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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1968, Az.: VI ZR 169/67

Voraussetzungen für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 169/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.04.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 3. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Mutter des am ... 1963 tödlich verunglückten Kraftfahrers Ernst-Ulrich T..

2

T. befuhr an diesem Tage gegen 5.50 Uhr mit einem Volkswagen-Variant seiner Arbeitgeberin, der Firma Wilhelm H. Nachf. in L., die Bundesautobahn von Mü. nach St.. In dem Wagen fuhr der Kraftfahrer Willy P. mit, der ebenfalls bei der Firma H. beschäftigt war. Am Sche. Berg bei Kilometer ..., überholte T. einen vor ihm fahrenden Lastzug. Beim Vorbeifahren an dem Lastzug stieß der Volkswagen, nachdem er bereits an dem Anhänger vorbeigefahren war, gegen die Verkleidung des linken Hinterrades des Motorwagens. Er kam nach links von der Überholspur ab, schleuderte sodann in einem weiten Bogen vor dem Lastzug nach rechts über die Überholspur und die Normalspur, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr schließlich gegen einen Straßenbaum. T. und sein Beifahrer P. wurden getötet. Die Klägerin erbringt den Hinterbliebenen des P. Versicherungsleistungen. Bei dem Unfall handelt es sich unstreitig um einen Berufsunfall.

3

Die Klägerin hat mit der Klage die Mutter des Kraftfahrers T. als dessen Alleinerbin aus § 640 RVO in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, T. habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet. Der Lastzug sei ordnungsmäßig auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st gefahren. Trotz Sichtbehinderung durch Dunkelheit und diesiges Wetter mit Nebelbildung habe T. den Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit eingeleitet, die weit über der des Lastzuges gelegen habe. Dabei habe er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten. Andere Unfallursachen als das grobe fehlerhafte Fahrverhalten T. seien nicht ersichtlich.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihrem Sohn könne eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Nach § 640 RVO ist Voraussetzung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, daß Ernst T., der Sohn der Beklagten, den Tod seines Arbeitskameraden P. vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es hält für unaufklärbar, welche Handlung oder Unterlassung T. im einzelnen dazu geführt hat, daß das von ihm gesteuerte Fahrzeug den Triebwagen des Lastzuges streifte und sodann von der Fahrbahn abkam. Bei dieser Sachlage spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch der erste Anschein jedenfalls nicht für eine grobe Fahrlässigkeit T.. Es schließt sich dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Sch. an, der unter Bezugnahme auf sein im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattetes Gutachten ausführt, das Fehlverhalten des Fahrers T. brauche durchaus nicht bedeutend gewesen zu sein im Sinne des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Der Unfall könne auch darauf zurückzuführen sein, daß der Volkswagen in seiner hohen Fahrgeschwindigkeit beim Überholen in den Windschatten des sehr großräumigen Lastzuges geraten, deshalb ins Schleudern geraten und mit dem Lastzug kollidiert sei; es sei bekannt, daß in der hier in Rede stehenden Jahreszeit an der Unfallstelle oft starke, mitunter sogar stürmische Winde herrschten. Aber gefährlicher noch als der Wind sei die Windflaute. Der technische Sachverständige habe überhaupt keine Möglichkeit, ein bedeutendes Fehlverhalten T. im Sinne einer groben Fahrlässigkeit festzustellen oder auch nur stichhaltig zu vermuten.

8

Die vom Landgericht angeführten Möglichkeiten eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kraftfahrers T. stellen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts weiter als nur vermutete Unfallursachen dar.

9

Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH, Urt. v. 30. Juni 1960 - VI ZR 170/58 - VersR 1960, 626; v. 17. Januar 1963 - III ZR 173/61 - VersR 1963, 711) zutreffend umschrieben. Seine Ausführungen lassen auch im übrigen keine Verkennung des Wesens der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, erkennen.

10

Über die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfalle als grob anzusehen ist hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien, pflichtgemäßen Ermessen zu befinden, wobei nach fester Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen sind, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Daher lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber aufstellen, wann eine Fahrlässigkeit als grob zu bewerten ist. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises im allgemeinen nicht geeignet, für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit herangezogen zu werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909 = VRS 34, 244; vom 9. April 1968 - VI ZR 13/67 - VersR 1968, 668). Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt ist, der erste Anschein spreche jedenfalls nicht für ein grobes Verschulden, weil sich nicht aufklären läßt, welches Fehlverhalten des Fahrers T. zu dem Zusammenstoß mit dem Lastzug geführt hat.

11

Die Revision verweist auf die Wendung im Berufungsurteil, der Hergang des Unfalls sei völlig ungeklärt geblieben, und beanstandet, diese Annahme des Berufungsgerichts stehe in unvereinbarem Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Sch. im Ermittlungsverfahren, in dem es heiße, die Form der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen lasse sieh dank der vorzüglichen polizeilichen Spurensicherung mit aller Zuverlässigkeit rekonstruieren; der Sachverständige habe festgestellt, daß der Lastzug ordnungsmäßig auf seiner rechten Fahrspur gefahren sei; seine Fahrgeschwindigkeit habe etwa 80 km/st betragen. Das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassen, diese Tatsachen überhaupt festzustellen. Nicht einmal der sich aus der Aussage des Lastzugfahrers B. ergebende Umstand, daß T. nachts bei stark dunstigen Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st gefahren sei, sei vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellt worden.

12

Die Rügen greifen nicht durch. Die Tatsachen, deren Feststellung die Revision vermißt, waren in den Vorinstanzen zwischen den Parteien sämtlich unstreitig. Beide Parteien haben sich auf das Gutachten Sch. in den Ermittlungsakten, in dem diese Tatsachen - mit Ausnahme der Sichtverhältnisse - eindeutig festgestellt sind, ausdrücklich bezogen, ohne die Feststellungen irgendwie in Zweifel zu ziehen. Daß zur Unfallzeit dunstiges Wetter herrschte, hat die Beklagte nicht bestritten. Hieraus in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Fahrers T. von 100 km/st brauchte das Berufungsgericht jedoch kein Indiz für ein grobes Fehlverhalten T. herzuleiten; denn nach der Aussage des Lastzugfahrers B., auf die sich die Revision bezieht, betrug die Sichtweite bei Fernlicht noch etwa 200 bis 300 m; es besteht daher kein Anhalt dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit Treudes nicht der Sichtweite entsprochen hätte.

13

Der Sachverständige Sch. hat in seinem Privatgutachten, wie er hier ausdrücklich hervorhebt, seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrundelegt, den er in dem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten festgestellt hat. Davon geht auch die Revision aus. Unter diesen Umständen konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Beurteilung des Sachverständigen anschließen, ohne die von der Revision angeführten Tatsachen im einzelnen ausdrücklich festzustellen.

14

Mit der von der Revision beanstandeten Wendung, der Unfallhergang sei völlig ungeklärt, hat das Berufungsgericht allerdings mehr gesagt, als es tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte. Was es in Wirklichkeit sagen wollte, ergibt sich klar aus dem der ganzen Würdigung vorangestellten Satz, es lasse sich nicht mehr aufklären, durch welche Handlung oder Unterlassung Treudes das Streifen des Lastzuges verursacht worden sei. Nur auf diese Frage kommt es bei der Entscheidung darüber, ob der Unfall durch eine grobe Fahrlässigkeit T. herbeigeführt worden ist, ausschlaggebend an. Die Form der Kollission und die weiteren Umstände des Unfallhergangs, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, sind, wie dargelegt, unstreitig, daher nicht mehr aufklärungsbedürftig.

15

Die Revision meint, es müsse dem Fahrer T. als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er bei Dunkelheit und dunstigem Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st den Überholversuch vorgenommen und dabei ohne Not einen derart geringen Seitenabstand eingehalten habe, daß er mit dem Maschinenwagen des Lastzuges zusammengestoßen sei. Damit kann sie nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung gerade nicht festzustellen vermocht, daß T. beim Überholen des Lastzuges einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat; in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen glaubt es die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, daß sich das von T. gelenkte Fahrzeug bereits vor der Berührung mit dem Lastzug in einer Schleuderbewegung befunden habe, die in ungünstigen Windverhältnissen (Windschatten des Lastzuges) ihre Ursache haben könne. Schon in seinem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, das Fahrzeug T. müsse sich schon im Augenblick des Zusammenstosses mit dem Lastzug in einer Schleuderbewegung befunden haben.

16

Da die Klägerin die Beweislast für ein grobes Verschulden des Fahrers T. und damit für einen zu geringen Seitenabstand beim Überholen des Lastzuges trägt, oblag es ihr, die - nach den Ausführungen des Sachveständigen nicht fernliegende - Möglichkeit auszuräumen, daß der Zusammenstoß auf ein Schleudern des von T. gelenkten Fahrzeugs infolge ungünstiger Windverhältnisse zurückzuführen ist. Der Beklagten obläge der von der Revision geforderte gegenteilige Beweis nur dann, wenn sie einen für ein grobes Verschulden T. sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hätte. Das ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.

17

Entgegen der Meinung der Revision kann es schließlich dem Fahrer T. jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er beim überholen des Lastzuges die Gefahren einer Windflaute nicht hinreichend in Rechnung stellte.

18

Das Berufungsgericht hat danach eine grob fahrlässige Unfallverursachung durch den Sohn der Beklagten ohne Rechtsirrtum als nicht erwiesen erachtet.

19

Die Revision ist daher unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens
Sonnabend