Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: VI ZR 91/64

Schadensersatz nach Tod des Unfallopfers nach dem Deliktsrecht; Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer zuerkannten Rente; Familienrechtliche Verhältnisse als maßgebliche Kriterien für die Berurteilung der Art und des Umfangs der für das Unfallopfer vorhergesehenen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1965
Aktenzeichen
VI ZR 91/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 06.02.1964

Fundstelle

  • VersR 1965, 1202-1204 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Fuhrunternehmer Alois W. in N., S.straße ...

Prozessgegner

1. Kaufmann Emil P. in F./Bay., K.straße ...

2. Ehefrau Mizzi P., ebendort

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 31. Juli 1957 wurde Horst B., der einzige Sohn der Kläger, bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Er war damals siebzehn Jahre alt. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

2

Die Kläger haben Schadensersatz begehrt. Ihr Sohn hatte am Tage des Unfalls gerade das erste Lehrjahr in dem Einzelhandelsgeschäft mit Nähmaschinen, Fahrrädern, Schreibmaschinen und ähnlichen Artikeln beendet, das der Erstkläger nach der Vertreibung aus Böhmisch-Leipa in F. wieder aufgebaut hatte. Die Kläger haben behauptet, es sei vorgesehen gewesen, daß ihr Sohn nach dem Abschluß seiner Lehre am 31. Juli 1959 im elterlichen Haushalt verbleiben und bei Gewährung von Unterhalt und Taschengeld weiter im Geschäft des Vaters arbeiten sollte, bis dieser es nach Vollendung seines fünfundsechszigsten Lebensjahres Ende Mai 1969 dem Sohn übergeben würde. Im Hinblick auf dieses angestrebte Ziel, so haben die Kläger vorgetragen, sei ihr Sohn gewillt gewesen, das Verhältnis auch für den Fall unverändert fortzusetzen, daß er vor Mai 1969 heiraten soll Er habe sich darauf vorbereitet, in erster Linie als Handlungsreisender für das Geschäft tätig zu werden. Der Erstkläger hat den Wert der ihm entzogenen Dienste während der beiden noch unerfüllten Lehrjahre mit 2.400 DM veranschlagt. Er hat die mit 4.139,06 DM angegebenen Beerdigungskosten abzüglich gezahlter 2.500 DM hinzugerechnet und Erstattung des sich ergebenden Betrages von 4.039,06 DM nebst Zinsen vom Beklagten gefordert. Für die Zeit vom 1. August 1959 bis zum 31. Mai 1969 hat der Erstkläger eine angemessene Rente begehrt, die nach seiner Vorstellung etwa 600 DM monatlich betragen sollte. Endlich haben beide Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen der Beklagte allen weiteren Schaden ersetzen müsse, der ihnen künftig durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Sohn erwachsen könnte. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, daß sie mangels einer Altersversicherung und ausreichender Ersparnisse nach der Übertragung des Geschäfts auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen gewesen wären.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat eingewandt, das Feststellungsinteresse der Kläger sei durch ein Anerkenntnis befriedigt, das sein Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 31. März 1960 abgegeben habe. Eine Rente für entgangene Dienste werde nicht geschuldet. Der Wert der Leistungen während der restlichen Lehrzeit werde durch den ersparten Unterhalt auf gewogen. Nach der Lehre wäre der Sohn voraussichtlich nicht in dem verhältnismäßig kleinen Geschäft des Vaters verblieben. Zumindest hätte er darin nicht gegen Unterhalt und Taschengeld gearbeitet, sondern auf Grund eines Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrages, wie er ja auch schon während der Lehrzeit vertraglich beschäftigt worden sei. Hiervon abgesehen wäre seine Tätigkeit schon in Hinblick auf die zugesagte Übertragung des Geschäfts nicht unentgeltlich gewesen. Damit entfalle ein Anspruch nach § 845 BGB. Zudem hätte der Sohn keinen erfahrenen Reisenden mit entsprechenden Bezügen zu ersetzen vermocht, sondern allenfalls die mit etwa 280 DM monatlich zu vergütenden Dienste eines Gehilfen erbringen können. Auch hätte er den Wehrdienst ableisten müssen. In jedem Falle aber hätte er bei seiner Verheiratung etwa im 24. Lebensjahr einen eigenen Hausstand gegründet, so daß spätestens mit diesem Zeitpunkt das behauptete familienrechtliche Verhältnis beendet worden wäre.

4

Das Landgericht hat dem Erstkläger einen Betrag von 175,76 DM sowie für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 31. Juli 1966 eine von 200 auf 700 DM monatlich ansteigende Rente zuerkannt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung im Umfang seiner Verurteilung eingelegt. Mit der Anschlußberufung haben sich die Kläger dagegen gewandt, daß ihrem Feststellungsantrag nicht stattgegeben worden war. Der Erstkläger hat ferner gebeten, die ihm zuerkannte Rente wie folgt zu erhöhen und zeitlich zu erstrecken:

400,- DMfür die Zeit vom1.9.1960bis31.7.1962
500,- DM"1.8.1962"31.7.1964
570,- DM"1.8.1964"31.7.1965
700,- DM"1.8.1965"31.7.1966
500,- DM"1.8.1966"31.5.1969
5

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Erstattung von 5,76 DM für August 1960 und zu den nachstehenden Rentenzahlungen an den Erstkläger verurteilt:

230,- DMfür die Zeit vom1.9.1960bis31.7.1961
410,- DM"1.2.1963"31.12.1963
490,- DM"1.1.1964"31.12.1964
570,- DM"1.1.1965"31.7.1965
610,- DM"1.8.1965"31.12.1965
700,- DM"1.1.1966"31.7.1966
500,- DM"1.8.1966"31.5.1969
6

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen.

7

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte sein Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

1.

Die Zweitklägerin hat nur - gemeinsam mit ihrem Ehemann - den Feststellungsantrag wegen des künftig entgehenden Unterhalts gestellt, der in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden ist. Ansprüche wegen fortfallender Dienstleistungen ihres Sohnes hat sie nicht erhoben. Die Rüge der Revision, daß allenfalls der Erstkläger durch den Ausfall der Arbeitskraft des Sohnes im Geschäft geschädigt sein könnte, ist damit gegenstandslos. Die Kläger sind selbst von diesem Sachverhalt ausgegangen. Nur der Erstkläger hat Schadensersatz nach § 845 BGB begehrt, und nur ihm ist die von August 1960 bis Mai 1969 zu zahlende Rente zugebilligt worden, deren Fortfall die Revision erstrebt. Soweit sich die Revision gegen die Zweitklägerin richtet, fehlt es demnach an einer Beschwer des Beklagten.

10

2.

Die Ansprüche des Erstklägers sind auf rechtlich zutreffender Grundlage bejaht worden. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision nicht verkannt, daß der Schädiger für entgehende Dienste nur einzutreten hat, wenn die kraft gesetzlicher Verpflichtung zu leisten gewesen wären. Es ist an der angezogenen Stelle ausdrücklich davon ausgegangen, ob und wie lange Horst P. dem elterlichen Hausstand angehört und als Haussohn im Geschäft gearbeitet hätte. Damit ist der Sachverhalt, der nach § 1617 BGB die Pflicht zur Dienstleistung auslöst, eindeutig gekennzeichnet; es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht eine rein tatsächliche Mitarbeit ohne familienrechtliche Verpflichtung hätte genügen lassen.

11

3.

Gegen die Feststellung, daß der Getötete seine Stellung als Haussohn bis zur Übernahme des Geschäfts im Mai 1969 beibehalten hätte, greifen die Rügen der Revision nicht durch.

12

a)

Das Berufungsgericht hat die andere Möglichkeit, daß der Sohn nach der Lehre auf vertraglicher Grundlage im väterlichen Geschäft hätte verbleiben können, umfassend erörtert und in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses ausgeschieden. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Zeugen, auf die sich das Berufungsgericht im wesentlichen stützt, haben sich entgegen der Rüge der Revision nicht auf die Bekundung beschränkt. Horst P. habe für immer im Betrieb des Vaters tätig bleiben wollen und sollen. Sie haben sich sehr wohl auch über die vorgesehene Grundlage dieser Tätigkeit geäußert. Der Bruder des Erstklägers hat ausgesagt, es sei niemals von der Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Vater und Sohn gesprochen worden. Die Freunde der Familie R. und Po. haben darüber hinaus positiv bekundet, es habe Einverständnis darüber geherrscht, daß Horst weiterhin als Haussohn gelten sollte und daß das bestehende Vertrauensverhältnis vertragliche Vereinbarungen überflüssig mache. Der Tatrichter hat sich nach Abwägung der möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte von der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt. Er hat insbesondere ausgeführt, weshalb das förmliche Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn nicht zu der Annahme nötigte, daß auch die anschließende Tätigkeit vertraglich geregelt worden wäre. Daß hierin ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung liege, ist der Revision nicht zuzugeben. Insoweit besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz. Die Frage, ob die Mitarbeit eines Kindes im elterlichen Geschäft ihre Grundlage im Familien- oder Arbeitsrecht hat, ist auch dann nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten, wenn eine ordentliche Lehre in diesem Geschäft voraufgegangen ist. So ist das Berufungsgericht verfahren. Dabei war es nicht gehalten, jede Einzelheit in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Das Gutachten der "Datag" (Dr. Bürger) ist in Bezug genommen und gewürdigt worden. Das Berufungsgericht hat allgemein der vom. Sachverständigen für wahrscheinlich erachteten Lösung die erst später eingeholten Zeugenaussagen gegenübergehalten und diesen dann den Vorzug gegebene Als entscheidend hat es dabei die engen Bindungen zwischen den Klägern und ihrem einzigen Sohn angesehen, die durch das gemeinsame Flüchtlingsschieksal noch verstärkt wurden, ferner die aus der Heimat mitgebrachten Anschauungen und den Zuschnitt des Geschäfts als kleiner Familienbetrieb. Darin liegt, daß die als herkömmlich und angebracht empfundene Lösung nicht einigen errechenbaren Vorteilen zuliebe aufgegeben worden wäre. Wenn der Beklagte glaubte, einer solchen Beurteilung wirksam durch eine Auskunft des Steuerbevollmächtigten über dessen vermutlich anderslautende Ratschläge entgegentreten zu können, so stand ihm ein entsprechendes Beweiserbieten frei. Darauf hinzuwirken war jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, wie die Revision meint; es hätte durch eine derart einseitige Förderung einer Prozeßpartei seine Befugnisse nach § 139 ZPO weit überschritten. Da der Tatrichter zu der positiven Feststellung gelangt ist, daß der Sohn der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage im Geschäft mitgearbeitet hätte, kommt es schließlich auf die von der Revision erörterte Frage der Beweislast nicht an. Im übrigen wird die in § 1617 BGB getroffene Regelung nicht dadurch zum Ausnahmetatbestand, daß wegen des Entzuges der hiernach zu leistenden Dienste in § 845 BGB ausnahmsweise dem mittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch gewährt wird.

13

b)

Tatrichterlich und damit unangreifbar ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich durch eine Heirat des Sohnes an seinem Verbleiben im elterlichen Hausstand und der darauf beruhenden Mitarbeit im Geschäft nichts geändert hätte. Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichende Überzeugung ausreichend mit dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme begründet. Von einem Verkennen der Lebenserfahrung kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Gewiß streben junge Eheleute in aller Regel nach einem eigenen Hausstand. Wenn es indessen zweckmäßig erscheint, diesen Wunsch für eine verhältnismäßig kurze und überschaubare Zeit zurückzustellen, um danach mit dem Erwerb des Familienbetriebes eine unabhängige Existenz zu erlangen, so spricht die Erfahrung eher für als gegen eine solche Zwischenlösung. Dabei wird auch eine vorübergehende räumliche Beengtheit, wie sie die Revision als Hindernis vermutet, in Kauf genommen.

14

c)

Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Annahme eines familienrechtlichen Verhältnisse schon am Vortrag der Kläger über Art und Umfang der für ihren Sohn vorgesehenen Tätigkeit hätte scheitern müssen. Ob eine Mitarbeit "im" Geschäft vorliegt, beurteilt sich nach dem sachlichen und nicht dem räumlichen Zusammenhange Deshalb fällt auch eine Reisetätigkeit darunter, die im Rahmen der betrieblichen Organisation ausgeübt wird. Sie hätte den Sohn der Kläger nicht so lange und so weit von Hause fortgeführt, daß dadurch seine Zugehörigkeit zum elterlichen Hausstand in Frage gestellt worden wäre. Auch sollte er zwar einen Provisionsreisenden ersetzen, nicht aber selbst Provisionen für die vermittelten Aufträge beziehen. Die Kläger haben das insoweit mißverständliche Schreiben ihres Anwalts vom 15. Januar 1959 richtiggestellt; das Berufungsgericht hat sie daraufhin mit Recht nicht auf eine ungewollte Auslegung der zweideutigen Stelle festgelegt. Zuzugeben ist der Revision, daß der Sohn der Kläger bei der vorgestellten Entwicklung zum Hauptverdiener der Familie geworden wäre. Das ist indessen bei dem allmählichen Hineinwachsen eines Sohnes in den väterlichen Betrieb bis zu dessen schließlicher Übernahme nichts Ungewöhnliches. Daß damit der in § 1617 BGB gezogene Rahmen gesprengt würde, trifft nicht zu. Es entspricht durchaus der Stellung eines Haussohnes, daß er vollberuflich in dem Geschäft arbeitet, das ihm später einmal gehören soll. Was er durch seinen Einsatz erwirbt, fällt auch dann in das Vermögen der Eltern oder des Vaters, wenn deren eigene Arbeit schließlich weniger wertvoll als die des Sohnes ist. Die Eltern bleiben daher in solchen Fällen imstande, ihr Kind im Sinne von § 1617 BGB zu unterhalten, mag dieses auch - wirtschaftlich betrachtet - eher ihr Ernährer sein. Da es sich bei Mitarbeit und Unterhalt nicht um Leistung und Gegenleistung handelt, kann aus dem Wertverhältnis nichts gegen das Bestehen einer familienrechtlichen Gestaltung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM BGB § 1617 Nr. 1 a).

15

4.

Aus den vorstehenden Gründen gehen ferner die Rügen der Revision zur Höhe der zuerkannten Renten fehl. Gewiß erreichen oder übersteigen diese sogar teilweise das Einkommen, das die Kläger vor dem Tod ihres Sohnes aus dem Geschäft bezogen haben. Darin liegt indessen nicht der von der Revision beanstandete Widersprüch. Der größte Teil des Umsatzes wurde unstreitig nicht im Ladengeschäft, sondern durch den Außendienst erzielte Solange diesen in der Hauptsache eine fremde Kraft versah, zehrten die verhältnismäßig hohen Provisionen den Gewinn nahezu auf. Die Vorbereitung des Sohnes auf die Übernahme der Reisetätigkeit hatte den, Sinn, diese Provisionszahlungen einzusparen und damit den Ertrag des bedeutendsten Geschäftszweiges für die Familie zu erholten. Zwangsläufig müßte sich dadurch eine erhebliche Steigerung des Gesamteinkommens von dem Zeitpunkt ab ergeben, in dem der Sohn als ausgebildete, junge Kraft neben den Vater treten konnte. Dieser beträchtliche, nach der natürlichen Entwicklung zu erhoffende Mehrgewinn - und nicht ein Bruchteil des bislang schon erzielten Einkommens - ist dem Vater durch den Unfalltod seines Sohnes entzogen worden. Welche Beträge hierfür im einzelnen einzusetzen sind, hat das Berufungsgericht nach sorgfältiger sachverständiger Beratung gemäß § 287 ZPO geschätzt. Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Gutachter berücksichtigt, daß der Sohn nicht sogleich nach der Beendigung seiner Lehre die Erfolge eines erfahrenen Reisenden erzielt hätte, sondern erst im Lauf einiger Jahre in diese Stellung hineingewachsen wäre. Allerdings ist es auch von einem insgesamt verbesserten Betriebsergebnis ausgegangen, wie es der Sachverständige nach den angestellten Berechnungen vorausgesagt hat. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gutachter bei seiner Beurteilung die Schwierigkeiten übersehen hätte, mit denen die Branche zu kämpfen hat. Gegen sie pflegt sich, abgesehen von den Großunternehmen, gerade ein kleiner Familienbetrieb erfolgreich durchzusetzen. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehalten, das umfassende Gutachten durch weitere Auskünfte und ein Obergutachten ergänzen zu lassen. Soweit der Beklagte seine negativen Behauptungen über Charakter und Eignung des Sohnes durch das Gutachten eines Jugendpsychologen erhärten wollte, war der Beweisantritt schlechthin untauglich. Es ist offenkundig nicht die Regel, daß gutartige, folgsame und anhängliche Kinder als Heranwachsende aufsässig und unwillig zur Mitarbeit werden, mag eine solche Entwicklung auch in Einzelfällen zu beobachten sein. Mäßige intellektuelle Fähigkeiten können im Vertreterberuf sehr wohl durch Lust und Liebe zur Sache, praktischen Verstand und gewinnendes Auftreten aufgewogen werden. Eben diese Vorzüge hat aber der Sohn der Kläger nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen in sich vereinigt.

16

5.

Nach alledem ist die Revision des Beklagten nicht begründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner