die Forderung des Übernehmers, auf die sich das Vorwegbefriedigungsrecht stützt, bereits im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bestanden hat (allg. Meinung, vgl. etwa BGB-RGRK 12. Aufl. § 419 Rn. 88), ist mithin erfüllt. Im Falle des § 774 BGB tritt nur ein Inhaberwechsel der fortbestehenden Hauptforderung ein (Staudinger/Horn BGB 12. Aufl. § 774 Rn. 1). Es reicht für § 419 BGB aus, daß die Forderung bei der Vermögensübernahme bereits "im Keim" existierte (BGHZ 39, 275 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]; BGH Urt. vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 = NJW 1981, 2306, 2307 m.w.Nachw.). Das ist der Fall, wenn der Anspruch in diesem Zeitpunkt als bedingter entstanden war (BGHZ 39, 275, 277) [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]. Es genügt also, daß die Bürgschaften - wie hier - schon vor der Vermögensübernahme eingegangen waren, wenn auch die Beklagte erst nach diesem Zeitpunkt daraus in Anspruch genommen wurde (RGZ 69, 416, 421 f. betr. Ausfallbürgschaft; zustimmend BGB-RGRK a.a.O. § 419 Rn. 80; vgl. auch Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl. § 419 Rn. 124).

5

3.

a)

Das Berufungsgericht läßt Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit den Konkursstraftatbeständen der §§ 239 ff. aF KO bereits daran scheitern, daß ein deliktisches Verhalten der Organe der Beklagten für den Ausfall des Klägers mit seiner Konkursforderung nicht ursächlich war. Gegen diese tatsächliche Feststellung erhebt die Revision keine Verfahrensrüge.

6

b)

Sie macht jedoch geltend: "Es ist vorweg festzustellen, daß es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht um den Ausfall mit einer Konkursforderung geht, sondern um die Durchsetzung eines außerkonkursrechtlichen Anspruchs aus § 419 BGB. Hiervon ist bei der folgenden Erörterung über die Ursächlichkeit des dem Kläger entstandenen Schadens auszugehen".

7

Diese Rüge vermag indes der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

8

Die Revision zeigt nicht auf, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, die Beklagte habe ihn rechtswidrig daran gehindert, seine Honorarforderung vor Konkurseröffnung gegen die T.-Bau durchzusetzen.

9

Ebensowenig weist die Revision nach, daß der Kläger in den Vorinstanzen die engen Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung gegen die Beklagte (vgl. Palandt BGB 43. Aufl. Einf. Nr. 6 vor § 21, Anm. 4 Dg zu § 242, jew. m. w. Nachw.) dargetan hat.

10

Soweit die Revision auf die Entziehung des Sicherungsguts als Haftungsgrundlage der T.-Bau abhebt, zeigt sie nicht auf, daß der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert behauptet hat, er hätte bei Unterbleiben der Sicherungsübereignungen und -abtretungen im Wege der Vollstreckung vor Konkurseröffnung für seine Honoraransprüche wenigstens teilweise Befriedigung erlangt. Auch soweit Rechtsmißbrauch der Beklagten und Verstöße gegen bankübliches Verhalten geltend gemacht werden, wird die Schadensursächlichkeit eines solchen Verhaltens nicht dargelegt. Dessen bedurfte es insbesondere deshalb, weil die Sicherungsgeschäfte im Februar/März 1971 vorgenommen wurden, während der Vergleich von der T.-Bau bereits am 6. Mai 1971 beantragt und der Anschlußkonkurs am 23. Juli 1971 eröffnet wurde.

11

Der von der Revision angeführten Entscheidung des BGH vom 31. März 1983 - II ZR 24/82 (= NJW 1983, 1735) liegt eine Fallgestaltung zugrunde, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg