Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1992, Az.: IV ZR 229/91
Anspruch auf Zahlung eines Neuwertanteils einer Brandentschädigung; Wegfall des versicherten Interesses wegen eines Totalschadens; Entstehen des Anspruchs in der Person des Grundstückserwerbers; Wiederherstellung des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer als maßgebliche Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 229/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.06.1991
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
- § 68 WG
- § 69 WG
- § 7 AVB f. Gebäudevers. (VGB)
- § 571 BGB
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 516-518
- DNotZ 1993, 441-443
- MDR 1993, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1376 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1221-1222 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht nach der Wiederherstellung des Gebäudes auch dann in der Person des Grundstückserwerbers, wenn wegen Totalschadens das versicherte Interesse weggefallen ist (i. A. an BGH vom 8.6.1988 - IVa ZR 100/87 = VersR 88, 925).
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1991 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen Neuwertanteil einer Brandentschädigung in Höhe von 54.630,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Am 18. November 1983 brannte ein auf einem Grundstück in Bad B. stehendes Zweifamilienhaus vollständig ab. Es war bei der Beklagten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) versichert. Der damalige Versicherungsnehmer und Eigentümer B. erhielt von der Beklagten den Zeitwertschaden ersetzt. Am 7. April 1986 verkaufte B. das Grundstück an die Kläger. Er trat an sie einen Restzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu einem Teilbetrag in Höhe von 54.630,00 DM ab mit dem Hinweis, daß die Beklagte diesen Neuwertanteil nur zahle, wenn das Grundstück bis zum 19. November 1987 mit einem mindestens 800 cbm umfassenden Haus bebaut sei. Die Kläger errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilien-Fertighaus. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, Voraussetzung für den Anspruch auf einen Neuwertanteil sei, daß der frühere Versicherungsnehmer selbst das Gebäude wiederherstelle. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Entschädigung nach dem Neuwert seien nicht erfüllt, weil es sich bei dem Neubau um ein Einfamilien-Fertighaus handele, dessen Wert den Neuwert des abgebrannten Zweifamilienhauses nicht erreiche und das auch eine geringere Wohnfläche habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf die den Zeitwert übersteigende Entschädigung, den sogenannten Neuwertanteil. Zur Begründung führt es aus, die Nachteile, vor denen der Neuwertanteil den Versicherungsnehmer schützen solle, entstünden ihm nur, wenn er selbst das abgebrannte Gebäude wiederherstelle und die den Zeitwert übersteigenden Kosten des Neubaus tragen müsse. Nur in diesem Falle könne von einem über den Zeitwert hinausgehenden Schaden des Versicherungsnehmers gesprochen werden. Veräußere er das Grundstück und errichte der Erwerber den Neubau, so erhalte der Versicherungsnehmer mit der vom Versicherer gezahlten Zeitwertentschädigung und dem Kaufpreis für das Grundstück insgesamt das, was er bei einem Verkauf des Grundstücks mit dem nicht abgebrannten Haus hätte erlösen können. Deshalb könne nicht darauf verzichtet werden, daß der Versicherungsnehmer und die Person, die das Gebäude wiederhergestellt hat, identisch seien.
2.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
a)
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinemUrteil vom 8. Juni 1988 (IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925) entschieden, daß der Anspruch auf den Neuwertanteil in der Person des Grundstückserwerbers entsteht, wenn dieser das Gebäude nach dem Eigentumsübergang wiederherstellt.
Dem entschiedenen Fall lag dieselbe Wiederherstellungsklausel des § 7 Abs. 3 a VGB zugrunde. Nach ihr ist Voraussetzung für den Anspruch auf den Neuwertanteil, daß der Versicherungsnehmer das Gebäude wiederherstellt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, "erwirbt" er den Anspruch auf die Differenz zwischen Zeit- und Neuwert. Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, so tritt der Erwerber nach § 69 Abs. 1 WG in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis "sich ergebenden Rechte und Pflichten" des Versicherungsnehmers ein. Danach ist der Erwerber nach dem Eigentumsübergang (vgl. BGHZ 100, 60, 61) [BGH 11.02.1987 - IVa ZR 194/85] die zur Wiederherstellung im Sinne von § 7 Abs. 3 a VGB befugte Person geworden (BGH a.a.O. unter II 1 b). Wegen der Regelung des § 69 Abs. 1 WG kommt es nicht darauf an, daß der durch den Brand geschädigte Versicherungsnehmer und der Wiederhersteller des Gebäudes personengleich sind (im Ergebnis a.A. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Anm. R IV Rdn. 43, 51).
b)
Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Anspruch auf den Neuwertanteil in dem alten Versicherungsverhältnis des Veräußerers "wurzelt". Daraus ist aber nicht die Schlußfolgerung zu ziehen, nach der Wiederherstellung des Gebäudes durch den Erwerber entstehe der Anspruch in der Person des Veräußerers. Das gilt auch für den von der Revisionserwiderung herangezogenen Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch vor der Wiederherstellung.
Ist etwa - wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt - Totalschaden eingetreten und damit das versicherte Interesse weggefallen, § 68 WG, so entfällt damit nicht der Anspruch auf den Neuwertanteil, wenn derselbe Versicherungsnehmer das Gebäude wieder errichtet. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das Gebäude veräußert wird und der Erwerber das völlig zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auch dann tritt nach § 69 Abs. 1 WG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers mit der Folge, daß der Erwerber den Anspruch auf den Neuwertanteil als ein sich aus dem (alten) Versicherungsverhältnis ergebendes Recht erwirbt. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ist dem geschädigten Versicherungsnehmer eine Rechtsposition erwachsen, aus der der Anspruch auf den Neuwertanteil "sich ergibt", wenn das Tatbestandsmerkmal der Wiederherstellung oder der Sicherstellung der Entschädigung zu diesem Zweck erfüllt ist. Diese Rechtsposition geht auch dann nach § 69 Abs. 1 WG auf den Erwerber über, wenn das Versicherungsverhältnis vor der Wiederherstellung des Gebäudes beendet worden ist. Im Anwendungsbereich der vergleichbaren Vorschrift des § 571 BGB werden die während der Dauer des Eigentums des Erwerbers "sich ergebenden Rechte und Pflichten" sogar danach abgegrenzt, wann die Fälligkeit eintritt (vgl.Urteil vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 246/86 - BGHR BGB § 571 Abs. 1 "Verwendungsersatz 1" undvom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88 - BGHR BGB § 571 Abs. 2 "Rechtsübergang 2").
3.
Sollten die Kläger das Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 3 a VGB wiederhergestellt haben, wäre danach in ihrer Person der Anspruch auf den Neuwertanteil entstanden. Auf die Abtretungserklärung des Veräußerers kommt es dann nicht an. Da das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig zu der Streitfrage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a VGB erfüllt sind, keine Feststellungen getroffen hat, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zur Frage der Wiederherstellung weist der Senat auf seine beidenUrteile vom 21. Februar 1990 hin (IV ZR 298/88, VersR 1990, 488; IV ZR 328/88, VersR 1990, 486).
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Römer,
Terno